L 13 R 2328/04 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2328/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 RJ 2302/04 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. für das Berufungsverfahren L 13 RJ 2302/04 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das unter dem Aktenzeichen L 13 RJ 2302/04 geführte Berufungsverfahren zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann jedoch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen.

Die hier zu berücksichtigen Prozesskosten sind die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die voraussichtlich nicht höher als 650,- EUR sein werden.

Die Klägerin hat zur Bestreitung dieser Kosten zunächst ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf. Sie muss daher auch ihre vorhandene Lebensversicherung einer Verwertung zuführen - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Unabhängig davon, dass der Verwertungsausschluss während des laufenden Verfahrens grundsätzlich unbeachtlich sein dürfte, da die Klägerin von diesem Zeitpunkt an ihre Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess einrichten musste (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rdnr. 294 m.w.N. zur Eingehung von Verbindlichkeiten im laufenden Verfahren), ist der vereinbarte Verwertungsausschluss in der Höhe begrenzt. Der Rückkaufwert einschließlich Überschussanteile betrug zum 31. August 2003 bereits 22.212,00 EUR. Hiervon erfasst der Verwertungsausschluss der geschiedenen, allein lebenden, 47-jährigen Klägerin derzeit 11.400,- EUR. Damit kann sie über einen Wert von 10.812,- EUR aus der Lebensversicherung frei verfügen.

In Höhe des verfügbaren Werts ist dieses Vermögen auch nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII außer Betracht zu lassen. Denn nach dieser Vorschrift muss das Kapital einer zusätzlichen Altersvorsorge, nur soweit sie im Rahmen der Förderung liegt, nicht eingesetzt werden. Dass es sich bei der Lebensversicherung der Klägerin um eine Form der Altersvorsorge handelt, die, auch soweit ihr Wert den des Verwertungsausschlusses übersteigt und damit frei verfügbar ist, staatlich gefördert wird, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht und ist dementsprechend nicht glaubhaft gemacht.

Das Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2.600,00 EUR. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich nach nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass entsprechend § 73 SGB XII der Betrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der genannten DVO einschlägig ist.

Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar über die Begrenzungen des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies kann im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die geringe Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten und damit des einzusetzenden Vermögens nicht angenommen werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass sie um im Rahmen einer Teilverwertung eine Auszahlung eines Betrags in Höhe von 650,- EUR zu erreichen, einen etwas höheren Wert einsetzen muss, ist damit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht gefährdet wird. Der Klägerin verbleibt ein Wert in Höhe von über 21.000, EUR. Allein die Tatsache, dass der Teilrückkaufswert hinter dem wahren Teilwert der Versicherung zurückbleibt oder die Teilbeleihung zu Vermögenseinbußen führt, begründet ebenfalls keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Regelung des § 91 SGB XII, die der Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung Rechnung trägt (vgl. BVerwG a.a.O.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 SGB XII Rdnr. 4), ist demgegenüber in § 115 ZPO nicht in Bezug genommen worden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved