Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 2810/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4619/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war von 1966 bis 31. Januar 2000 bei der Firma I. N. S. KG beschäftigt, ab 1989 als Schichtführer und - nachdem er 1995 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte - ab 1. April 1997 unter Rückstufung von Lohngruppe 10 in Lohngruppe 8 als Maschineneinrichter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 17. Januar 2000. Danach war der Kläger arbeitslos, wobei er ab August 2003 bei der Firma T. Industrieservice GmbH eine geringfügige Beschäftigung (alle 14 Tage samstags von 6 Uhr bis 13 Uhr leichte Reinigungsarbeiten) ausübte und ab 4. November 2004 bei der Stadt E. im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme gemeinnützige Arbeiten (Aufräumarbeiten, handwerkliche Hilfstätigkeiten u. ä.) halbtags verrichtete. Wegen der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2006 verwiesen.
Der Kläger, der im Wesentlichen unter einer koronaren Herzkrankheit, einer arteriellen Hypertonie, einem rezidivierenden LWS-Syndrom und einem depressiven Syndrom in Form einer depressiven Episode leidet, beantragte im Januar 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte geltend, sein Leistungsvermögen sei durch die Folgen des Herzinfarkts, Bandscheibenvorfälle und den wiederholten Zusammenbruch des Kreislaufs eingeschränkt und er könne nur noch leichte Arbeiten bis zu zwei Stunden verrichten.
Mit Bescheid vom 8. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 11. September 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch als Automateneinrichter oder als Postabfertiger bzw. Registrator mindestes sechs Stunden täglich verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am 26. September 2002 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Folgen des Herzinfarkts, der schwer einstellbare Bluthochdruck, eine psychische Erkrankung und die Wirbelsäulenprobleme stünden einer beruflichen Tätigkeit entgegen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Allgemeinmediziner Dr. M. hat leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Stellungen - ohne Zwangshaltungen, Schichtarbeit sowie Tätigkeiten in Kälte, Nässe und bei Hitze oder mit Einwirkung von Öldämpfen - mindestens sechs Stunden für möglich erachtet. Der Kardiologe Dr. R. hat mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg - ohne Tätigkeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen sowie mit Akkord- und Nachtarbeit und solche in Kälte, mit Staubeinwirkung und nervlicher Beanspruchung - mindestens sechs Stunden täglich als zumutbar angesehen. Der Neurochirurg Dr. S. hat nach einer einmaligen Untersuchung von einer nicht sehr ausgeprägten Spinalkanalstenose berichtet und eine Einschätzung zum Leistungsvermögen nicht abgeben können. Der Orthopäde Dr. P. hat leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden für möglich gehalten.
Mit Urteil vom 29. September 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten als Postabfertiger bzw. Registrator mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Gegen das am 3. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2003 Berufung eingelegt. Die Tätigkeit eines Registrators oder Postabfertigers sei ihm als Facharbeiter nicht zuzumuten. Im Übrigen sei er chronischer Schmerzpatient und die Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet stünden einer Erwerbstätigkeit entgegen. Eine - vorgeschlagene - medikamentöse Behandlung der depressiven Erkrankung sei nicht zumutbar und er sei dazu auch nicht bereit. Angesichts des seit mindestens sechs Jahren bestehenden psychiatrischen Zustandes sei sie auch nicht Erfolg versprechend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen, doch könne er ihm zumutbare Tätigkeiten als Registrator oder Postabfertiger wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Dem Kläger sei es auch zumutbar, ärztliche Hilfe zur Verbesserung seines Leistungsvermögens in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat sie Stellungnahmen des Nervenarztes Dr. G. vorgelegt.
Der Senat hat Auskünfte der Firma I. N. S. KG, der T. Industrieservice GmbH und der W. B.- und Q. (Wabe) gGmbH eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Auskünfte verwiesen. Außerdem wurden die Akten der Bundesagentur für Arbeit und eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2001 zu den Anforderungen von Tätigkeiten von Registratoren und Postabfertigern beigezogen.
