L 4 R 1141/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 653/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1141/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 25. September 2003 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen über Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von insgesamt EUR 9.953,26.

Der am 1938 geborene Kläger, der zunächst in der elterlichen Landwirtschaft tätig war und seit 1973 eine eigene Landwirtschaft und Winzerei betrieb, hat seine Rentenanwartschaft ausschließlich durch Entrichtung freiwilliger Beiträge von Januar 1956 - mit Unterbrechungen - bis Oktober 2000 erworben.

Im September 2000 beantragte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zu zahlen ab 01. November 2000. Er gab bei einer Vorsprache am 08. Januar 2001 an, er habe seit 01. November 2000 nur noch 29 Ar Weinberg - den zulässigen Selbstbehalt in der Alterssicherung der Landwirte - behalten und schätze seine zu erwartenden Einkünfte auf DM 8.932,00 im Jahr. Durch Bescheid vom 30. März 2001 bewilligte die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Altersrente ab 01. November 2000 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (anfänglicher Bruttobetrag DM 621,22, netto DM 574,01). Im Bescheid wies die Beklagte den Kläger darauf hin, gemäß den Angaben vom 08. Januar 2001 könne keine Vollrente gezahlt werden; sollten sich die Einkünfte vermindern oder erhöhen, müsse eine Überprüfung stattfinden. Eine solche wurde sodann durch Schreiben vom 09. August 2001 eingeleitet. Der Kläger gab im Folgenden Erklärungen ab, er könne nach 1998 noch keinen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen, versichere jedoch, dass der Hinzuverdienst die Grenze von DM 630,00 nicht überschreite. Daraufhin wurde - unter Annahme eines Antrags vom 24. April 2001 - durch Bescheid vom 17. Oktober 2001 ab 01. Mai 2001 Vollrente bewilligt (ab 01. Mai 2001 brutto DM 931,83, netto DM 861,01; ab 01. Juli 2001 brutto DM 949,67, netto DM 877,50). Es wurde davon ausgegangen, dass die Verringerung des Nebenverdienstes auf dem Abschluss eines Pachtvertrags mit dem Sohn im April 2001 beruhte.

Aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Heilbronn für 2001 vom 27. Februar 2003 wurde ersichtlich, dass der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 33.861,00 erzielt hatte. Steuerberater S. erklärte durch vorläufige Bescheinigung vom 07. Juli 2003, die Einkünfte für das Jahr 2002 würden sich voraussichtlich um EUR 7.500,00 gegenüber 2001 verringern. Damit würden Einkünfte in Höhe von rund EUR 10.000,00 erzielt. Der Steuerberater erklärte weiter, der Kläger habe bis auf 20 bis 30 Ar seine gesamte Landwirtschaft verpachtet und die Pachteinnahmen seien in den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft enthalten.

Mit Schreiben vom 25. August 2003 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung an. Die Rente müsse vom 01. Mai bis 31. Dezember 2001 in voller Höhe ruhen und ab 01. Januar 2002 stehe nur eine Teilrente von einem Drittel zu. Der Kläger nahm Stellung, im Steuerbescheid für 2001 seien auch Zahlungen aus Leistungen in früheren Jahren enthalten. Auf Nachfrage legte der Kläger eine Anlage zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Steuerberaters vom 12. September 2003 vor. Durch Bescheid vom 25. September 2003 wurde daraufhin unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2001 nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente geleistet (ab 01. Januar 2002 brutto EUR 161,85, netto EUR 149,56; ab 01. Juli 2002 brutto EUR 165,34, netto EUR 152,37). Für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 30. September 2003 ergebe sich eine Überzahlung von EUR 6.380,85, die zu erstatten seien. Insoweit werde der Bescheid vom 17. Oktober 2001 nach § 48 SGB X aufgehoben. Durch Bescheid vom 21. Oktober 2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. Oktober 2001 mit Wirkung ab 01. Mai 2001 auf und forderte EUR 9.953,26 zur Erstattung. Vom 01. Mai bis 31. Dezember 2001 seien die Hinzuverdienstgrenzen für alle Teilrenten überschritten gewesen. Vom 01. Januar 2002 bis 30. September 2003 könne unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze nur eine Teilrente von einem Drittel gezahlt werden. Der Unterschiedsbetrag zur gezahlten Vollrente in Höhe von EUR 6.380,85 sei zu erstatten; hinzu komme der vom 01. Mai bis 31. Dezember 2001 gezahlte Betrag von EUR 3.572,41. Ab 01. Oktober 2002 - richtig: 2003 - (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) werde die ohne Berücksichtigung von Nebeneinkünften zustehende Regelaltersrente gezahlt. Mit dem Widerspruch machte der Klägerin wiederum geltend, er habe das in den Steuerbescheiden ausgewiesene Weingeld bereits vor Rentenbeginn in den Jahren 1998 bis 2000 verdient. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004. Seit 1995 bestehe volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht bei der Art der Gewinnermittlung. Ein Verlustvortrag oder -rücktrag im Sinne des Steuerrechts sei bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu beachten.

Im Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Heilbronn brachte der Kläger nochmals vor, die im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkünfte rührten aus den Jahren 1998 bis 2000 her. Sie seien kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Wenn dies unbeachtlich sei, hätte die Beklagte ihn auf diesen Umstand im Rahmen der persönlichen Vorsprachen hinweisen müssen. Somit habe er die bewilligte Rente gutgläubig verbraucht. Zumindest liege ein atypischer Fall vor, in welchem wegen besonderer Härte der Erstattungsforderung hätte Ermessen ausgeübt werden müssen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Im Rahmen des Rechts der Hinzuverdienstgrenzen sei lediglich der tatsächlich ausgewiesene Gewinn maßgebend. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn - was hier nicht der Fall gewesen sei - die aktive selbstständige Tätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbezugs bereits beendet gewesen sei. Das SG wies durch Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2005 die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, maßgebend seien die Beträge im Steuerbescheid. Diese stellten selbst dann das Arbeitseinkommen dar, wenn sie zwar aus Vermietung und Verpachtung resultierten, jedoch als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen seien.

