Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3143/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4475/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente mittels weitergehender Berücksichtigung ihrer Rechte aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Die am 1927 geborene Klägerin schloss am 28. Juni 1972 ihre Ausbildung am Institut für Lehrerbildung der DDR in H./S. ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Schulgartenunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung vom 10. Juli 1972). Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 21. Februar 1974 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr die Staatliche Versicherung der DDR eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (= Zusatzversorgung Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gewähre; die Versorgung trete ab 1. Dezember 1973 in Kraft. Ab April 1987 war die Klägerin im Rentenbezug und erhielt auch Versorgungsleistungen (Versorgungsbescheid vom 27. März 1987).
Mit Überführungsbescheid vom 18. April 1995 stellte die Beklagte (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 29. Juni 1972 bis 31. März 1987 als nachgewiesene Zeit in der Zusatzversorgung Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG bzw. der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (= Zusatzversorgung Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) fest. Der Widerspruch der Klägerin, erhoben im Hinblick auf die Rentenhöhe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1995 zurück. Die leistungsrechtlichen Auswirkungen der überführten Zeiten regle der vom Rentenversicherungsträger zu erteilende Rentenbescheid. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 9 An 3085/95) nahm die Klägerin wieder zurück.
Einen Überprüfungsantrag der Klägerin vom 7. September 2001, begründet mit möglichen Auswirkungen des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜGÄndG) auf ihre Rentenhöhe, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 ab.
Den weiteren Überprüfungsantrag der Klägerin vom 21. November 2003, begründet mit der Benachteiligung von Lehrern aus der ehemaligen DDR gegenüber solchen aus den alten Bundesländern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 ab.
Die Klägerin hat hiergegen am 10. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Da die meisten Rentner aus der ehemaligen DDR ausschließlich von der staatlichen Rente leben und ansonsten über keine weiteren Einkünfte und über kein Vermögen verfügen würden, sei der Rentenwert Ost an den Vergleichswert West anzupassen. Sie sei als Erzieherin in Horten und Heimen mit Lehrbefähigung Lehrern der Unterstufe gleichgestellt gewesen. Demgegenüber seien "Erzieher im Allgemeinen", z. B. Kindergärtnerinnen, geringer bezahlt und ihnen sei auch keine Altersversorgung der Intelligenz gewährt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006 wies das Sozialgericht die Klage - unter weitgehender Wiedergabe des Widerspruchsbescheids und der Schriftsätze der Beklagten - zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 11. August 2006 Berufung erhoben. Sie fühlt sich nach 36 Arbeitsjahren, davon 27 Jahren bei der Volksbildung in H./S., getäuscht, wenn sie lediglich 783,28 EUR Rente erhalte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Überführungsbescheid vom 18. April 1995 abzuändern und ihr eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Abänderung des Überführungsbescheids und Gewährung einer höheren Rente
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid ist rechtmäßig. In diesem entschied die Beklagte über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Dabei scheidet die Berücksichtigung der Zeit vor dem 29. Juni 1972 aus. Denn die Klägerin hat den Fernkurs der Erzieher, der zur staatlichen Abschlussprüfung geführt hat, erst am 28. Juni 1972 abgeschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt lag die für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung notwendige "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R) vor. Dass ihre vorige Tätigkeit als "Erzieher im Allgemeinen" damit weder im Hinblick auf die Entlohnung noch auf den Zugang zur zusätzlichen Altersversorgung vergleichbar war, trägt die Klägerin selbst vor.
Anhaltspunkte für Fehler bei den Feststellungen der erzielten Arbeitsentgelte sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Arbeitsentgelte entsprechen der vom Personalamt des Magistrats der Stadt H./S. ausgestellten Bescheinigung vom 30. Juli 1992.
