Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 05/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 587/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen.
Der 1957 geborene Kläger war zuletzt bis April 1997 als Maschinenschlosser beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Am 20.3.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Alhi. Dabei gab er gesundheitliche Einschränkungen an und teilte mit, ein Rentenantrag laufe seit 1996. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.4.2003 Alhi für die Zeit vom 20.4.2003 bis 19.4.2004.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.4.2003 verpflichtete sich der Kläger zum Nachweis von monatlich mindestens fünf eigenen Bewerbungen um eine Arbeitsstelle im Bereich der industriellen Fertigung und auf alle Arbeitsplätze, die ihm nach seinem Berufs- und Personenprofil entsprächen. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Alhi mehr habe, wenn er keine Eigenbemühungen nachweise.
Mit Bescheid vom 19.5.2003 entzog die Beklagte die Alhi ab 22.5.2003, weil der Kläger die angeforderten Nachweise über Eigenbemühungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, die Entscheidung beruhe auf den §§ 60,66 SGB I und 128 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, 198 SGB III.
Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich auf monatlich fünf Arbeitsstellen zu bewerben. Er legte zwei Bewerbungsnachweise vom 5.5. und vom 8.5.2003 sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen aus 2002 vor. Nach einem daraufhin eingeholten arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 28.10.2003 liegt beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend leichte Arbeit vor. Notwendig sei eine psychotherapeutische Behandlung, die bisher noch nicht durchgeführt worden sei. Eine tiefgreifende seelische Störungen liege nicht vor. Der Kläger sei in der Lage (gewesen), den Auflagen des Arbeitsamtes nachzukommen. Der Kläger wurde zum Ergebnis dieses arbeitsamtsärztliches Gutachtens angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Aufforderung, monatlich fünf Bewerbungen nachzuweisen, stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen.
Dagegen hat der Kläger am 2.1.2004 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er könne sich nur auf Stellenangebote bewerben, die es auch gebe. Mehr als zwei Stellenangebote habe er seinerzeit nicht finden können. Er könne nicht sämtliche Firmenadressen aus dem Telefonbuch herausnehmen und anschreiben. Mit der Eingliederungsvereinbarung habe man vom Kläger daher etwas Unmögliches verlangt, außerdem sei er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen lediglich in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Dies hat der Kläger durch ein von ihm vorgelegtes ärztliches Attest des Dr. K. vom 20.8.2003 belegt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 25.1.2006 die Klage abgewiesen. Anspruchsvoraussetzung für einen Alhi-Anspruch sei u. a. die Beschäftigungssuche. Diese Beschäftigungssuche habe beim Kläger spätestens seit dem 22.5.2003 nicht (mehr) vorgelegen. Er habe unstreitig lediglich zwei Bewerbungen versandt, obwohl nach der Eingliederungsvereinbarung mindestens fünf Bewerbungen monatlich vereinbart gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, der Arbeitsmarkt stelle derzeit keine Stellen für ihn zur Verfügung. Das Gesetz verlange die Nutzung aller Möglichkeiten, um eine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ein Beschäftigungsloser sei über das Auswerten von Zeitungsannoncen hinaus gehalten, Initiativbewerbungen an Unternehmen zu versenden, bei denen eine Beschäftigung zumindest als möglich erscheine. Solche Eigenbemühungen habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger sei auch nicht auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen an Eigenbemühungen gehindert gewesen. Er sei im Rahmen seines körperlichen Leistungsvermögens in der Lage gewesen, sich um eine Beschäftigung zu bemühen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 11.4.2003 auch auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Verpflichtung zu Eigenbemühungen hingewiesen worden, er habe daher auch Kenntnis vom Wegfall seines Leistungsanspruchs gehabt. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III für die Zeit ab 22.5.2003 aufzuheben gewesen.
Gegen diesen am 25.1.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.2.2006 Berufung eingelegt. Diese ist trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet worden, der Kläger hat jedoch mitgeteilt, das Rentenverfahren befinde sich derzeit im erstinstanzlichen Klageverfahren.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.1.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe dieses Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Der Senat hat deswegen keine Veranlassung zu weiteren Begründungen. Lediglich insoweit, als der Kläger in der Klagebegründung ausgeführt hat, die vorstehende Angelegenheit werfe "ein weiteres Mal die Frage auf, ob die gesetzlichen Vorgaben hier wirklich verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht" würden, weist der Senat darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 31.1.2006 - B 11a AL 13/05 R - diese angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich nicht geteilt hat. Das BSG hat dort in einem Orientierungssatz ausgeführt:
"Das Verlangen bzw. die Aufforderung der BA, Eigenbemühungen bei mindestens fünf Arbeitgebern zu unternehmen und etwa innerhalb eines Monats entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen, ohne an die Art des Nachweises besondere Anforderungen zu stellen, kann bei objektiver Betrachtungsweise - gemessen am Maßstab der Zumutbarkeit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht als unzumutbar angesehen werden".
Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen.
Der 1957 geborene Kläger war zuletzt bis April 1997 als Maschinenschlosser beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Am 20.3.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Alhi. Dabei gab er gesundheitliche Einschränkungen an und teilte mit, ein Rentenantrag laufe seit 1996. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.4.2003 Alhi für die Zeit vom 20.4.2003 bis 19.4.2004.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.4.2003 verpflichtete sich der Kläger zum Nachweis von monatlich mindestens fünf eigenen Bewerbungen um eine Arbeitsstelle im Bereich der industriellen Fertigung und auf alle Arbeitsplätze, die ihm nach seinem Berufs- und Personenprofil entsprächen. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Alhi mehr habe, wenn er keine Eigenbemühungen nachweise.
Mit Bescheid vom 19.5.2003 entzog die Beklagte die Alhi ab 22.5.2003, weil der Kläger die angeforderten Nachweise über Eigenbemühungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, die Entscheidung beruhe auf den §§ 60,66 SGB I und 128 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, 198 SGB III.
Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich auf monatlich fünf Arbeitsstellen zu bewerben. Er legte zwei Bewerbungsnachweise vom 5.5. und vom 8.5.2003 sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen aus 2002 vor. Nach einem daraufhin eingeholten arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 28.10.2003 liegt beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend leichte Arbeit vor. Notwendig sei eine psychotherapeutische Behandlung, die bisher noch nicht durchgeführt worden sei. Eine tiefgreifende seelische Störungen liege nicht vor. Der Kläger sei in der Lage (gewesen), den Auflagen des Arbeitsamtes nachzukommen. Der Kläger wurde zum Ergebnis dieses arbeitsamtsärztliches Gutachtens angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Aufforderung, monatlich fünf Bewerbungen nachzuweisen, stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen.
Dagegen hat der Kläger am 2.1.2004 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er könne sich nur auf Stellenangebote bewerben, die es auch gebe. Mehr als zwei Stellenangebote habe er seinerzeit nicht finden können. Er könne nicht sämtliche Firmenadressen aus dem Telefonbuch herausnehmen und anschreiben. Mit der Eingliederungsvereinbarung habe man vom Kläger daher etwas Unmögliches verlangt, außerdem sei er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen lediglich in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Dies hat der Kläger durch ein von ihm vorgelegtes ärztliches Attest des Dr. K. vom 20.8.2003 belegt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 25.1.2006 die Klage abgewiesen. Anspruchsvoraussetzung für einen Alhi-Anspruch sei u. a. die Beschäftigungssuche. Diese Beschäftigungssuche habe beim Kläger spätestens seit dem 22.5.2003 nicht (mehr) vorgelegen. Er habe unstreitig lediglich zwei Bewerbungen versandt, obwohl nach der Eingliederungsvereinbarung mindestens fünf Bewerbungen monatlich vereinbart gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, der Arbeitsmarkt stelle derzeit keine Stellen für ihn zur Verfügung. Das Gesetz verlange die Nutzung aller Möglichkeiten, um eine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ein Beschäftigungsloser sei über das Auswerten von Zeitungsannoncen hinaus gehalten, Initiativbewerbungen an Unternehmen zu versenden, bei denen eine Beschäftigung zumindest als möglich erscheine. Solche Eigenbemühungen habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger sei auch nicht auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen an Eigenbemühungen gehindert gewesen. Er sei im Rahmen seines körperlichen Leistungsvermögens in der Lage gewesen, sich um eine Beschäftigung zu bemühen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 11.4.2003 auch auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Verpflichtung zu Eigenbemühungen hingewiesen worden, er habe daher auch Kenntnis vom Wegfall seines Leistungsanspruchs gehabt. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III für die Zeit ab 22.5.2003 aufzuheben gewesen.
Gegen diesen am 25.1.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.2.2006 Berufung eingelegt. Diese ist trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet worden, der Kläger hat jedoch mitgeteilt, das Rentenverfahren befinde sich derzeit im erstinstanzlichen Klageverfahren.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.1.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe dieses Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Der Senat hat deswegen keine Veranlassung zu weiteren Begründungen. Lediglich insoweit, als der Kläger in der Klagebegründung ausgeführt hat, die vorstehende Angelegenheit werfe "ein weiteres Mal die Frage auf, ob die gesetzlichen Vorgaben hier wirklich verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht" würden, weist der Senat darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 31.1.2006 - B 11a AL 13/05 R - diese angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich nicht geteilt hat. Das BSG hat dort in einem Orientierungssatz ausgeführt:
"Das Verlangen bzw. die Aufforderung der BA, Eigenbemühungen bei mindestens fünf Arbeitgebern zu unternehmen und etwa innerhalb eines Monats entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen, ohne an die Art des Nachweises besondere Anforderungen zu stellen, kann bei objektiver Betrachtungsweise - gemessen am Maßstab der Zumutbarkeit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht als unzumutbar angesehen werden".
Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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