L 13 AL 5494/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2426/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5494/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist schon nicht zulässig; sie wurde nicht fristgerecht eingelegt.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des betreffenden Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der mit zutreffender Rechtsbelehrung versehene Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juli 2006 ist der Beschwerdeführerin laut Zustellungsurkunde am 10. Juli 2006 zugestellt worden. Fristablauf war der 10. August 2006 (Donnerstag). Die Beschwerde ist jedoch erst am 17. Oktober 2006 beim Sozialgericht eingegangen. Damit ist die Monatsfrist nicht mehr gewahrt gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) sind von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem Senat ist es mithin verwehrt, das Begehren der Beschwerdeführerin in der Sache zu prüfen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved