L 12 R 5420/06 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 5420/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 09.10.2006 wird auf 825,22 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 9 R 5430/05 geht es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der Antragsteller, der eine Honorarvereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg für Gutachten der Sozialgerichtsbarkeit abgeschlossen hat, hat am 26.10.2006 sein internistisch-kardiologisches Gutachten vom 09.10.2006 vorgelegt, welches 14 Seiten umfasst.

Unter dem Datum des 23.10.2006 hat er eine Rechnung über 1048,04 EUR vorgelegt (9 Arbeitsstunden à 85 EUR zuzüglich Schreibgebühren, besonderen Verrichtungen und Porto).

Die Kostenbeamtin hat auf die Vergütungsvereinbarung verwiesen, wonach lediglich der Pauschalbetrag für ein schweres Gutachten (Honorargruppe M 2) in Höhe von 540 EUR gerechtfertigt sei. Im Übrigen hat die Kostenbeamtin bezüglich der Schreibgebühren, der besonderen Verrichtungen und der Portokosten dem Antrag entsprochen, was zu einer Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin in Höhe von 825,22 EUR geführt hat.

Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hält der Antragsteller am Honorarsatz von 85 EUR fest und begründet die besondere Schwierigkeit des Gutachtens mit einer fachübergreifend schwierigen Problematik. Vorgutachten hätten nicht vorgelegen, und es hätten besonderes vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen angestellt werden müssen. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass die Honorarvereinbarung nur für das Sozialgericht gelte.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).

Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Abweichend hiervon lässt § 14 JVEG den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu. Vorliegend ist eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden, die auch Gutachten für das Landessozialgericht Baden-Württemberg erfasst, weswegen die Regelungen der Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen verdrängen. Der einseitige Irrtum des Antragstellers, die Vereinbarung gelte nur für Gutachten für das Sozialgericht, ist rechtlich unbeachtlich.

Die Honorarvereinbarung nimmt auf die gesetzlichen Honorargruppen M 1 bis M 3 Bezug und ordnet ihnen eine pauschale Vergütung in Höhe von 440 EUR, 540 EUR bzw. 730 EUR zu.

Vorliegend hat die Kostenbeamtin zu Recht ein Gutachten der Honorargruppe M 2 ("schwieriges Gutachten") angenommen.

In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

• zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 50 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

• in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 60 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

• zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG, • in Verfahren nach dem HHG, • zur Geschäfts-, Testier oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, • zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. 85 EUR

Diese Tabelle hat auch für die Auslegung der Honorargruppen in der Vergütungsvereinbarung Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in erster Linie die auf seinem Fachgebiet bei der Klägerin vorhandenen Funktionsstörungen und deren Ausmaß festzustellen und zu bewerten gehabt. Besondere Probleme sind dabei nicht aufgetreten. Lediglich bei der Einbeziehung der auf nervenärztlichem Gebiet vorhanden Störungen sind besondere Schwierigkeiten aufgetreten, deren Beurteilung für den Gutachter indes fachfremd war. Von einer besonders komplizierten Beurteilung im obigen Sinne kann daher nicht die Rede sein. Im Ergebnis handelt es sich bei dem vorliegenden Gutachten um ein typisches Zustandsgutachten auf dem Gebiet des Rentenrechts, das insbesondere nicht die Beurteilung von

Kausalzusammenhängen erforderlich gemacht hat. Die höchste Honorargruppe kommt daher auch nach der Honorarvereinbarung nicht in Betracht.

Damit hat die Kostenbeamtin die Gesamtvergütung zu Recht mit 825,22 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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