L 12 AS 5779/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3237/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5779/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.10.2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Sozialgericht R. (SG) ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsverfolgung komme keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zwar dürfte das Beschwerdevorbringen, dass die hier streitige Rechtsnorm § 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II in der Auslegung des SG im Ergebnis leer laufen würde, wohl nicht zutreffend sein. Der Hauptanwendungsfall für die genannte Rechtsnormen bliebe auch in der Auslegung des SG der, dass aus Einkünften eines Partners der Bedarfsgemeinschaft Unterhaltszahlungen an außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder tatsächlich erbracht wird. Bei kursorischer Prüfung spricht der Begriff "Aufwendungen" in § 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II nach Ansicht des Senats jedenfalls eher dafür, dass Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht worden sein müssen. Gleichwohl kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden. Es stellt nämlich eine offene Rechtsfrage dar, ob die Klägerin hier der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II unterfällt. Die gesetzliche Regelung wurde erst zum 1.8.2006 eingeführt, Rechtsprechung hierzu gibt es (nach Auskunft von juris) noch nicht. Bei einer entscheidungserheblichen ungeklärten Rechtsfrage kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden und muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BVerfGE 81,347).

Da die Klägerin nach den von ihr glaubhaft gemachten Angaben auch bedürftig ist, ist Prozesskostenhilfe wie beantragt unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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