Der Senat hat die Dipl.-Psych. M., bei der sich der Kläger erstmals am 1. Oktober 2003 vorgestellt und die eine Halbtagsarbeit, eher aber eine Tätigkeit von vier bis fünf Stunden ohne Druck und Stress für zumutbar gehalten hat, schriftlich als sachverständige Zeugin gehört sowie Sachverständigengutachten - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag des Klägers - bei Dr. S. und - von Amts wegen - bei Prof. Dr. E., mit einer ergänzenden Stellungnahme, eingeholt.
Dr. S. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter mehrfachen Anpassungsstörungen, die im Lauf der Jahre in eine Dysthymia übergangen seien. Es bestehe jetzt eine chronisch depressive Verstimmung. Aufgrund dieser Erkrankungen sowie der Leistungseinschränkung durch die koronare Herzkrankheit und ein chronisches Rückenschmerzsyndrom könne der Kläger sehr wahrscheinlich noch leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Arbeiten in einem möglichst konfliktfreien Raum verrichten. Sehr wahrscheinlich fehle ihm die notwendige Umstellungsfähigkeit, um sich in einem Zeitrahmen von ca. drei Monaten auf eine völlig neue berufliche Situation, z. B. als Registrator oder Postabfertiger, einstellen zu können. Solche Tätigkeiten wären für ihn wahrscheinlich nur unter extrem günstigen psychosozialen Bedingungen vorstellbar. Er sei nicht nur in der Lage, drei bis sechs Stunden täglich einer "sinnvollen" Erwerbstätigkeit nachzugehen, vielmehr wäre das für ihn auch unter sozialen, psychologischen und psychotherapeutischen Gesichtspunkten ausgesprochen günstig. Die Einschränkung bestehe seit Rentenantragstellung. Unter den laufenden Behandlungen sei mit einer spontanen Besserung nicht zu rechnen. In den Vorgutachten seien nur die körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Prof. Dr. E. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein depressives Syndrom leichter Ausprägung. Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, mit erhöhten Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Übernahme von Verantwortung oder Durchsetzungsvermögen sowie auch Tätigkeiten mit Schichtdienst, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit seien nach aller Erfahrung mit dieser Patientengruppe nicht möglich oder führten zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes. Leichte Tätigkeiten seien ohne quantitative Einschränkung vollschichtig möglich, wenn diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigt seien. Es handle sich nicht um Einschränkungen mit Dauercharakter. Eine neue berufliche Tätigkeit, die mit Umstellung verbunden sei, sei nach aller Erfahrung mit leicht depressiven Patienten nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung möglich. Die gelte allerdings nur für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, wirklich etwas qualiltativ Neues im Vergleich zu früher tun zu müssen. Eine ausreichende und sachgerechte Therapie der psychischen Störung findet derzeit nicht statt. Eine solche würde sowohl zur Verbesserung des Leistungsvermögens als auch zu einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit führen. Insofern stünden neue nebenwirkungsarme Antidepressiva zur Verfügung, die auch mit der Herzerkrankung kompatibel seien, z. B. so genannte Serotoninwiederaufnahmehemmer. Diese Therapie könnte mit einer Psychotherapie kombiniert werden, vor allem einer Verhaltenstherapie. Statistisch würden über 50 % der behandelten Patienten binnen sechs Monaten eine Besserung dahingehend erreichen, dass sie sich auf eine neue Tätigkeit umstellen und sie ohne die Gefahr einer Verschlimmerung aufnehmen könnten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Maschineneinrichter bzw. Schichtführer (vor dem Herzinfarkt) tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter ausüben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm, dessen "bisheriger Beruf" der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen ist, eine Tätigkeit als Registrator in der Verwaltung oder Industrie zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 1991, 5 RJ 91/89). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die insoweit vom Kläger erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Wie sich aus der Auskunft des Landesarbeitsamts vom 9. Mai 2001 ergibt, handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die in der Regel mindestens Anlerntätigkeiten entsprechen. Deswegen besteht auch kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung des BSG abzuweichen.
Entsprechende Tätigkeiten kann der Kläger zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hinsichtlich der Erkrankungen auf orthopädischem sowie internistischem Fachgebiet ergibt sich dies schlüssig aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. G. und Dr. R. sowie den Aussagen der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich nach eigener Prüfung insofern uneingeschränkt anschließt.
