Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 363/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1956/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) streitig.
Der am 11.01.1953 in der Türkei geborene Kläger reiste im Januar 1971 in die Bundesrepublik Deutschland ein und besitzt zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Beruf hat er nach eigenen Angaben nicht erlernt; Beiträge zum türkischen Versicherungsträger wurden nicht entrichtet. Von Mai 1976 bis 30.09.2001 war er als Dreher und Schleifer bei der S. H. (S.) GmbH beschäftigt.
Am 04.07.2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU, wobei er angab, ca. 1 Woche als Dreher angelernt worden zu sein. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch Neurologin und Psychiaterin S. sowie Sozialmedizinerin Dr. G ... Diese diagnostizierten eine - im Vordergrund stehende - Somatisierungsstörung, daneben ein hyperreagibles Bronchialsystem, eine geringgradige Silikose, chronisch-rezidivierende Zervikobrachialgien und -zephalgien, ein chronisch rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Hypertriglyceridämie, eine beginnende Varusgonarthrose linkssowie eine Ansatztendinose beider Achillessehnen. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Bücken und Knien, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Gefährdung durch inhalative Schadstoffe, starke Temperaturschwankungen und Zugluft, ohne Wechsel- und Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, besondere geistige Anspannung und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 06.10.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei zuletzt als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt worden und genieße Berufsschutz; im Übrigen sei seine Leistungsfähigkeit so stark reduziert, dass er keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben könne. Die Beklagte hat die Unterlagen der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft über das dortige Verfahren zur Anerkennung einer Silikose als Berufskrankheit beigezogen (die Anerkennung wurde abgelehnt, das anschließende Klage- und Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben, das Vorliegen einer Silikose konnte nicht bestätigt werden). Die SHW GmbH teilte auf Anfrage am 08.02.2001 mit, der Kläger sei zuletzt als Maschinenführer an CNC-Drehmaschinen beschäftigt gewesen. Die Anlerndauer habe zwei Jahre betragen; entsprechend dem Metalltarifvertrag Südwürttemberg-Hohenzollern sei der Kläger nach der Einstiegslohngruppe 8, zuletzt nach Lohngruppe 9 entlohnt worden. Akkord- und Nachtarbeit hätten die Lohnhöhe wesentlich mitbestimmt. Ergänzend teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12.06.2001 mit, Grundlage für die Eingruppierung sei das System der summarischen Arbeitsbewertung auf der Grundlage allgemeiner Lohngruppenbeschreibungen gewesen, und legte eine Arbeitsplatzbeschreibung und die Berechnung der Punkte zur Lohngruppeneinteilung vor. Vom Kläger wurden ferner ein Bericht der W.-W.-Klinik, der auf eine Lenden- und Halswirbelsäuleninstabilität hinwies und den Verdacht auf eine cervicale Spinalkanalstenose äußerte, ein Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom 29.08.2001, der eine beginnende rechtsseitige Handwurzel- und Rhizarthrose, ein Caput-ulnae-Syndrom links und eine rechtsseitige Duputren`sche Kontraktur beschrieb, vorgelegt. Die Beklagte zog Berichte der behandelnden Nervenärztin Dr. F. vom 21.11.1989, 15.11.2000, 13.12.2001, des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Schubert vom 28.11.1998, des Internisten und Kardiologen Dr. E. vom 13.07.1999 und des Radiologen Dr. Z. vom 28.08.2001 bei. Nach abschließender sozialmedizinischer Stellungnahme durch Dr. B. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 zurück. Der Kläger sei der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Er sei als Angelernter des oberen Bereichs zumutbar auf eine Tätigkeit als Kassierer in einer Selbstbedienungstankstelle oder Parkhäusern sowie als Pförtner zu verweisen.
