Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 2820/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für die Zeit ab dem 17. November 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Berufungsverfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insbesondere ist der Kläger ausweislich der am 17.11.2006 vorgelegten Unterlagen im Rechtssinne bedürftig. Auch bietet die von ihm eingelegte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden ist, ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere nach der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Wiedersatz vom 16.10.2006 sowie den von diesem vorgelegten Befundberichten des Universitätsklinikums Ulm - Poliklinik für Neurologie - vom 10.10.2006 und der Neurologischen Klinik des Ostalb-Klinikums Aalen vom 25.08.2005 veranlasste Ermittlungen des Gerichts über die Verschlimmerung der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Berufung zum Erfolg zu verhelfen vermögen.
Dem Kläger ist daher Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - zu gewähren und der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 73 a SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO), beschränkt auf die Zeit ab der Bewilligungsreife (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn 13b zu § 73a), hier ab dem 17.11.2006, beizuordnen. Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums ist der Antrag hingegen abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insbesondere ist der Kläger ausweislich der am 17.11.2006 vorgelegten Unterlagen im Rechtssinne bedürftig. Auch bietet die von ihm eingelegte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden ist, ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere nach der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Wiedersatz vom 16.10.2006 sowie den von diesem vorgelegten Befundberichten des Universitätsklinikums Ulm - Poliklinik für Neurologie - vom 10.10.2006 und der Neurologischen Klinik des Ostalb-Klinikums Aalen vom 25.08.2005 veranlasste Ermittlungen des Gerichts über die Verschlimmerung der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Berufung zum Erfolg zu verhelfen vermögen.
Dem Kläger ist daher Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - zu gewähren und der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 73 a SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO), beschränkt auf die Zeit ab der Bewilligungsreife (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn 13b zu § 73a), hier ab dem 17.11.2006, beizuordnen. Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums ist der Antrag hingegen abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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