Auch die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen des Klägers stehen einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Insofern leidet der Kläger nach übereinstimmender Auffassung von Dr. S., Prof. Dr. E. und Dr. G., der sich der Senat anschließt, unter einem depressiven Syndrom in Form einer depressiven Episode. Bei der von Dr. S. diagnostizierten Dysthymia handelt es sich - so Prof. Dr. E. - um ein insgesamt leichteres Krankheitsbild als dem der depressiven Episode. Beeinträchtigt sind Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition sowie Vegetativum.
Das depressive Syndrom ist beim Kläger nur leicht ausgeprägt. Es sind nur einige Symptome eines depressiven Syndroms vorhanden und diese jeweils auch nur leicht, nie schwer ausgeprägt. Ein schwerer wiegendes Krankheitsbild liegt nicht vor. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem Gutachten von Prof. Dr. E., der den Kläger untersucht und auch die weiteren von anderen Ärzten erhobenen Befunde berücksichtigt hat. Nachvollziehbar hat er alle Befunde mit denen von von ihm behandelten Patienten verglichen und ist so zu einer schlüssigen Bewertung der Ausprägung des Leidens gelangt. Eine tiefgreifendere psychischen Störung dauerhafter Art ist auch durch die weiteren ärztlichen Äußerungen nicht nachgewiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Erkrankung sind - so Prof. Dr. E. - Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, mit erhöhten Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Übernahme von Verantwortung oder Durchsetzungsvermögen sowie auch Tätigkeiten mit Schichtdienst, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit bei dieser Patientengruppe nicht möglich oder führen zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes. Leichte Tätigkeiten sind indes möglich, wenn diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigt sind. Dann liegt auch keine quantitative Einschränkung für eine vollschichtige Tätigkeit vor. Diese Einschätzung des Prof. Dr. E., der zur Begründung den Kläger mit anderen Patienten mit ähnlich schweren Krankheitsbildern, die berufstätig sind und während ihrer Berufstätigkeit behandelt werden, vergleicht, ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Bei einer geeigneten Tätigkeit sind die subjektiv wahrgenommenen Belastungsgrenzen überwindbar. Auch aus dem Tagesablauf und den sozialen Aktivitäten ergeben sich keine Hinweise auf quantitative Leistungseinschränkungen für geeignete Tätigkeiten. So hat Kläger zu seiner damaligen Situation im Januar und Februar 2005 bei Dr. S. angegeben, er stehe regelmäßig morgens zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr auf, versorge zwei Pferde (die inzwischen eingeschläfert sind), reite im Sommer etwa jeden zweiten Abend für ein bis eineinhalb Stunden aus, sehe abends ein bis zwei Stunden fern, versorge seinen Haushalt (Kochen, Waschen, Bügeln und Nähen) und mache sich auch im Haus und auf dem Gelände des Bauernhofes, wo er zur Miete wohnt, "nützlich". Auch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. E. hat er angegeben, er mache auf dem Bauernhof die Hausarbeit für die dort gleichfalls wohnende Frau, insbesondere mache er auch Holz und mähe den Rasen. Unternehmungen mit dem Kanu-Verein kann er aus finanziellen Gründen nicht mehr Unternehmen und nur in der Umgebung noch gelegentlich dabei sein. Unter Berücksichtigung dieser Aktivitäten und auch der Tatsache, dass der Kläger Arbeiten bei der Firma T. Industrieservice GmbH sowie bei der Gemeinde E. angenommen hat, ist ein wesentliches Rückzugverhalten nicht erkennbar. Dr. S. hält zumindest eine bis zu sechsstündige Tätigkeit für sogar wünschenswert. Soweit Dipl.-Psych. M. von einem Leistungsvermögen bis zu fünf Stunden ausgeht, fehlt es hierfür an einer den Senat überzeugenden Begründung und ist diese Einschätzung durch die des Prof. Dr. E. widerlegt. Soweit Dr. S. und Prof. Dr. E. Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit zunächst geäußert haben, ergibt sich für den Senat aus den ergänzenden Ausführungen des Prof. Dr. E., dass der Kläger bei entsprechender sachgerechter Behandlung insbesondere einer medikamentösen Behandlung und Verhaltenstherapie in der Lage sein wird, binnen sechs Monaten eine Tätigkeit als Registrator wenigstens sechs Stunden zu verrichten.
