Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 5542/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2992/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung eines - nach seinem Vorbringen - am 18. August 1993 gestellten Sozialhilfeantrages.
Der am 1942 geborene Kläger betrieb in der Vergangenheit diverse (verwaltungs-) gerichtliche Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewährung von Sozialhilfe.
Am 21. November 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, ein am 18. August 1993 gestellter Sozialhilfeantrag sei bis heute nicht beschieden worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dazu vorgetragen, ein Antrag vom 18. August 1993 existiere nicht. Unter diesem Datum sei allerdings ein bestandskräftiger Bescheid ergangen, mit dem ein am 3. März 1993 gestellter Antrag auf einmalige Beihilfen abgelehnt worden sei. Möglicherweise habe der Kläger dies verwechselt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei bereits unzulässig. Gemäß § 88 Abs. l Satz l Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage insbesondere voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Der Antrag vom 3. März 1993, dessen Verbescheidung der Kläger nunmehr begehre, sei jedoch nach dem vom Kläger unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten unter dem 18. August 1993 bestandskräftig verbeschieden worden.
Gegen den ihm durch Übergabe-Einschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juni 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit welcher er vorbringt, das SG hätte nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden dürfen und habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Dass sein Sozialhilfeantrag nicht vom 18. August 1993, sondern vom 3. März 1993 datiere, sei schön. Er habe aber auch unter diesem Datum keinen Bescheid erhalten. Gegenteiligen Ausführungen der Beklagten fehle offensichtlich die Grundlage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung einmaliger Sozialhilfeleistungen vom 3. März 1993 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 18. November 2006 gibt keine Veranlassung zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei Prozesserklärungen wie einem Verlegungsantrag - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl. zu Letzteren z. B. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 m.w.N.) - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R - und Urteil vom 29. Mai 1980 - 9 RV 8/80 -, BSGE 21, 13 , 14 = SozR Nr. 5 zu § 156 SGG). Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R -). Hiervon ausgehend kann dem Inhalt des genannten Schreibens (". Womit Sie Ihren mündlichen Termin. doch einfach verschieben können ") weder hinreichend deutlich der Wille des Klägers entnommen werden, dass dieser die Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlung begehrt noch dessen Wille, hieran überhaupt teilnehmen zu wollen.
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG) und auf seine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4. August 2006 (L 7 SO 2652/06 PKH-B und L 7 SO 3097/06 PKH-A). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft entnehmen lässt, dass ein vom 3. März 1993 datierender Sozialhilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 18. August 1993 abgelehnt wurde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. August 1993 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und von diesem nicht angefochten.
Zu einer weiter gehenden Begründung besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung sich nicht inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des SG auseinandersetzt. Dieser kann allenfalls die Rüge entnommen werden, das SG hätte aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden müssen; indessen ermöglicht § 105 SGG unter den dort geregelten - und hier gegebenen - Voraussetzungen gerade eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Unter diesen Umständen gehen auch die Rügen, das SG habe seine Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG verletzt sowie einen Verfahrensfehler begangen, fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung eines - nach seinem Vorbringen - am 18. August 1993 gestellten Sozialhilfeantrages.
Der am 1942 geborene Kläger betrieb in der Vergangenheit diverse (verwaltungs-) gerichtliche Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewährung von Sozialhilfe.
Am 21. November 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, ein am 18. August 1993 gestellter Sozialhilfeantrag sei bis heute nicht beschieden worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dazu vorgetragen, ein Antrag vom 18. August 1993 existiere nicht. Unter diesem Datum sei allerdings ein bestandskräftiger Bescheid ergangen, mit dem ein am 3. März 1993 gestellter Antrag auf einmalige Beihilfen abgelehnt worden sei. Möglicherweise habe der Kläger dies verwechselt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei bereits unzulässig. Gemäß § 88 Abs. l Satz l Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage insbesondere voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Der Antrag vom 3. März 1993, dessen Verbescheidung der Kläger nunmehr begehre, sei jedoch nach dem vom Kläger unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten unter dem 18. August 1993 bestandskräftig verbeschieden worden.
Gegen den ihm durch Übergabe-Einschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Juni 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit welcher er vorbringt, das SG hätte nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden dürfen und habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Dass sein Sozialhilfeantrag nicht vom 18. August 1993, sondern vom 3. März 1993 datiere, sei schön. Er habe aber auch unter diesem Datum keinen Bescheid erhalten. Gegenteiligen Ausführungen der Beklagten fehle offensichtlich die Grundlage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung einmaliger Sozialhilfeleistungen vom 3. März 1993 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 18. November 2006 gibt keine Veranlassung zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei Prozesserklärungen wie einem Verlegungsantrag - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl. zu Letzteren z. B. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 m.w.N.) - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R - und Urteil vom 29. Mai 1980 - 9 RV 8/80 -, BSGE 21, 13 , 14 = SozR Nr. 5 zu § 156 SGG). Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R -). Hiervon ausgehend kann dem Inhalt des genannten Schreibens (". Womit Sie Ihren mündlichen Termin. doch einfach verschieben können ") weder hinreichend deutlich der Wille des Klägers entnommen werden, dass dieser die Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlung begehrt noch dessen Wille, hieran überhaupt teilnehmen zu wollen.
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG) und auf seine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4. August 2006 (L 7 SO 2652/06 PKH-B und L 7 SO 3097/06 PKH-A). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft entnehmen lässt, dass ein vom 3. März 1993 datierender Sozialhilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 18. August 1993 abgelehnt wurde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. August 1993 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und von diesem nicht angefochten.
Zu einer weiter gehenden Begründung besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung sich nicht inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des SG auseinandersetzt. Dieser kann allenfalls die Rüge entnommen werden, das SG hätte aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden müssen; indessen ermöglicht § 105 SGG unter den dort geregelten - und hier gegebenen - Voraussetzungen gerade eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Unter diesen Umständen gehen auch die Rügen, das SG habe seine Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG verletzt sowie einen Verfahrensfehler begangen, fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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