Deswegen hat der Kläger am 11.02.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat die Akten des Berufskrankheiten-Verfahrens (Verwaltungsakte, Akte des SG Reutlingen - S 4 U 1866/01 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG)- L 1 U 4288/03 -) beigezogen und die behandelnden Ärzte Dr. A. und Dr. B. sowie die Psychotherapeutin Dipl.-Psych. E. als sachverständige Zeugen gehört. In seiner Auskunft vom 25.01.2003 hat Dr. A. mitgeteilt, im Gutachten der Dr. G. seien die schwerwiegendsten Befunde erfasst. Im Vordergrund stehe nach wie vor das chronisch rezidivierende Thorakolumbalsyndrom bei hochgradigem Rundrücken sowie rezidivierenden Zervikobrachialgien; die übrigen Diagnosen (beg. Polyarthrose der Hände, Instabilität des rechten Handgelenks, Duputren Grad I) führten zu keiner Funktionsstörung. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat in seiner Aussage vom 25.02.2003 ebenfalls die diagnostische Beurteilung der Dr. G. bestätigt; die Somatisierungsstörung stelle sich jedoch sehr viel schwerwiegender dar. Dipl. Psych. E. hat sich in ihrer Aussage vom 21.02.2003 dem nervenärztlichen sozialmedizinischen Gutachten (Dr. S.) angeschlossen. Das SG hat ferner die Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. veranlasst. Im Gutachten vom 13.10.2003 hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, beim Kläger liege eine Panikstörung bzw. eine generalisierte Angststörung vor; zu vermeiden seien - aus psychiatrischer Sicht - Stressfaktoren wie Akkord- und Schichtarbeiten, ansonsten könne er einer Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden nachgehen. Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten, die seiner früheren vergleichbar seien, in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten, sofern er dabei nicht inhalativen Reizstoffen ausgesetzt werde. Im Übrigen habe er eine angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs ausgeübt und sei auch in der Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten vollschichtig auszuüben.
Gegen den am 22.04.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.05.2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an dem Weiterbildungskurs über die CNC-Technik in der Zeit vom 11. bis 15.04.1988 geltend gemacht hat, bereits aus der unbehandelten Angststörung ergebe sich schon seine EU, ferner sei seine berufliche Qualifikation höher einzustufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2004 und den Bescheid vom 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend, insbesondere sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar zu verweisen.
Der Senat hat den Beteiligten zu dem Verweisungsberuf des Pförtners die berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 21.11.1996, 20.06.1997, 02.06.1998 und 26.01.2000 übersandt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten (2 Bände, Versichertenrente und Reha), die Akte des SG S 4 U 1866/01, die Akte des LSG L1 U 4288/03 sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 06.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente, weil er weder erwerbs- noch berufsunfähig ist.
Gemäß den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes bis 31. Dezember 2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen EU bzw. BU, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbs- oder berufsunfähig sind. Die gesetzliche Definition von EU bzw. BU (§§ 43, 44 jeweils Abs. 2 SGG VI) hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass erwerbs- bzw. berufsunfähig nicht ist, wer eine (zumutbare) Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) liegen - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung vor; dasselbe gilt für die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI). Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Kläger jedoch weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Für die Feststellung des bisherigen Berufs und der damit in Zusammenhang stehenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt und - ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben - verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren), wobei diese Gruppe in einen oberen (Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten) und einen unteren (Tätigkeiten mit einer regelmäßigen ( auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten) Bereich untergliedert ist (vgl. etwa BSG Urt. vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d. h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, darf er nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden; der damit verbundene soziale Abstieg ist dem Versicherten nach dem Willen des Gesetzgebers zumutbar (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m. w. H.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Maschinenführers an CNC-Drehmaschinen. Die Arbeitgeberin hat die für die Tätigkeit notwendige Ausbildungsdauer mit zwei Jahren angegeben und den Kläger als angelernten Arbeiter bezeichnet. Der Kläger selbst hat mehrfach angegeben, lediglich eine Woche lang angelernt worden zu sein. Diesbezüglich hat er die entsprechende Lehrgangsbescheinigung vorgelegt. Weitere Qualifikationen oder Anlernzeiten sind weder vom Kläger vorgetragen worden, noch sind solche ersichtlich. Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs kann die tarifliche Einstufung dann nicht herangezogen werden, wenn - wie hier - feststeht, dass die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert nicht entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Einstufung im Wesentlichen auf die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile oder auf Erschwernissen (z. B. Akkord-, Schmutzarbeit u. ä.) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegenden Umständen beruht (BSGE Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R - veröffentlicht Juris). Aus der Arbeitgeberauskunft vom 08.02.2001 geht hervor, dass die tarifliche Einstufung, die die Arbeitgeberin vorgenommen hat, von Erschwernissen wie Schmutz und vor allem Lärm mitbestimmt worden ist, sodass die Zuordnung in die Lohngruppe VIII bzw. Lohngruppe IX nicht zu der Einstufung als Facharbeiter führen kann. Die qualitative Einstufung der Arbeit würde lediglich eine Eingruppierung in die Lohngruppe VII rechtfertigen (s. auch Tätigkeitsbogen). Nur durch die besonderen Belastungen ist der Kläger zuletzt in Lohngruppe IX eingestuft worden. Die Lohngruppe VII kann jedoch nicht als (reine) Facharbeiterlohngruppe angesehen werden. Dort werden Arbeiten eingestuft, die in Bezug auf das fachliche Können einen Ausbildungsstand erfordert, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung oder durch eine Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Sie liegt damit über der Lohngruppe VI, die Arbeiten umfasst, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als zwei Monaten, während in Lohngruppe VIII Arbeiten der Lohngruppe VII eingestuft werden, die besondere Fertigkeiten oder Berufserfahrung erfordern. Die Lohngruppe VII umfasst daher angelernte Arbeiten ebenso wie Facharbeitertätigkeiten. Der Kläger ist daher, wovon auch das SG und die Beklagte zu Recht ausgegangen sind, als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufen.
Der Kläger ist in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung zumindest leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Dies ergibt sich sowohl aus den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren als auch aus den im Klageverfahren durch die behandelnden Ärzte mitgeteilten Befunde und dem Sachverständigengutachten des Dr. H ... Ob der Kläger weiterhin in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf vollschichtig auszuüben, kann dahingestellt bleiben, denn der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheitert daran, dass er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann.
Die Tätigkeit eines Pförtners ist dem Kläger sozial zumutbar, weil sein bisheriger Beruf - wie oben dargelegt - dem Leitberuf des oberen Angelernten zuzuordnen ist und er damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zuletzt BSG, Urt. vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - (veröffentlicht in JURIS)); sozial zumutbare Tätigkeiten sind demnach solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 43; BSG, Urt. vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 - (veröffentlicht in JURIS)). In seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) hat das BSG ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass ein angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zumutbar hierauf verwiesen werden kann, aus der bisherigen Rechtsprechung zahlreiche Hinweise ergeben (vgl. hierzu die in der Entscheidung genannten Urteile des BSG). Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit kann der Kläger daher auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden; dem hat der Kläger auch nicht widersprochen.
Der Kläger ist darüber hinaus auch gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner auszuüben.
Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger im Wesentlichen chronisch-rezidivierende Zervikobrachialgien und Zervikozephalgien bei Steilstellung der HWS, ein chronisch-rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom bei Hohlrundrücken und dorsolumbale Scheuermannresudien und beginnender Spondylose L2 bis L4. Die weiteren Diagnosen einer beginnenden Polyarthrose der Hände, der Instabilität des rechten Handgelenks sowie ein Morbus Dupuytren Grad 1 des rechten Ringfinger haben keine Funktionsstörungen nach sich gezogen. Diese Feststellungen trifft der Senat auf Grund des Gutachtens der Sozialmedizinerin Dr. G., das im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist sowie auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des behandelnden Orthopäden Dr. A ... Auf internistischem Fachgebiet liegt eine chronisch obstruktive Bronchitis, jedoch keine Silikose, vor, ohne dass entscheidende Einschränkungen der Ventilation und des Gasaustausches sowohl unter Ruhe als auch unter Belastungsbedingungen zu objektivieren gewesen wären. Die Belastbarkeit wird als sehr gut beschrieben. Unter Belastungsbedingungen haben sich Einschränkungen des Gasaustausches nicht gezeigt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 13.01.2003 im Rechtsstreit wegen Anerkennung einer Berufskrankheit - S 4 U 1866/01 -, der auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Schulz vom 15.01.2001 im Ergebnis bestätigt hat. Auf nervenärztlichem Fachgebiet leidet der Kläger an einer Angststörung. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 13.10.2003, nach dem beim Kläger seit Jahren eine Panikstörung mit Engegefühl, Atemnot, Herzrasen, Stichen in der Herzgegend und der Befürchtung, im nächsten Moment tot umzufallen, vorliegt. Nach Aussage des Sachverständigen haben diese Angstattacken zu einer ängstlichen Erwartungshaltung mit vermehrter Selbstbeobachtung geführt. Darüber hinaus besteht eine generalisierte Angststörung mit einer anhaltenden inneren Anspannung, vielfältigen Krankheitsbefürchtungen und der Sorge, dass ihm oder der Familie etwas zustoßen könnte. Bislang sei die Angsterkrankung als Somatisierungsstörung verkannt und eine Erfolg versprechende Behandlung nicht durchgeführt worden. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nur in der Vorstellung; unter Berücksichtigung der internistischen und orthopädischem Stellungnahmen seien zumindest mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Insgesamt ist der Kläger unter Beachtung aller Befunde in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten zu verrichten. Eine erhöhte psychische Belastung (Stress) sollte ebenso vermieden werden wie Akkord- und Schichtarbeit. Häufiges Bücken verbietet sich auf Grund des Wirbelsäulenleidens. Nach dem Gutachten des Dr. H. werden Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit nicht beschrieben. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass es keine Tätigkeiten gebe, die auf Grund der Angststörung gemieden werden müssten.
Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausüben. Dabei ist zu beachten, dass unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" - wie die an die Beteiligten übersandten berufskundlichen Unterlagen zeigen - unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z. B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst sind, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und erfordert somit keine einseitige Körperhaltung, auch werden keine besonderen Anforderungen an das Feingeschick beider Hände gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines Pförtners typischerweise mit Stress und Schichtarbeit einhergeht, gibt es nicht. Damit ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners noch vollschichtig auszuüben. Er ist daher nicht berufsunfähig; daraus folgt zugleich, dass er auch nicht erwerbsunfähig ist, weil EU eine größere Leistungseinschränkung als BU voraussetzt.
Auch das ab 1. Januar 2001 für die Rente wegen Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU geltende Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)) vermag das Begehren des Klägers nicht zu begründen, weil durch diese Rechtsänderungen die Voraussetzungen für derartige Rentenansprüche grundsätzlich verschärft, keinesfalls aber erleichtert worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) streitig.
Der am 11.01.1953 in der Türkei geborene Kläger reiste im Januar 1971 in die Bundesrepublik Deutschland ein und besitzt zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Beruf hat er nach eigenen Angaben nicht erlernt; Beiträge zum türkischen Versicherungsträger wurden nicht entrichtet. Von Mai 1976 bis 30.09.2001 war er als Dreher und Schleifer bei der S. H. (S.) GmbH beschäftigt.
Am 04.07.2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU, wobei er angab, ca. 1 Woche als Dreher angelernt worden zu sein. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch Neurologin und Psychiaterin S. sowie Sozialmedizinerin Dr. G ... Diese diagnostizierten eine - im Vordergrund stehende - Somatisierungsstörung, daneben ein hyperreagibles Bronchialsystem, eine geringgradige Silikose, chronisch-rezidivierende Zervikobrachialgien und -zephalgien, ein chronisch rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Hypertriglyceridämie, eine beginnende Varusgonarthrose linkssowie eine Ansatztendinose beider Achillessehnen. Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Bücken und Knien, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Gefährdung durch inhalative Schadstoffe, starke Temperaturschwankungen und Zugluft, ohne Wechsel- und Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, besondere geistige Anspannung und hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 06.10.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei zuletzt als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt worden und genieße Berufsschutz; im Übrigen sei seine Leistungsfähigkeit so stark reduziert, dass er keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben könne. Die Beklagte hat die Unterlagen der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft über das dortige Verfahren zur Anerkennung einer Silikose als Berufskrankheit beigezogen (die Anerkennung wurde abgelehnt, das anschließende Klage- und Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben, das Vorliegen einer Silikose konnte nicht bestätigt werden). Die SHW GmbH teilte auf Anfrage am 08.02.2001 mit, der Kläger sei zuletzt als Maschinenführer an CNC-Drehmaschinen beschäftigt gewesen. Die Anlerndauer habe zwei Jahre betragen; entsprechend dem Metalltarifvertrag Südwürttemberg-Hohenzollern sei der Kläger nach der Einstiegslohngruppe 8, zuletzt nach Lohngruppe 9 entlohnt worden. Akkord- und Nachtarbeit hätten die Lohnhöhe wesentlich mitbestimmt. Ergänzend teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12.06.2001 mit, Grundlage für die Eingruppierung sei das System der summarischen Arbeitsbewertung auf der Grundlage allgemeiner Lohngruppenbeschreibungen gewesen, und legte eine Arbeitsplatzbeschreibung und die Berechnung der Punkte zur Lohngruppeneinteilung vor. Vom Kläger wurden ferner ein Bericht der W.-W.-Klinik, der auf eine Lenden- und Halswirbelsäuleninstabilität hinwies und den Verdacht auf eine cervicale Spinalkanalstenose äußerte, ein Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom 29.08.2001, der eine beginnende rechtsseitige Handwurzel- und Rhizarthrose, ein Caput-ulnae-Syndrom links und eine rechtsseitige Duputren`sche Kontraktur beschrieb, vorgelegt. Die Beklagte zog Berichte der behandelnden Nervenärztin Dr. F. vom 21.11.1989, 15.11.2000, 13.12.2001, des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Schubert vom 28.11.1998, des Internisten und Kardiologen Dr. E. vom 13.07.1999 und des Radiologen Dr. Z. vom 28.08.2001 bei. Nach abschließender sozialmedizinischer Stellungnahme durch Dr. B. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 zurück. Der Kläger sei der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Er sei als Angelernter des oberen Bereichs zumutbar auf eine Tätigkeit als Kassierer in einer Selbstbedienungstankstelle oder Parkhäusern sowie als Pförtner zu verweisen.
Deswegen hat der Kläger am 11.02.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat die Akten des Berufskrankheiten-Verfahrens (Verwaltungsakte, Akte des SG Reutlingen - S 4 U 1866/01 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG)- L 1 U 4288/03 -) beigezogen und die behandelnden Ärzte Dr. A. und Dr. B. sowie die Psychotherapeutin Dipl.-Psych. E. als sachverständige Zeugen gehört. In seiner Auskunft vom 25.01.2003 hat Dr. A. mitgeteilt, im Gutachten der Dr. G. seien die schwerwiegendsten Befunde erfasst. Im Vordergrund stehe nach wie vor das chronisch rezidivierende Thorakolumbalsyndrom bei hochgradigem Rundrücken sowie rezidivierenden Zervikobrachialgien; die übrigen Diagnosen (beg. Polyarthrose der Hände, Instabilität des rechten Handgelenks, Duputren Grad I) führten zu keiner Funktionsstörung. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat in seiner Aussage vom 25.02.2003 ebenfalls die diagnostische Beurteilung der Dr. G. bestätigt; die Somatisierungsstörung stelle sich jedoch sehr viel schwerwiegender dar. Dipl. Psych. E. hat sich in ihrer Aussage vom 21.02.2003 dem nervenärztlichen sozialmedizinischen Gutachten (Dr. S.) angeschlossen. Das SG hat ferner die Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. veranlasst. Im Gutachten vom 13.10.2003 hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, beim Kläger liege eine Panikstörung bzw. eine generalisierte Angststörung vor; zu vermeiden seien - aus psychiatrischer Sicht - Stressfaktoren wie Akkord- und Schichtarbeiten, ansonsten könne er einer Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden nachgehen. Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten, die seiner früheren vergleichbar seien, in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten, sofern er dabei nicht inhalativen Reizstoffen ausgesetzt werde. Im Übrigen habe er eine angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs ausgeübt und sei auch in der Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten vollschichtig auszuüben.
Gegen den am 22.04.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.05.2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an dem Weiterbildungskurs über die CNC-Technik in der Zeit vom 11. bis 15.04.1988 geltend gemacht hat, bereits aus der unbehandelten Angststörung ergebe sich schon seine EU, ferner sei seine berufliche Qualifikation höher einzustufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2004 und den Bescheid vom 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend, insbesondere sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar zu verweisen.
Der Senat hat den Beteiligten zu dem Verweisungsberuf des Pförtners die berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 21.11.1996, 20.06.1997, 02.06.1998 und 26.01.2000 übersandt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten (2 Bände, Versichertenrente und Reha), die Akte des SG S 4 U 1866/01, die Akte des LSG L1 U 4288/03 sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 06.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente, weil er weder erwerbs- noch berufsunfähig ist.
