Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 1860/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3950/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Wege der Neufeststellung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Bei dem am 2.4.1956 geborenen Kläger war zuletzt ein GdB von 20 auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung "chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom" festgestellt worden (Bescheid vom 13.5.1994).
Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.5.2004 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2005 einen GdB von 30 fest. Zu Grunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Weigand vom 13.4.2005 mit der Feststellung von "degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Kopfschmerzsyndrom" (GdB 30) als Funktionsbeeinträchtigungen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.6.2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 21.9.2005. Diagnostiziert worden sind eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts mit Wurzelreizsymptomatik L 5 und geklagter Sensibilitätsstörung am rechten Bein bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L 4/L 5 links, eine Zervikocephalgie (Migräne) bei Spondylosis deformans C 5/ 6, C 6/7, ein Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur links (Erstoperation 1993) und ein Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik-Operation 1994 sowie eine Gonarthrose II. Grades. Die Wirbelsäulenveränderungen würden als solche mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten und damit mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Die Veränderungen von Seiten des Kniegelenkes seien mit einem Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Der Gesamt-GdB werde auf 60 eingeschätzt.
Hierzu hat sich der Beklagte unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. geäußert, worin als Funktionsbeeinträchtigungen "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kopfschmerzsyndrom (Einzel-GdB 30), Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes (Einzel-GdB 10)" bei einem Gesamt-GdB von weiterhin 30 aufgeführt worden sind.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. Z. vom 30.1.2006 mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 8.3.2006. Festgestellt worden sind ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Instabilität L 2/3, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, ein Schulter-Arm-Syndrom bei funktioneller Störung des mittleren Halswirbelsäulensegmentes sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Kreuzbandplastik. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Beweglichkeit eingeschränkt, ebenfalls im Bereich der Halswirbelsäule, wobei jeweils kein neurologisches Defizit bzw. keine neurologische Ausfallserscheinungen zu objektivieren gewesen seien. Die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule seien mäßiggradig, ebenfalls die Veränderungen seitens der Lendenwirbelsäule und die Veränderungen der Kniegelenke seien geringgradig. Insgesamt hätten sich mittelgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30 ergeben. Für die Veränderungen von Seiten des Kniegelenkes sei ein Einzel-GdB von 10 angemessen, wobei dieser nicht zusätzlich erschwerend ins Gewicht falle. Der versorgungsärztlichen Einschätzung werde gefolgt.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 17.7.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie unter Hinweis auf § 48 SGB X entschieden, dass - wie bisher - lediglich ein GdB von 30 festzustellen sei. Gefolgt werde dem Sachverständigengutachten von Dr. Z., wonach entsprechend den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) 26.18 (S. 116) bei dem Kläger - auch unter Berücksichtigung von Schmerzen, Kopfschmerzen und des Schulter-Arm-Syndroms - lediglich von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten und somit insoweit lediglich von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen sei. Die nicht wesentliche Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenkes sei mit einem Einzel-GdB von 10 angemessen berücksichtigt. Insgesamt betrage der GdB somit 30. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 20.7.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er sich weiterhin auf das Sachverständigengutachten von Dr. S. stützt und einen GdB von 60 vor allem unter Berücksichtigung der Schmerzen geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verurteilen, einen GdB von 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30. Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die Zusammenschau der eingeholten Sachverständigengutachten ergibt beim Kläger für den Bereich der Wirbelsäule eine Bewegungseinschränkung der Hals- und - schwerpunktmäßig - der Lendenwirbelsäule sowie von der Halswirbelsäule ausgehende Schmerzen. Jedenfalls wesentliche - objektivierbare - neurologische Defizite oder Ausfallserscheinungen bestehen demgegenüber nicht.
Insgesamt sind diese Veränderungen damit auch nach Auffassung des Senats lediglich als mittelgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (i. S. von Bewegungseinschränkung und Wirbelsäulensyndromen - Schmerzen -) einzuordnen und nach S. 116 der AHP mit einem Teil-GdB von 30 einzustufen.
Die ebenfalls jedenfalls nicht wesentlich eingeschränkte Kniegelenksfunktion links rechtfertigt nach S. 126 der AHP keinen höheren Teil-GdB als 10.
Anhaltspunkte dafür, dass seit den Begutachtungen eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Damit kann insgesamt kein höherer Gesamt-GdB als 30 angesetzt werden, zumal der Sachverständige Dr. Z. nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Kniegelenkes nicht zusätzlich erschwerend ins Gewicht falle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Wege der Neufeststellung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Bei dem am 2.4.1956 geborenen Kläger war zuletzt ein GdB von 20 auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung "chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom" festgestellt worden (Bescheid vom 13.5.1994).
Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.5.2004 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2005 einen GdB von 30 fest. Zu Grunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Weigand vom 13.4.2005 mit der Feststellung von "degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Kopfschmerzsyndrom" (GdB 30) als Funktionsbeeinträchtigungen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.6.2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. vom 21.9.2005. Diagnostiziert worden sind eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts mit Wurzelreizsymptomatik L 5 und geklagter Sensibilitätsstörung am rechten Bein bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L 4/L 5 links, eine Zervikocephalgie (Migräne) bei Spondylosis deformans C 5/ 6, C 6/7, ein Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur links (Erstoperation 1993) und ein Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik-Operation 1994 sowie eine Gonarthrose II. Grades. Die Wirbelsäulenveränderungen würden als solche mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten und damit mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Die Veränderungen von Seiten des Kniegelenkes seien mit einem Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Der Gesamt-GdB werde auf 60 eingeschätzt.
Hierzu hat sich der Beklagte unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. geäußert, worin als Funktionsbeeinträchtigungen "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kopfschmerzsyndrom (Einzel-GdB 30), Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes (Einzel-GdB 10)" bei einem Gesamt-GdB von weiterhin 30 aufgeführt worden sind.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. Z. vom 30.1.2006 mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 8.3.2006. Festgestellt worden sind ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Instabilität L 2/3, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, ein Schulter-Arm-Syndrom bei funktioneller Störung des mittleren Halswirbelsäulensegmentes sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Kreuzbandplastik. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Beweglichkeit eingeschränkt, ebenfalls im Bereich der Halswirbelsäule, wobei jeweils kein neurologisches Defizit bzw. keine neurologische Ausfallserscheinungen zu objektivieren gewesen seien. Die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule seien mäßiggradig, ebenfalls die Veränderungen seitens der Lendenwirbelsäule und die Veränderungen der Kniegelenke seien geringgradig. Insgesamt hätten sich mittelgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30 ergeben. Für die Veränderungen von Seiten des Kniegelenkes sei ein Einzel-GdB von 10 angemessen, wobei dieser nicht zusätzlich erschwerend ins Gewicht falle. Der versorgungsärztlichen Einschätzung werde gefolgt.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 17.7.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie unter Hinweis auf § 48 SGB X entschieden, dass - wie bisher - lediglich ein GdB von 30 festzustellen sei. Gefolgt werde dem Sachverständigengutachten von Dr. Z., wonach entsprechend den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) 26.18 (S. 116) bei dem Kläger - auch unter Berücksichtigung von Schmerzen, Kopfschmerzen und des Schulter-Arm-Syndroms - lediglich von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten und somit insoweit lediglich von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen sei. Die nicht wesentliche Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenkes sei mit einem Einzel-GdB von 10 angemessen berücksichtigt. Insgesamt betrage der GdB somit 30. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 20.7.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er sich weiterhin auf das Sachverständigengutachten von Dr. S. stützt und einen GdB von 60 vor allem unter Berücksichtigung der Schmerzen geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verurteilen, einen GdB von 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30. Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die Zusammenschau der eingeholten Sachverständigengutachten ergibt beim Kläger für den Bereich der Wirbelsäule eine Bewegungseinschränkung der Hals- und - schwerpunktmäßig - der Lendenwirbelsäule sowie von der Halswirbelsäule ausgehende Schmerzen. Jedenfalls wesentliche - objektivierbare - neurologische Defizite oder Ausfallserscheinungen bestehen demgegenüber nicht.
Insgesamt sind diese Veränderungen damit auch nach Auffassung des Senats lediglich als mittelgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (i. S. von Bewegungseinschränkung und Wirbelsäulensyndromen - Schmerzen -) einzuordnen und nach S. 116 der AHP mit einem Teil-GdB von 30 einzustufen.
Die ebenfalls jedenfalls nicht wesentlich eingeschränkte Kniegelenksfunktion links rechtfertigt nach S. 126 der AHP keinen höheren Teil-GdB als 10.
Anhaltspunkte dafür, dass seit den Begutachtungen eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Damit kann insgesamt kein höherer Gesamt-GdB als 30 angesetzt werden, zumal der Sachverständige Dr. Z. nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Kniegelenkes nicht zusätzlich erschwerend ins Gewicht falle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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