Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3058/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5567/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2006 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -in entsprechender Anwendung) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04.07.2006, durch den die ihm mit Bescheid vom 02.05.2006 für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich EUR 544,27 hinsichtlich des gesamten Bewilligungszeitraums auf EUR 540,77 im Monat herabgesetzt wurden. Denn der statthafte Rechtsbehelf des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen des gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 SGB II bestehenden Sofortvollzuges dieses die Leistungsbewilligung teilweise aufhebenden Verwaltungsakts ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Soweit aber das Gesetz diese Form des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Verfügung stellt, ist eine einstweilige Anordnung nicht statthaft (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die so gefasste Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Änderungsbescheides einstweilen verschont zu bleiben, das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse bis zur Entscheidung über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch überwiegt. Denn der genannte Bescheid unterliegt derzeit rechtlichen Bedenken.
Zum einen hat nämlich der Antragsgegner den Antragsteller - nach Aktenlage - vor Erlass der im Widerspruchsverfahren angegriffenen Änderungsentscheidung nicht gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört. Die Frage, ob eine Heilung dieses Mangels gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bereits infolge des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs, seines bei den Akten des Antragsgegners befindlichen Schreibens vom 13.07.2006 und seines Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingetreten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum anderen fehlt es bislang an einer tragfähigen Begründung für die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten angemessen Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 285,00. Im Bescheid vom 04.07.2006 heißt es nämlich insoweit, dieser Betrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz - unter Zugrundelegung der Mietstufe 2, eines Zweipersonenhaushalts und des Baujahres 1960 - ermittelt worden; zusätzlich wird angeführt, die Unangemessenheit der angemieteten Wohnung ergebe sich auch aus dem aktuellen Mietspiegel der Stadt Reutlingen, der für Lichtenstein gelten könne. Demgegenüber ist in der vom Antragsgegner beim Sozialgericht vorgelegten Antragserwiderung vom 24.08.2006 davon die Rede, Grundlage der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten sei "der geltende Mietspiegel des Landkreises Reutlingen", wobei sich im Übrigen die Existenz desselben derzeit nicht feststellen lässt.
Die danach gebotene Vollzugsaussetzung ist aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zu beschränken. Denn damit besteht für den gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Gesetz und Recht gebundenen Antragsgegner ausreichend Gelegenheit, den angeführten Bedenken Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -in entsprechender Anwendung) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04.07.2006, durch den die ihm mit Bescheid vom 02.05.2006 für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich EUR 544,27 hinsichtlich des gesamten Bewilligungszeitraums auf EUR 540,77 im Monat herabgesetzt wurden. Denn der statthafte Rechtsbehelf des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen des gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 SGB II bestehenden Sofortvollzuges dieses die Leistungsbewilligung teilweise aufhebenden Verwaltungsakts ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Soweit aber das Gesetz diese Form des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Verfügung stellt, ist eine einstweilige Anordnung nicht statthaft (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die so gefasste Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Änderungsbescheides einstweilen verschont zu bleiben, das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse bis zur Entscheidung über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch überwiegt. Denn der genannte Bescheid unterliegt derzeit rechtlichen Bedenken.
Zum einen hat nämlich der Antragsgegner den Antragsteller - nach Aktenlage - vor Erlass der im Widerspruchsverfahren angegriffenen Änderungsentscheidung nicht gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört. Die Frage, ob eine Heilung dieses Mangels gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bereits infolge des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs, seines bei den Akten des Antragsgegners befindlichen Schreibens vom 13.07.2006 und seines Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingetreten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum anderen fehlt es bislang an einer tragfähigen Begründung für die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten angemessen Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 285,00. Im Bescheid vom 04.07.2006 heißt es nämlich insoweit, dieser Betrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz - unter Zugrundelegung der Mietstufe 2, eines Zweipersonenhaushalts und des Baujahres 1960 - ermittelt worden; zusätzlich wird angeführt, die Unangemessenheit der angemieteten Wohnung ergebe sich auch aus dem aktuellen Mietspiegel der Stadt Reutlingen, der für Lichtenstein gelten könne. Demgegenüber ist in der vom Antragsgegner beim Sozialgericht vorgelegten Antragserwiderung vom 24.08.2006 davon die Rede, Grundlage der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten sei "der geltende Mietspiegel des Landkreises Reutlingen", wobei sich im Übrigen die Existenz desselben derzeit nicht feststellen lässt.
Die danach gebotene Vollzugsaussetzung ist aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zu beschränken. Denn damit besteht für den gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Gesetz und Recht gebundenen Antragsgegner ausreichend Gelegenheit, den angeführten Bedenken Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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