In rechtlicher Hinsicht wäre zur Bejahung einer psychischbedingten Störung, die zur Erwerbsminderung führen kann, erforderlich, dass der Kläger diese Störung auch nicht unter ärztlicher Mithilfe innerhalb von sechs Monaten überwinden kann. Nach der Darstellung von Prof. Dr. E. ist jedoch mit einer mehr als 50 %igen Wahrscheinlichkeit bei adäquater Therapie damit zu rechnen, dass die Symptome gebessert werden und erreicht werden kann, dass sich ein solcher Patient auf eine neue Tätigkeit umstellen und die Tätigkeit ohne die Gefahr einer Verschlimmerung aufnehmen kann. Innerhalb dieser Zeit müsste sogar eine weitergehende Remission oder gar Vollremission bei einem Großteil der Patienten erreicht werden. Legt man dies zu Grunde, läge schon keine relevante psychische Störung vor (BSG 21, 189 ff.; BSG SozR Nr. 76 zu RVO § 1246). Soweit der Kläger einwendet, er sei zu einer entsprechenden medikamentösen Therapie weder verpflichtet noch bereit, ist nicht dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen sie unzumutbar sein sollte. Insbesondere hat auch Prof. Dr. E. darauf hingewiesen, dass neue nebenwirkungsarme Antidepressiva, die auch mit der Herzerkrankung kompatibel sind, in Betracht kommen, beispielsweise Serotoninwiederaufnahmehemmer. Somit kann der Kläger zumindest bei zumutbarer Mitarbeit die ihm auch zumutbarer Tätigkeit eines Registrators noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Er ist damit weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert.
Damit ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger noch zumutbare Tätigkeiten als Registrator - zumindest nach Durchführung der ihm im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten zuzumutenden Behandlung - mindestens sechs Stunden verrichten kann. Das Risiko, dass er einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, trägt deshalb nicht die gesetzliche Rentenversicherung. Er ist deshalb weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf die begehrte Rente besteht somit nicht ...
Soweit der Kläger noch einwendet, er habe Beiträge aus einer ganzschichtigen Tätigkeit verrichtet, weswegen nicht darauf abzustellen sei, ob er eine Tätigkeit noch sechs Stunden verrichten kann, greift dieser Einwand nicht durch. Welches zeitliche Leistungsvermögen einem Rentenanspruch entgegensteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Insoweit vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht in dieser gesetzlichen Regelung nicht zu erblicken, weswegen sie auch für den Kläger verbindlich ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es für den Erwerb oder Erhalt des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht darauf ankommt, ob ein Versicherter während seines gesamten Berufslebens regelmäßig mindestens sechs Stunden oder gar acht Stunden täglich gearbeitet hat. Maßgebend für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten ist grundsätzlich nur, ob eine mehr als nur geringfügige und damit rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Im übrigen hat auch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Rentenrecht für einen Rentenanspruch grundsätzlich nur darauf abgestellt, ob ein Versicherter nicht mehr in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als 630 DM an Arbeitsentgelt oder Einkommen zu erzielen (dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) bzw. nur noch weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten ein Erwerbseinkommen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen konnte (dann Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit). Dass einem nicht mehr vollschichtig Leistungsfähigen in der Regel gleichwohl eine Rente zustand, beruhte im wesentlichen auf der Rechtsprechung, dass für einen nicht vollschichtig Leistungsfähigen der Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine unzureichende Zahl von Teilarbeitarbeitsplätzen als verschlossen angesehen wurde. Ein unmittelbarer und anspruchsbegründender Zusammenhang zwischen konkretem zeitlichem Umfang der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und der für einen Rentenanspruch erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit bestand auch nach früherem Recht nicht.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war von 1966 bis 31. Januar 2000 bei der Firma I. N. S. KG beschäftigt, ab 1989 als Schichtführer und - nachdem er 1995 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte - ab 1. April 1997 unter Rückstufung von Lohngruppe 10 in Lohngruppe 8 als Maschineneinrichter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 17. Januar 2000. Danach war der Kläger arbeitslos, wobei er ab August 2003 bei der Firma T. Industrieservice GmbH eine geringfügige Beschäftigung (alle 14 Tage samstags von 6 Uhr bis 13 Uhr leichte Reinigungsarbeiten) ausübte und ab 4. November 2004 bei der Stadt E. im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme gemeinnützige Arbeiten (Aufräumarbeiten, handwerkliche Hilfstätigkeiten u. ä.) halbtags verrichtete. Wegen der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 2006 verwiesen.
