Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5592/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Dr. L. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
Die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Dr. L. auf die Staatskasse ist nicht gerechtfertigt.
Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, dass es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rndr. 16a mit zahlreichen Nachweisen; auch ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. August 2002 - L 13 RA 3169/00 KO-B mit Nachweisen).
Das Gutachten hat nicht im so bezeichneten Sinne die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Die vom Sachverständigen diagnostizierten Erkrankungen des Klägers sind aus bereits vorliegenden Gutachten und insbesondere dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums Lindenallee, B. S. vom 1. März 2001 bekannt gewesen. Die abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gutachten Dr. L. konnte nicht überzeugen und damit auch die Sachaufklärung nicht fördern. Daran ändert nichts, dass der Senat sich mit dem Gutachten auseinandersetzten musste und ebenso wie der Sachverständige Dr. L. das Gutachten von Dr. E. nicht für beweiskräftig hielt.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Dr. L. auf die Staatskasse ist nicht gerechtfertigt.
Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, dass es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rndr. 16a mit zahlreichen Nachweisen; auch ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. August 2002 - L 13 RA 3169/00 KO-B mit Nachweisen).
Das Gutachten hat nicht im so bezeichneten Sinne die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Die vom Sachverständigen diagnostizierten Erkrankungen des Klägers sind aus bereits vorliegenden Gutachten und insbesondere dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums Lindenallee, B. S. vom 1. März 2001 bekannt gewesen. Die abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Gutachten Dr. L. konnte nicht überzeugen und damit auch die Sachaufklärung nicht fördern. Daran ändert nichts, dass der Senat sich mit dem Gutachten auseinandersetzten musste und ebenso wie der Sachverständige Dr. L. das Gutachten von Dr. E. nicht für beweiskräftig hielt.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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