Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2124/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1918/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Bandscheibenvorfall als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2001 anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der geborene Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2004 an, dass er am 6. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall mit Bandscheibenverletzung erlitten habe, als er sich mit Kraftanstrengung gegen ein ins Rutschen geratenes 300 kg schweres Bronzepferd stemmte. Die Beklagte ermittelte u.a. durch Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK O. sowie Befragung der behandelnden Ärzte. Das Vorerkrankungsverzeichnis wies erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen vom 6. bis 14. Dezember 2001 auf, danach vom 31. Januar bis 13. Februar 2002, 9. bis 15. Juli 2002 sowie 2. September 2002 bis 3. Februar 2004 (1. Reha, Bandscheibenoperation, 2. Reha). Dr.C., der den Kläger am 6. Dezember 2001 zuerst behandelt hatte, berichtete über Beschwerden im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich und (bewegungsabhängig) Ausstrahlung ins rechte Bein (Auskünfte vom 16.September und 16.Oktober 2004); im beigefügten Befundbericht des Orthopäden Dr. K., zu dem der Kläger überwiesen worden war, berichtete dieser am 11. Dezember 2001 über eine mit klinisch relativ gutartigem Befund bewertete präsacrale Discopathie (Irritation S3 rechts). Aus dem von Facharzt für Orthopädie R. (Behandlung ab 10. Juli 2002) vorgelegten Rehabilitations-Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 8. Mai 2003 ging hervor, dass Beschwerden von Seiten der LWS bereits seit drei Jahren mit zunehmender Tendenz bestünden. Facharzt für Neurochirurgie Dr. S., der den Kläger vom 22. Januar bis 29. September 2003 behandelt und die Bandscheibenoperation durchgeführt hatte, wies anamnestisch auf seit mehr als sechs Monate bestehende linksbetonte Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Beinrückseite (Auskunft vom 19. September) hin; im beiliegenden Operationsbericht wurde deutlich degeneriertes Bandscheibengewebe beschrieben (Bericht vom 17. März 2003). Mit Bescheid vom 25. November 2004 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 6. Dezember 2001 als Arbeitsunfall mit folgenlos verheilter Zerrung der LWS, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, der später festgestellte und operativ versorgte Bandscheibenvorfall sei nicht durch den Arbeitsunfall entstanden, sondern beruhe auf degenerativen Veränderungen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005).
Dagegen hat der Kläger am 27. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat das orthopädische Gutachten bei Dr. Dr. Schr. vom 28. November 2005 eingeholt. Nach der Beurteilung des Sachverständigen, dem Befunde über computer- bzw. kernspintomografische Untersuchungen vom 6. Februar 2002, 14. Januar 2003, 10.September 2003, 17. August 2004 und 23. Juni 2005 vorgelegen haben, ist der vom Kläger beschriebene Unfallhergang grundsätzlich geeignet, traumatische Bandscheibenvorfälle hervorzurufen. Beim Kläger sei dies auf Grund des Unfalls vom 6. Dezember 2001 jedoch nicht der Fall, weil in der computertomographischen Untersuchung vom 6. Februar 2002 definitiv ein Bandscheibenvorfall ausgeschlossen worden sei, weshalb der später diagnostizierte Bandscheibenvorfall als unfallunabhängig einzustufen sei. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen.
Gegen das am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2006 Berufung eingelegt. Er hält eine weitere Sachaufklärung insoweit für erforderlich, als geklärt werden müsse, ob der später festgestellte Bandscheibenvorfall als Folge der unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Bandscheibenprotrusion entstanden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. März 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Bandscheibenleiden des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2001 anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert zu gewähren, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass unfallbedingt eine Bandscheibenprotrusion eingetreten ist, die sich später zu einem Bandscheibenvorfall weiterentwickelt hat, die Einholung eines medizinischen sachverständigen Gutachtens, wobei sich das Gutachten auch zu der Frage äußern möge, ob der auf den Unfall zurückzuführende Verursachungsanteil am Schaden zumindest 1/3 oder mehr im Vergleich zu anlagebedingten Schäden ausgemacht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Dr. K. als sachverständigen Zeugen befragt, der über die Behandlung von Dezember 2001 bis Mai 2002 angegeben hat, dass eine degenerative Bandscheibenschädigung an den beiden unteren Lendenwirbeln ohne sichere Nervenausfälle bestanden habe. Ein lumbaler Bandscheibenvorfall sei - belegt durch CT - nicht nachgewiesen worden.