Der Kläger, der im Wesentlichen unter einer koronaren Herzkrankheit, einer arteriellen Hypertonie, einem rezidivierenden LWS-Syndrom und einem depressiven Syndrom in Form einer depressiven Episode leidet, beantragte im Januar 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte geltend, sein Leistungsvermögen sei durch die Folgen des Herzinfarkts, Bandscheibenvorfälle und den wiederholten Zusammenbruch des Kreislaufs eingeschränkt und er könne nur noch leichte Arbeiten bis zu zwei Stunden verrichten.
Mit Bescheid vom 8. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 11. September 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch als Automateneinrichter oder als Postabfertiger bzw. Registrator mindestes sechs Stunden täglich verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am 26. September 2002 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Folgen des Herzinfarkts, der schwer einstellbare Bluthochdruck, eine psychische Erkrankung und die Wirbelsäulenprobleme stünden einer beruflichen Tätigkeit entgegen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Allgemeinmediziner Dr. M. hat leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Stellungen - ohne Zwangshaltungen, Schichtarbeit sowie Tätigkeiten in Kälte, Nässe und bei Hitze oder mit Einwirkung von Öldämpfen - mindestens sechs Stunden für möglich erachtet. Der Kardiologe Dr. R. hat mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg - ohne Tätigkeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen sowie mit Akkord- und Nachtarbeit und solche in Kälte, mit Staubeinwirkung und nervlicher Beanspruchung - mindestens sechs Stunden täglich als zumutbar angesehen. Der Neurochirurg Dr. S. hat nach einer einmaligen Untersuchung von einer nicht sehr ausgeprägten Spinalkanalstenose berichtet und eine Einschätzung zum Leistungsvermögen nicht abgeben können. Der Orthopäde Dr. P. hat leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden für möglich gehalten.
Mit Urteil vom 29. September 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten als Postabfertiger bzw. Registrator mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Gegen das am 3. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2003 Berufung eingelegt. Die Tätigkeit eines Registrators oder Postabfertigers sei ihm als Facharbeiter nicht zuzumuten. Im Übrigen sei er chronischer Schmerzpatient und die Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet stünden einer Erwerbstätigkeit entgegen. Eine - vorgeschlagene - medikamentöse Behandlung der depressiven Erkrankung sei nicht zumutbar und er sei dazu auch nicht bereit. Angesichts des seit mindestens sechs Jahren bestehenden psychiatrischen Zustandes sei sie auch nicht Erfolg versprechend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen, doch könne er ihm zumutbare Tätigkeiten als Registrator oder Postabfertiger wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Dem Kläger sei es auch zumutbar, ärztliche Hilfe zur Verbesserung seines Leistungsvermögens in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat sie Stellungnahmen des Nervenarztes Dr. G. vorgelegt.
Der Senat hat Auskünfte der Firma I. N. S. KG, der T. Industrieservice GmbH und der W. B.- und Q. (Wabe) gGmbH eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Auskünfte verwiesen. Außerdem wurden die Akten der Bundesagentur für Arbeit und eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2001 zu den Anforderungen von Tätigkeiten von Registratoren und Postabfertigern beigezogen.