Gemäß den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes bis 31. Dezember 2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen EU bzw. BU, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbs- oder berufsunfähig sind. Die gesetzliche Definition von EU bzw. BU (§§ 43, 44 jeweils Abs. 2 SGG VI) hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass erwerbs- bzw. berufsunfähig nicht ist, wer eine (zumutbare) Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) liegen - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung vor; dasselbe gilt für die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI). Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Kläger jedoch weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Für die Feststellung des bisherigen Berufs und der damit in Zusammenhang stehenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt und - ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben - verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren), wobei diese Gruppe in einen oberen (Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten) und einen unteren (Tätigkeiten mit einer regelmäßigen ( auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten) Bereich untergliedert ist (vgl. etwa BSG Urt. vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d. h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, darf er nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden; der damit verbundene soziale Abstieg ist dem Versicherten nach dem Willen des Gesetzgebers zumutbar (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m. w. H.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Maschinenführers an CNC-Drehmaschinen. Die Arbeitgeberin hat die für die Tätigkeit notwendige Ausbildungsdauer mit zwei Jahren angegeben und den Kläger als angelernten Arbeiter bezeichnet. Der Kläger selbst hat mehrfach angegeben, lediglich eine Woche lang angelernt worden zu sein. Diesbezüglich hat er die entsprechende Lehrgangsbescheinigung vorgelegt. Weitere Qualifikationen oder Anlernzeiten sind weder vom Kläger vorgetragen worden, noch sind solche ersichtlich. Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs kann die tarifliche Einstufung dann nicht herangezogen werden, wenn - wie hier - feststeht, dass die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert nicht entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Einstufung im Wesentlichen auf die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile oder auf Erschwernissen (z. B. Akkord-, Schmutzarbeit u. ä.) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegenden Umständen beruht (BSGE Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R - veröffentlicht Juris). Aus der Arbeitgeberauskunft vom 08.02.2001 geht hervor, dass die tarifliche Einstufung, die die Arbeitgeberin vorgenommen hat, von Erschwernissen wie Schmutz und vor allem Lärm mitbestimmt worden ist, sodass die Zuordnung in die Lohngruppe VIII bzw. Lohngruppe IX nicht zu der Einstufung als Facharbeiter führen kann. Die qualitative Einstufung der Arbeit würde lediglich eine Eingruppierung in die Lohngruppe VII rechtfertigen (s. auch Tätigkeitsbogen). Nur durch die besonderen Belastungen ist der Kläger zuletzt in Lohngruppe IX eingestuft worden. Die Lohngruppe VII kann jedoch nicht als (reine) Facharbeiterlohngruppe angesehen werden. Dort werden Arbeiten eingestuft, die in Bezug auf das fachliche Können einen Ausbildungsstand erfordert, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung oder durch eine Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Sie liegt damit über der Lohngruppe VI, die Arbeiten umfasst, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als zwei Monaten, während in Lohngruppe VIII Arbeiten der Lohngruppe VII eingestuft werden, die besondere Fertigkeiten oder Berufserfahrung erfordern. Die Lohngruppe VII umfasst daher angelernte Arbeiten ebenso wie Facharbeitertätigkeiten. Der Kläger ist daher, wovon auch das SG und die Beklagte zu Recht ausgegangen sind, als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufen.
Der Kläger ist in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung zumindest leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Dies ergibt sich sowohl aus den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren als auch aus den im Klageverfahren durch die behandelnden Ärzte mitgeteilten Befunde und dem Sachverständigengutachten des Dr. H ... Ob der Kläger weiterhin in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf vollschichtig auszuüben, kann dahingestellt bleiben, denn der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheitert daran, dass er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann.
Die Tätigkeit eines Pförtners ist dem Kläger sozial zumutbar, weil sein bisheriger Beruf - wie oben dargelegt - dem Leitberuf des oberen Angelernten zuzuordnen ist und er damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zuletzt BSG, Urt. vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - (veröffentlicht in JURIS)); sozial zumutbare Tätigkeiten sind demnach solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 43; BSG, Urt. vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 - (veröffentlicht in JURIS)). In seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) hat das BSG ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass ein angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zumutbar hierauf verwiesen werden kann, aus der bisherigen Rechtsprechung zahlreiche Hinweise ergeben (vgl. hierzu die in der Entscheidung genannten Urteile des BSG). Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit kann der Kläger daher auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden; dem hat der Kläger auch nicht widersprochen.