Hinsichtlich der Höhe der Rente ist die Klage unzulässig, denn die Beklagte ist hier als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG tätig geworden und hat allein die für die Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) festgestellt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG), also insbesondere Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Versorgungssystem und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Über die Höhe der Rente hat allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95 in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Gleiches gilt für die Frage der Begrenzung durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R). Einwände der Klägerin im Hinblick auf eine angebliche Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Versicherten aus den alten Bundesländern sind allein in diesem Verhältnis vorzubringen. Der Klägerin ist dieser Zusammenhang bereits mehrmals schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens S 9 An 3085/95 erläutert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente mittels weitergehender Berücksichtigung ihrer Rechte aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Die am 1927 geborene Klägerin schloss am 28. Juni 1972 ihre Ausbildung am Institut für Lehrerbildung der DDR in H./S. ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Schulgartenunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung vom 10. Juli 1972). Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 21. Februar 1974 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr die Staatliche Versicherung der DDR eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (= Zusatzversorgung Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gewähre; die Versorgung trete ab 1. Dezember 1973 in Kraft. Ab April 1987 war die Klägerin im Rentenbezug und erhielt auch Versorgungsleistungen (Versorgungsbescheid vom 27. März 1987).
Mit Überführungsbescheid vom 18. April 1995 stellte die Beklagte (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 29. Juni 1972 bis 31. März 1987 als nachgewiesene Zeit in der Zusatzversorgung Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG bzw. der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (= Zusatzversorgung Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) fest. Der Widerspruch der Klägerin, erhoben im Hinblick auf die Rentenhöhe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1995 zurück. Die leistungsrechtlichen Auswirkungen der überführten Zeiten regle der vom Rentenversicherungsträger zu erteilende Rentenbescheid. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 9 An 3085/95) nahm die Klägerin wieder zurück.
Einen Überprüfungsantrag der Klägerin vom 7. September 2001, begründet mit möglichen Auswirkungen des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜGÄndG) auf ihre Rentenhöhe, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 ab.
Den weiteren Überprüfungsantrag der Klägerin vom 21. November 2003, begründet mit der Benachteiligung von Lehrern aus der ehemaligen DDR gegenüber solchen aus den alten Bundesländern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 ab.
Die Klägerin hat hiergegen am 10. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Da die meisten Rentner aus der ehemaligen DDR ausschließlich von der staatlichen Rente leben und ansonsten über keine weiteren Einkünfte und über kein Vermögen verfügen würden, sei der Rentenwert Ost an den Vergleichswert West anzupassen. Sie sei als Erzieherin in Horten und Heimen mit Lehrbefähigung Lehrern der Unterstufe gleichgestellt gewesen. Demgegenüber seien "Erzieher im Allgemeinen", z. B. Kindergärtnerinnen, geringer bezahlt und ihnen sei auch keine Altersversorgung der Intelligenz gewährt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006 wies das Sozialgericht die Klage - unter weitgehender Wiedergabe des Widerspruchsbescheids und der Schriftsätze der Beklagten - zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 11. August 2006 Berufung erhoben. Sie fühlt sich nach 36 Arbeitsjahren, davon 27 Jahren bei der Volksbildung in H./S., getäuscht, wenn sie lediglich 783,28 EUR Rente erhalte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Überführungsbescheid vom 18. April 1995 abzuändern und ihr eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Abänderung des Überführungsbescheids und Gewährung einer höheren Rente
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid ist rechtmäßig. In diesem entschied die Beklagte über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Dabei scheidet die Berücksichtigung der Zeit vor dem 29. Juni 1972 aus. Denn die Klägerin hat den Fernkurs der Erzieher, der zur staatlichen Abschlussprüfung geführt hat, erst am 28. Juni 1972 abgeschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt lag die für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung notwendige "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R) vor. Dass ihre vorige Tätigkeit als "Erzieher im Allgemeinen" damit weder im Hinblick auf die Entlohnung noch auf den Zugang zur zusätzlichen Altersversorgung vergleichbar war, trägt die Klägerin selbst vor.
Anhaltspunkte für Fehler bei den Feststellungen der erzielten Arbeitsentgelte sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Arbeitsentgelte entsprechen der vom Personalamt des Magistrats der Stadt H./S. ausgestellten Bescheinigung vom 30. Juli 1992.
Hinsichtlich der Höhe der Rente ist die Klage unzulässig, denn die Beklagte ist hier als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG tätig geworden und hat allein die für die Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) festgestellt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG), also insbesondere Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Versorgungssystem und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Über die Höhe der Rente hat allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95 in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Gleiches gilt für die Frage der Begrenzung durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R). Einwände der Klägerin im Hinblick auf eine angebliche Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Versicherten aus den alten Bundesländern sind allein in diesem Verhältnis vorzubringen. Der Klägerin ist dieser Zusammenhang bereits mehrmals schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens S 9 An 3085/95 erläutert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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