Der Senat hat die Dipl.-Psych. M., bei der sich der Kläger erstmals am 1. Oktober 2003 vorgestellt und die eine Halbtagsarbeit, eher aber eine Tätigkeit von vier bis fünf Stunden ohne Druck und Stress für zumutbar gehalten hat, schriftlich als sachverständige Zeugin gehört sowie Sachverständigengutachten - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag des Klägers - bei Dr. S. und - von Amts wegen - bei Prof. Dr. E., mit einer ergänzenden Stellungnahme, eingeholt.
Dr. S. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter mehrfachen Anpassungsstörungen, die im Lauf der Jahre in eine Dysthymia übergangen seien. Es bestehe jetzt eine chronisch depressive Verstimmung. Aufgrund dieser Erkrankungen sowie der Leistungseinschränkung durch die koronare Herzkrankheit und ein chronisches Rückenschmerzsyndrom könne der Kläger sehr wahrscheinlich noch leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Arbeiten in einem möglichst konfliktfreien Raum verrichten. Sehr wahrscheinlich fehle ihm die notwendige Umstellungsfähigkeit, um sich in einem Zeitrahmen von ca. drei Monaten auf eine völlig neue berufliche Situation, z. B. als Registrator oder Postabfertiger, einstellen zu können. Solche Tätigkeiten wären für ihn wahrscheinlich nur unter extrem günstigen psychosozialen Bedingungen vorstellbar. Er sei nicht nur in der Lage, drei bis sechs Stunden täglich einer "sinnvollen" Erwerbstätigkeit nachzugehen, vielmehr wäre das für ihn auch unter sozialen, psychologischen und psychotherapeutischen Gesichtspunkten ausgesprochen günstig. Die Einschränkung bestehe seit Rentenantragstellung. Unter den laufenden Behandlungen sei mit einer spontanen Besserung nicht zu rechnen. In den Vorgutachten seien nur die körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Prof. Dr. E. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein depressives Syndrom leichter Ausprägung. Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, mit erhöhten Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Übernahme von Verantwortung oder Durchsetzungsvermögen sowie auch Tätigkeiten mit Schichtdienst, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit seien nach aller Erfahrung mit dieser Patientengruppe nicht möglich oder führten zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes. Leichte Tätigkeiten seien ohne quantitative Einschränkung vollschichtig möglich, wenn diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigt seien. Es handle sich nicht um Einschränkungen mit Dauercharakter. Eine neue berufliche Tätigkeit, die mit Umstellung verbunden sei, sei nach aller Erfahrung mit leicht depressiven Patienten nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung möglich. Die gelte allerdings nur für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, wirklich etwas qualiltativ Neues im Vergleich zu früher tun zu müssen. Eine ausreichende und sachgerechte Therapie der psychischen Störung findet derzeit nicht statt. Eine solche würde sowohl zur Verbesserung des Leistungsvermögens als auch zu einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit führen. Insofern stünden neue nebenwirkungsarme Antidepressiva zur Verfügung, die auch mit der Herzerkrankung kompatibel seien, z. B. so genannte Serotoninwiederaufnahmehemmer. Diese Therapie könnte mit einer Psychotherapie kombiniert werden, vor allem einer Verhaltenstherapie. Statistisch würden über 50 % der behandelten Patienten binnen sechs Monaten eine Besserung dahingehend erreichen, dass sie sich auf eine neue Tätigkeit umstellen und sie ohne die Gefahr einer Verschlimmerung aufnehmen könnten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Maschineneinrichter bzw. Schichtführer (vor dem Herzinfarkt) tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter ausüben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm, dessen "bisheriger Beruf" der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen ist, eine Tätigkeit als Registrator in der Verwaltung oder Industrie zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 1991, 5 RJ 91/89). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die insoweit vom Kläger erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Wie sich aus der Auskunft des Landesarbeitsamts vom 9. Mai 2001 ergibt, handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die in der Regel mindestens Anlerntätigkeiten entsprechen. Deswegen besteht auch kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung des BSG abzuweichen.
Entsprechende Tätigkeiten kann der Kläger zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hinsichtlich der Erkrankungen auf orthopädischem sowie internistischem Fachgebiet ergibt sich dies schlüssig aus den im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. G. und Dr. R. sowie den Aussagen der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich nach eigener Prüfung insofern uneingeschränkt anschließt.
Auch die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen des Klägers stehen einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Insofern leidet der Kläger nach übereinstimmender Auffassung von Dr. S., Prof. Dr. E. und Dr. G., der sich der Senat anschließt, unter einem depressiven Syndrom in Form einer depressiven Episode. Bei der von Dr. S. diagnostizierten Dysthymia handelt es sich - so Prof. Dr. E. - um ein insgesamt leichteres Krankheitsbild als dem der depressiven Episode. Beeinträchtigt sind Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition sowie Vegetativum.
Das depressive Syndrom ist beim Kläger nur leicht ausgeprägt. Es sind nur einige Symptome eines depressiven Syndroms vorhanden und diese jeweils auch nur leicht, nie schwer ausgeprägt. Ein schwerer wiegendes Krankheitsbild liegt nicht vor. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem Gutachten von Prof. Dr. E., der den Kläger untersucht und auch die weiteren von anderen Ärzten erhobenen Befunde berücksichtigt hat. Nachvollziehbar hat er alle Befunde mit denen von von ihm behandelten Patienten verglichen und ist so zu einer schlüssigen Bewertung der Ausprägung des Leidens gelangt. Eine tiefgreifendere psychischen Störung dauerhafter Art ist auch durch die weiteren ärztlichen Äußerungen nicht nachgewiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Erkrankung sind - so Prof. Dr. E. - Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, mit erhöhten Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Übernahme von Verantwortung oder Durchsetzungsvermögen sowie auch Tätigkeiten mit Schichtdienst, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit bei dieser Patientengruppe nicht möglich oder führen zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes. Leichte Tätigkeiten sind indes möglich, wenn diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigt sind. Dann liegt auch keine quantitative Einschränkung für eine vollschichtige Tätigkeit vor. Diese Einschätzung des Prof. Dr. E., der zur Begründung den Kläger mit anderen Patienten mit ähnlich schweren Krankheitsbildern, die berufstätig sind und während ihrer Berufstätigkeit behandelt werden, vergleicht, ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Bei einer geeigneten Tätigkeit sind die subjektiv wahrgenommenen Belastungsgrenzen überwindbar. Auch aus dem Tagesablauf und den sozialen Aktivitäten ergeben sich keine Hinweise auf quantitative Leistungseinschränkungen für geeignete Tätigkeiten. So hat Kläger zu seiner damaligen Situation im Januar und Februar 2005 bei Dr. S. angegeben, er stehe regelmäßig morgens zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr auf, versorge zwei Pferde (die inzwischen eingeschläfert sind), reite im Sommer etwa jeden zweiten Abend für ein bis eineinhalb Stunden aus, sehe abends ein bis zwei Stunden fern, versorge seinen Haushalt (Kochen, Waschen, Bügeln und Nähen) und mache sich auch im Haus und auf dem Gelände des Bauernhofes, wo er zur Miete wohnt, "nützlich". Auch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. E. hat er angegeben, er mache auf dem Bauernhof die Hausarbeit für die dort gleichfalls wohnende Frau, insbesondere mache er auch Holz und mähe den Rasen. Unternehmungen mit dem Kanu-Verein kann er aus finanziellen Gründen nicht mehr Unternehmen und nur in der Umgebung noch gelegentlich dabei sein. Unter Berücksichtigung dieser Aktivitäten und auch der Tatsache, dass der Kläger Arbeiten bei der Firma T. Industrieservice GmbH sowie bei der Gemeinde E. angenommen hat, ist ein wesentliches Rückzugverhalten nicht erkennbar. Dr. S. hält zumindest eine bis zu sechsstündige Tätigkeit für sogar wünschenswert. Soweit Dipl.-Psych. M. von einem Leistungsvermögen bis zu fünf Stunden ausgeht, fehlt es hierfür an einer den Senat überzeugenden Begründung und ist diese Einschätzung durch die des Prof. Dr. E. widerlegt. Soweit Dr. S. und Prof. Dr. E. Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit zunächst geäußert haben, ergibt sich für den Senat aus den ergänzenden Ausführungen des Prof. Dr. E., dass der Kläger bei entsprechender sachgerechter Behandlung insbesondere einer medikamentösen Behandlung und Verhaltenstherapie in der Lage sein wird, binnen sechs Monaten eine Tätigkeit als Registrator wenigstens sechs Stunden zu verrichten.