Der Kläger ist darüber hinaus auch gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner auszuüben.
Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger im Wesentlichen chronisch-rezidivierende Zervikobrachialgien und Zervikozephalgien bei Steilstellung der HWS, ein chronisch-rezidivierendes Thorakal- und Lumbalsyndrom bei Hohlrundrücken und dorsolumbale Scheuermannresudien und beginnender Spondylose L2 bis L4. Die weiteren Diagnosen einer beginnenden Polyarthrose der Hände, der Instabilität des rechten Handgelenks sowie ein Morbus Dupuytren Grad 1 des rechten Ringfinger haben keine Funktionsstörungen nach sich gezogen. Diese Feststellungen trifft der Senat auf Grund des Gutachtens der Sozialmedizinerin Dr. G., das im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist sowie auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des behandelnden Orthopäden Dr. A ... Auf internistischem Fachgebiet liegt eine chronisch obstruktive Bronchitis, jedoch keine Silikose, vor, ohne dass entscheidende Einschränkungen der Ventilation und des Gasaustausches sowohl unter Ruhe als auch unter Belastungsbedingungen zu objektivieren gewesen wären. Die Belastbarkeit wird als sehr gut beschrieben. Unter Belastungsbedingungen haben sich Einschränkungen des Gasaustausches nicht gezeigt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 13.01.2003 im Rechtsstreit wegen Anerkennung einer Berufskrankheit - S 4 U 1866/01 -, der auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Schulz vom 15.01.2001 im Ergebnis bestätigt hat. Auf nervenärztlichem Fachgebiet leidet der Kläger an einer Angststörung. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 13.10.2003, nach dem beim Kläger seit Jahren eine Panikstörung mit Engegefühl, Atemnot, Herzrasen, Stichen in der Herzgegend und der Befürchtung, im nächsten Moment tot umzufallen, vorliegt. Nach Aussage des Sachverständigen haben diese Angstattacken zu einer ängstlichen Erwartungshaltung mit vermehrter Selbstbeobachtung geführt. Darüber hinaus besteht eine generalisierte Angststörung mit einer anhaltenden inneren Anspannung, vielfältigen Krankheitsbefürchtungen und der Sorge, dass ihm oder der Familie etwas zustoßen könnte. Bislang sei die Angsterkrankung als Somatisierungsstörung verkannt und eine Erfolg versprechende Behandlung nicht durchgeführt worden. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nur in der Vorstellung; unter Berücksichtigung der internistischen und orthopädischem Stellungnahmen seien zumindest mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Insgesamt ist der Kläger unter Beachtung aller Befunde in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten zu verrichten. Eine erhöhte psychische Belastung (Stress) sollte ebenso vermieden werden wie Akkord- und Schichtarbeit. Häufiges Bücken verbietet sich auf Grund des Wirbelsäulenleidens. Nach dem Gutachten des Dr. H. werden Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit nicht beschrieben. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass es keine Tätigkeiten gebe, die auf Grund der Angststörung gemieden werden müssten.
Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausüben. Dabei ist zu beachten, dass unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" - wie die an die Beteiligten übersandten berufskundlichen Unterlagen zeigen - unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z. B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst sind, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und erfordert somit keine einseitige Körperhaltung, auch werden keine besonderen Anforderungen an das Feingeschick beider Hände gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines Pförtners typischerweise mit Stress und Schichtarbeit einhergeht, gibt es nicht. Damit ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners noch vollschichtig auszuüben. Er ist daher nicht berufsunfähig; daraus folgt zugleich, dass er auch nicht erwerbsunfähig ist, weil EU eine größere Leistungseinschränkung als BU voraussetzt.
Auch das ab 1. Januar 2001 für die Rente wegen Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU geltende Recht (§§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)) vermag das Begehren des Klägers nicht zu begründen, weil durch diese Rechtsänderungen die Voraussetzungen für derartige Rentenansprüche grundsätzlich verschärft, keinesfalls aber erleichtert worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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