Im Erörterungstermin vom 8. November 2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Reha-Akte der LVA Baden-Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist statthaft (§ 143, 144 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung und Entschädigung des Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach ständiger Rechtssprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die Anspruch begründenden Tatsachen, die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallereignis) und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistung begehrt werden, erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80 ,83; 61, 127, 128). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 280).
Nach diesen Maßstäben ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus keine, und damit auch keine rentenberechtigende MdE vorhanden. Wie das SG zutreffend begründet hat, kann der beim Kläger erstmals am 13. Januar 2003 diagnostizierte Bandscheibenvorfall nicht mit der genügenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. Dezember 2001 zurückgeführt werden. Der Senat nimmt deshalb auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die im Gutachten von Dr. Dr. Schr. getroffenen Schlussfolgerungen zur Verneinung der Kausalität des Bandscheibenvorfalls mit dem Unfall vom 6. Dezember 2001 mit der unfallrechtlichen medizinischen Literatur in Einklang stehen. Danach müssen bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall begleitende, wenn auch minimale, knöcherne oder Bandverletzungen im - vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment - vorliegen. Ohne Begleitverletzungen ist die Schadensanlage wesentlich (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 529). Beim Kläger sind weder knöcherne noch ligamentäre Begleitverletzungen nachgewiesen. Ausweislich des Reha-Berichts der B.-Klinik vom 8. Mai 2003 hat der Kläger schon vor dem Unfall unter Kreuzbeschwerden gelitten. Alle behandelnden Ärzte haben nicht eine unfallbedingte Verursachung, sondern durch degenerative Veränderungen bedingte Beschwerden bestätigt. Insbesondere hat sich dies bei der operativen Ausräumung des Bandscheibenvorfalls dargestellt, wobei deutlich degeneriertes Gewebe entfernt wurde, wie sich dem Bericht von Dr. S. vom 17. März 2003 entnehmen lässt. Gegen einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall spricht auch der Krankheitsverlauf. Der Bandscheibenvorfall hat das Segment L5/S1 betroffen, das durch den Arbeitsunfall vom 6. Dezember 2001 nicht in Mitleidenschaft gezogen worden war. Nach dem Befundbericht des Dr. K. hat unmittelbar nach dem Unfallereignis eine Irritation S3 rechts vorgelegen, während die 4 Wochen nach dem Arbeitsunfall im CT gefundene Protrusion und der etwa noch ein Jahr später festgestellte Bandsscheibenvorfall das Segment L5/S1 betroffen hat. Auf Grund der damals diagnostizierten Irritation S3 rechts ist der Kläger ab 15. Dezember 2001 wieder arbeitsfähig gewesen. Entgegen seiner Auffassung gibt es objektiv keinen Anhaltspunkt dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 13. Februar 2002 (in deren Verlauf am 6. Februar 2002 computertomographisch die Protrusion im Segment L5/S1 festgestellt worden ist) auf den anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dr. C. hat nach dem angeschuldigten Unfall ebenfalls rechtsseitige Beschwerden beim Kläger beschrieben, während hingegen Dr. S. ab Januar 2003 von linksseitigen Beschwerden berichtete, was für einen anderen Enstehungsmechanismus spricht. Die Arbeitsunfähigkeit war am 14. Dezember 2001 nach dem angeschuldigten Ereignis zunächst beendet, nachdem Dr. K. am 11. Dezember 2001 einen relativ gutartigen Befund, der lediglich zur Schonung und Einnahme von Diclofenac Anlass bot, festgestellt hatte, was gegen eine schwerwiegende Verletzung am 6. Dezember 2001 spricht. Nach zwei kurzen Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen vom 31. Januar bis 13. Februar und vom 9. bis 15. Juli 2002 wurden die Kreuzbeschwerden erst ab September 2002 massiv und haben die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 3. Februar 2004 bedingt. Bei Monate später eintretender wesentlicher Befundverschlechterung - wie sie beim Kläger belegt ist - ist der Unfallzusammenhang zu verneinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO S. 534). Der Senat hat deshalb keinen Anlass gesehen, dem auf der laienhaften Vorstellung des Klägers beruhenden Hilfsantrag zu entsprechen und von Amts wegen noch ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Der medizinische Sachverhalt ist durch das Gutachten des Dr. Dr. Schr. geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Bandscheibenvorfall als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2001 anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der geborene Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2004 an, dass er am 6. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall mit Bandscheibenverletzung erlitten habe, als er sich mit Kraftanstrengung gegen ein ins Rutschen geratenes 300 kg schweres Bronzepferd stemmte. Die Beklagte ermittelte u.a. durch Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK O. sowie Befragung der behandelnden Ärzte. Das Vorerkrankungsverzeichnis wies erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen vom 6. bis 14. Dezember 2001 auf, danach vom 31. Januar bis 13. Februar 2002, 9. bis 15. Juli 2002 sowie 2. September 2002 bis 3. Februar 2004 (1. Reha, Bandscheibenoperation, 2. Reha). Dr.C., der den Kläger am 6. Dezember 2001 zuerst behandelt hatte, berichtete über Beschwerden im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich und (bewegungsabhängig) Ausstrahlung ins rechte Bein (Auskünfte vom 16.September und 16.Oktober 2004); im beigefügten Befundbericht des Orthopäden Dr. K., zu dem der Kläger überwiesen worden war, berichtete dieser am 11. Dezember 2001 über eine mit klinisch relativ gutartigem Befund bewertete präsacrale Discopathie (Irritation S3 rechts). Aus dem von Facharzt für Orthopädie R. (Behandlung ab 10. Juli 2002) vorgelegten Rehabilitations-Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 8. Mai 2003 ging hervor, dass Beschwerden von Seiten der LWS bereits seit drei Jahren mit zunehmender Tendenz bestünden. Facharzt für Neurochirurgie Dr. S., der den Kläger vom 22. Januar bis 29. September 2003 behandelt und die Bandscheibenoperation durchgeführt hatte, wies anamnestisch auf seit mehr als sechs Monate bestehende linksbetonte Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Beinrückseite (Auskunft vom 19. September) hin; im beiliegenden Operationsbericht wurde deutlich degeneriertes Bandscheibengewebe beschrieben (Bericht vom 17. März 2003). Mit Bescheid vom 25. November 2004 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 6. Dezember 2001 als Arbeitsunfall mit folgenlos verheilter Zerrung der LWS, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, der später festgestellte und operativ versorgte Bandscheibenvorfall sei nicht durch den Arbeitsunfall entstanden, sondern beruhe auf degenerativen Veränderungen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005).
Dagegen hat der Kläger am 27. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat das orthopädische Gutachten bei Dr. Dr. Schr. vom 28. November 2005 eingeholt. Nach der Beurteilung des Sachverständigen, dem Befunde über computer- bzw. kernspintomografische Untersuchungen vom 6. Februar 2002, 14. Januar 2003, 10.September 2003, 17. August 2004 und 23. Juni 2005 vorgelegen haben, ist der vom Kläger beschriebene Unfallhergang grundsätzlich geeignet, traumatische Bandscheibenvorfälle hervorzurufen. Beim Kläger sei dies auf Grund des Unfalls vom 6. Dezember 2001 jedoch nicht der Fall, weil in der computertomographischen Untersuchung vom 6. Februar 2002 definitiv ein Bandscheibenvorfall ausgeschlossen worden sei, weshalb der später diagnostizierte Bandscheibenvorfall als unfallunabhängig einzustufen sei. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen.
Gegen das am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2006 Berufung eingelegt. Er hält eine weitere Sachaufklärung insoweit für erforderlich, als geklärt werden müsse, ob der später festgestellte Bandscheibenvorfall als Folge der unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Bandscheibenprotrusion entstanden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. März 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Bandscheibenleiden des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2001 anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert zu gewähren, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass unfallbedingt eine Bandscheibenprotrusion eingetreten ist, die sich später zu einem Bandscheibenvorfall weiterentwickelt hat, die Einholung eines medizinischen sachverständigen Gutachtens, wobei sich das Gutachten auch zu der Frage äußern möge, ob der auf den Unfall zurückzuführende Verursachungsanteil am Schaden zumindest 1/3 oder mehr im Vergleich zu anlagebedingten Schäden ausgemacht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Dr. K. als sachverständigen Zeugen befragt, der über die Behandlung von Dezember 2001 bis Mai 2002 angegeben hat, dass eine degenerative Bandscheibenschädigung an den beiden unteren Lendenwirbeln ohne sichere Nervenausfälle bestanden habe. Ein lumbaler Bandscheibenvorfall sei - belegt durch CT - nicht nachgewiesen worden.
Im Erörterungstermin vom 8. November 2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Reha-Akte der LVA Baden-Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist statthaft (§ 143, 144 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung und Entschädigung des Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach ständiger Rechtssprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die Anspruch begründenden Tatsachen, die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallereignis) und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistung begehrt werden, erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80 ,83; 61, 127, 128). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 280).
Nach diesen Maßstäben ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus keine, und damit auch keine rentenberechtigende MdE vorhanden. Wie das SG zutreffend begründet hat, kann der beim Kläger erstmals am 13. Januar 2003 diagnostizierte Bandscheibenvorfall nicht mit der genügenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. Dezember 2001 zurückgeführt werden. Der Senat nimmt deshalb auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die im Gutachten von Dr. Dr. Schr. getroffenen Schlussfolgerungen zur Verneinung der Kausalität des Bandscheibenvorfalls mit dem Unfall vom 6. Dezember 2001 mit der unfallrechtlichen medizinischen Literatur in Einklang stehen. Danach müssen bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall begleitende, wenn auch minimale, knöcherne oder Bandverletzungen im - vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment - vorliegen. Ohne Begleitverletzungen ist die Schadensanlage wesentlich (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 529). Beim Kläger sind weder knöcherne noch ligamentäre Begleitverletzungen nachgewiesen. Ausweislich des Reha-Berichts der B.-Klinik vom 8. Mai 2003 hat der Kläger schon vor dem Unfall unter Kreuzbeschwerden gelitten. Alle behandelnden Ärzte haben nicht eine unfallbedingte Verursachung, sondern durch degenerative Veränderungen bedingte Beschwerden bestätigt. Insbesondere hat sich dies bei der operativen Ausräumung des Bandscheibenvorfalls dargestellt, wobei deutlich degeneriertes Gewebe entfernt wurde, wie sich dem Bericht von Dr. S. vom 17. März 2003 entnehmen lässt. Gegen einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall spricht auch der Krankheitsverlauf. Der Bandscheibenvorfall hat das Segment L5/S1 betroffen, das durch den Arbeitsunfall vom 6. Dezember 2001 nicht in Mitleidenschaft gezogen worden war. Nach dem Befundbericht des Dr. K. hat unmittelbar nach dem Unfallereignis eine Irritation S3 rechts vorgelegen, während die 4 Wochen nach dem Arbeitsunfall im CT gefundene Protrusion und der etwa noch ein Jahr später festgestellte Bandsscheibenvorfall das Segment L5/S1 betroffen hat. Auf Grund der damals diagnostizierten Irritation S3 rechts ist der Kläger ab 15. Dezember 2001 wieder arbeitsfähig gewesen. Entgegen seiner Auffassung gibt es objektiv keinen Anhaltspunkt dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 13. Februar 2002 (in deren Verlauf am 6. Februar 2002 computertomographisch die Protrusion im Segment L5/S1 festgestellt worden ist) auf den anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dr. C. hat nach dem angeschuldigten Unfall ebenfalls rechtsseitige Beschwerden beim Kläger beschrieben, während hingegen Dr. S. ab Januar 2003 von linksseitigen Beschwerden berichtete, was für einen anderen Enstehungsmechanismus spricht. Die Arbeitsunfähigkeit war am 14. Dezember 2001 nach dem angeschuldigten Ereignis zunächst beendet, nachdem Dr. K. am 11. Dezember 2001 einen relativ gutartigen Befund, der lediglich zur Schonung und Einnahme von Diclofenac Anlass bot, festgestellt hatte, was gegen eine schwerwiegende Verletzung am 6. Dezember 2001 spricht. Nach zwei kurzen Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen vom 31. Januar bis 13. Februar und vom 9. bis 15. Juli 2002 wurden die Kreuzbeschwerden erst ab September 2002 massiv und haben die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 3. Februar 2004 bedingt. Bei Monate später eintretender wesentlicher Befundverschlechterung - wie sie beim Kläger belegt ist - ist der Unfallzusammenhang zu verneinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO S. 534). Der Senat hat deshalb keinen Anlass gesehen, dem auf der laienhaften Vorstellung des Klägers beruhenden Hilfsantrag zu entsprechen und von Amts wegen noch ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Der medizinische Sachverhalt ist durch das Gutachten des Dr. Dr. Schr. geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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