In rechtlicher Hinsicht wäre zur Bejahung einer psychischbedingten Störung, die zur Erwerbsminderung führen kann, erforderlich, dass der Kläger diese Störung auch nicht unter ärztlicher Mithilfe innerhalb von sechs Monaten überwinden kann. Nach der Darstellung von Prof. Dr. E. ist jedoch mit einer mehr als 50 %igen Wahrscheinlichkeit bei adäquater Therapie damit zu rechnen, dass die Symptome gebessert werden und erreicht werden kann, dass sich ein solcher Patient auf eine neue Tätigkeit umstellen und die Tätigkeit ohne die Gefahr einer Verschlimmerung aufnehmen kann. Innerhalb dieser Zeit müsste sogar eine weitergehende Remission oder gar Vollremission bei einem Großteil der Patienten erreicht werden. Legt man dies zu Grunde, läge schon keine relevante psychische Störung vor (BSG 21, 189 ff.; BSG SozR Nr. 76 zu RVO § 1246). Soweit der Kläger einwendet, er sei zu einer entsprechenden medikamentösen Therapie weder verpflichtet noch bereit, ist nicht dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen sie unzumutbar sein sollte. Insbesondere hat auch Prof. Dr. E. darauf hingewiesen, dass neue nebenwirkungsarme Antidepressiva, die auch mit der Herzerkrankung kompatibel sind, in Betracht kommen, beispielsweise Serotoninwiederaufnahmehemmer. Somit kann der Kläger zumindest bei zumutbarer Mitarbeit die ihm auch zumutbarer Tätigkeit eines Registrators noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Er ist damit weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert.
Damit ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger noch zumutbare Tätigkeiten als Registrator - zumindest nach Durchführung der ihm im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten zuzumutenden Behandlung - mindestens sechs Stunden verrichten kann. Das Risiko, dass er einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, trägt deshalb nicht die gesetzliche Rentenversicherung. Er ist deshalb weder berufsunfähig, noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf die begehrte Rente besteht somit nicht ...
Soweit der Kläger noch einwendet, er habe Beiträge aus einer ganzschichtigen Tätigkeit verrichtet, weswegen nicht darauf abzustellen sei, ob er eine Tätigkeit noch sechs Stunden verrichten kann, greift dieser Einwand nicht durch. Welches zeitliche Leistungsvermögen einem Rentenanspruch entgegensteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Insoweit vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht in dieser gesetzlichen Regelung nicht zu erblicken, weswegen sie auch für den Kläger verbindlich ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es für den Erwerb oder Erhalt des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht darauf ankommt, ob ein Versicherter während seines gesamten Berufslebens regelmäßig mindestens sechs Stunden oder gar acht Stunden täglich gearbeitet hat. Maßgebend für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten ist grundsätzlich nur, ob eine mehr als nur geringfügige und damit rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Im übrigen hat auch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Rentenrecht für einen Rentenanspruch grundsätzlich nur darauf abgestellt, ob ein Versicherter nicht mehr in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als 630 DM an Arbeitsentgelt oder Einkommen zu erzielen (dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) bzw. nur noch weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten ein Erwerbseinkommen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen konnte (dann Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit). Dass einem nicht mehr vollschichtig Leistungsfähigen in der Regel gleichwohl eine Rente zustand, beruhte im wesentlichen auf der Rechtsprechung, dass für einen nicht vollschichtig Leistungsfähigen der Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine unzureichende Zahl von Teilarbeitarbeitsplätzen als verschlossen angesehen wurde. Ein unmittelbarer und anspruchsbegründender Zusammenhang zwischen konkretem zeitlichem Umfang der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und der für einen Rentenanspruch erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit bestand auch nach früherem Recht nicht.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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