Gegen den am 28. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. März 2005 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe im streitigen Zeitraum keine selbstständige Tätigkeit in rentenschädlichem Umfang mehr ausgeübt. Das Einkommen hätte aber aus tatsächlich ausgeübter Tätigkeit erzielt werden müssen. Jedenfalls hätte ihm eine abweichende Rechtslage dargelegt werden müssen. Die Erstattungspflicht für annähernd EUR 10.000,00 bedeute eine besondere Härte. Es könne nicht angehen, dass allein die steuerrechtliche Qualifizierung für das Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenversicherungsrechts entscheidend sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 25. September 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 25. September 2003 abzuweisen ...

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide als zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (23 030938 H 087) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Bewilligungsentscheidungen über vorzeitige Altersrente (teilweise) aufheben und einen Betrag von insgesamt EUR 9.953,26 zur Erstattung fordern durfte. Ebenso wenig ist der im Wege der Klage einzubeziehende (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG) weitere Bescheid vom 25. September 2003 zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - hier des die Vollrente gewährenden Bescheids vom 17. Oktober 2001 - ist § 48 SGB X. Gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (Abs. 1 Satz 3). Auf Verschulden des Leistungsempfängers kommt es bei dieser Vorschrift nicht an.

Die Rentenbewilligung vom 17. Oktober 2001 war nach den zutreffenden Darlegungen der Beklagten für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2001 in vollem Umfang rechtswidrig; vom 01. Januar 2002 bis 30. September 2003 (Beginn der Regelaltersrente) bestand nur Anspruch auf die Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente.

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung betrug die Hinzuverdienstgrenze (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente EUR 325,00, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von (a) einem Drittel der Vollrente, das 23,3fache, (b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, (c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts im Sinne von § 68 SGB VI, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entscheidungen der Finanzbehörden Bindungswirkung zu. Da der mit Wirkung vom 01. Januar 1995 durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29. Juli 1994, BGBl. I, S. 1890 eingefügte § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt, dass Einkommen als Arbeitseinkommen zu bewerten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, besteht jetzt - wie im Verfahren mehrmals erörtert - eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass - auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger in diesem Bereich entfallen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 12/5700 S. 92 zu Art. 3 Nr. 2).

Dies bedeutet weiter, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkünften als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - hier aus Land- und Forstwirtschaft - maßgeblich ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 5). In diesen Entscheidungen ist weiter begründet worden, dass es bei Verpachtung auf die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht ankommt, wenn eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben worden ist und demgemäß die Einkünfte steuerrechtlich als solche aus Land- und Forstwirtschaft gewertet werden (BSGE 93, 226, 230); eine hier nicht einschlägige Ausnahme würde nur dann gelten, wenn der Betrieb nicht nur im Sinne des Gewerberechts, sondern auch steuerrechtlich aufgegeben ist (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 Rdnrn. 16 ff.).

Diese Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung hat die Beklagte korrekt umgesetzt. Laut dem Einkommensteuerbescheid für 2001 erzielte der Kläger in diesem Jahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 33.861,00. Damit war die Hinzuverdienstgrenze für alle vorzeitigen Altersrenten, auch solche von einem Drittel einer Vollrente überschritten; die Grenze für Letztere betrug ab 01. Mai 2001 monatlich DM 1.697,87, ab 01. Juli 2001 monatlich DM 1.730,37 (vgl. die zutreffenden Angaben im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004, Seite 3). Ab 01. Januar 2002 wurde die von Steuerberater S. vorgetragene Schätzung zugrunde gelegt, es würden Einkünfte von jährlich rund EUR 10.000,00 erzielt. Diese Angabe hat der Kläger auch im Klage- und Berufungsverfahren nicht als zu seinen Ungunsten fehlerhaft gerügt. Damit war zwar immer noch die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte einer Vollrente überschritten (ab 01. Januar 2002 EUR 664,49, ab 01. Juli 2002 EUR 678,83, ab 01. Juli 2003 EUR 685,91), jedoch nicht die deutlich höhere Grenze für die Rente in Höhe von einem Drittel der Vollrente (vgl. nochmals Widerspruchsbescheid).

Eine fehlerhafte Beratung seitens der Beklagten, die jedenfalls die Annahme eines atypischen Falles mit Verpflichtung zur Ermessensausübung begründen würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist von Anfang an darauf hingewiesen worden, er habe sowohl seine Pachtverträge als auch die Einkommensteuerbescheide offen zu legen. Bei der Vorsprache vom 08. Januar 2001 hatte er angegeben, er beziehe bis auf geringfügige Beträge aus den Pachtverträgen kein Einkommen. Ebenso war die "gewissenhafte Erklärung" vom 04. Oktober 2001 unvollständig, er habe keinen Hinzuverdienst, der die Grenze von DM 630,00 überschreite. Offenkundigen Anlass zu weiteren Hinweisen oder Belehrungen gab es für die Beklagte hieraus nicht; das Risiko, dass die folgenden Einkommensteuerbescheide höhere Beträge enthielten, blieb auf Seiten des Klägers, indem sich die vorzeitige Rente als Leistung gleichsam mit vorläufigem oder Vorschusscharakter darstellt. Die Höhe des Erstattungsbetrages rechtfertigt, wie die Beklagte zutreffend einwendet, für sich nicht die Annahme eines atypischen Falles.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Gesamtbetrag von EUR 9.953,26 ist zutreffend errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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