Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1796/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4015/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im Hauptsacheverfahren war die Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 02.09.1946, bei dem dem Kläger als 9-jähriger Junge ein Fuß im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern abgerissen worden war und der zuletzt ab 01.10.1981 nach einer MdE von 50 vH entschädigt wird, streitig. Die Beklagte holte das Gutachten vom 12.02.2002 bei Prof. Dr. C., Orthopädische Universitätsklinik H., ein, wonach eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht vorliege und die MdE weiterhin mit 50 vH zu beurteilen sei. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in beiden Betrachtungsebenen physiologisch ausgerichtet und zeige keine Hinweise für eine statisch bedingte Fehlbelastung, weshalb die Rückenbeschwerden nicht als Unfallfolge, sondern als aus innerer Ursache entstanden angesehen werden müssten. Die deutlichen degenerativen Veränderungen in beiden Hüftgelenken, links stärker als rechts, seien bereits ab 1973 beginnend, vermutlich infolge einer Verknöcherungsstörung des Pfannendachs, erkennbar. Wegen fehlender asymmetrischer Belastung sei ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich zu machen, weshalb die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 26.02.2002 die Erhöhung der Rente ablehnte. Der Kläger legte im Laufe des Widerspruchsverfahrens das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor der S. W.-Klinik, vom 22.07.2002 vor, der - gestützt auf die Angaben des Klägers ohne Kenntnis der seit Jahren dokumentierten Befunde - von unfallbedingten Überlastungsschäden nach unzureichender Prothesenversorgung ausging. Der vom SG als Gutachter beauftragte Prof. Dr. S., Orthopädische Klinik des Klinikums M., hat den medizinischen Unterlagen in den Akten seit 1946 (mit entsprechenden Zitaten von Untersuchungsberichten) entnommen, dass der Kläger seit dem Unfall mit einer - meist auch mit zwei - Prothesen ausreichend versorgt gewesen ist und hat - gestützt durch das Ergebnis der klinischen Untersuchung - eine ausgeprägte einseitige Fehlbelastung weder der Wirbelsäule noch der erhaltenen bzw. amputierten unteren Extremität und damit eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands gegenüber den maßgeblichen Vorbefunden nicht feststellen können. Zwischen den degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke bestehe kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von 1946. Die MdE sei nach wie vor mit 50 vH zu bewerten. Im nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 21.06.2005 ist Facharzt für Chirurgie Dr. W. - entgegen Prof. Dres. C. und S. - von keiner adäquaten Prothesenversorgung während der Wachstumsphase ausgegangen. Aus den seit 1975 bestehenden Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden bei hochgradiger Muskelminderung des rechten Oberschenkels und des Stumpfes ergebe sich zwingend, dass der Kläger überwiegend das linke Bein benutzt habe. Die zwar unfallunabhängige Hüftdysplasie sei dadurch richtunggebend verschlimmert worden. Auch die bereits seit 1975 beschriebene fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts sei als mittelbare Unfallfolge zu werten, da das jahrelange Tragen einer nicht passgerechten Prothese und rezidivierende Unterschenkelgeschwüre zur Fehlbelastung des Kniegelenks geführt hätten. Die Gesamt- MdE sei mit 60 vH zu bewerten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2006 gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. S. abgewiesen, die Berufung vor dem Senat blieb erfolglos (Urteil vom 29.11.2006).
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. W. auf die Staatskasse.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche - gemessen am Prozessziel des Klägers - für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, diese also objektiv gefördert hat (vgl. auch Meyer-Ladewig SGG Rdnr. 16a zu § 109 SGG).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gutachten von Dr. Welk die Sachverhaltsaufklärung nicht gefördert. Seiner Auffassung hat weder das SG noch der Senat folgen können. Sowohl Prof. Dr. C. im Verwaltungsverfahren als auch Prof. Dr. S. im erstinstanzlichen Verfahren haben die von Dr. Welk vertretene Auffassung insbesondere zum Vorliegen der Fehlbelastung mit überzeugender Begründung gestützt auf objektiv belegbare Befunde abgelehnt. Auf die Begründung des Urteils des Senats vom 29.11.2006 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gutachten hat somit die Sachverhaltsaufklärung objektiv nicht gefördert, sodass eine Übernahme der Kosten nicht in Betracht kommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Im Hauptsacheverfahren war die Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 02.09.1946, bei dem dem Kläger als 9-jähriger Junge ein Fuß im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern abgerissen worden war und der zuletzt ab 01.10.1981 nach einer MdE von 50 vH entschädigt wird, streitig. Die Beklagte holte das Gutachten vom 12.02.2002 bei Prof. Dr. C., Orthopädische Universitätsklinik H., ein, wonach eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht vorliege und die MdE weiterhin mit 50 vH zu beurteilen sei. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei in beiden Betrachtungsebenen physiologisch ausgerichtet und zeige keine Hinweise für eine statisch bedingte Fehlbelastung, weshalb die Rückenbeschwerden nicht als Unfallfolge, sondern als aus innerer Ursache entstanden angesehen werden müssten. Die deutlichen degenerativen Veränderungen in beiden Hüftgelenken, links stärker als rechts, seien bereits ab 1973 beginnend, vermutlich infolge einer Verknöcherungsstörung des Pfannendachs, erkennbar. Wegen fehlender asymmetrischer Belastung sei ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich zu machen, weshalb die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 26.02.2002 die Erhöhung der Rente ablehnte. Der Kläger legte im Laufe des Widerspruchsverfahrens das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor der S. W.-Klinik, vom 22.07.2002 vor, der - gestützt auf die Angaben des Klägers ohne Kenntnis der seit Jahren dokumentierten Befunde - von unfallbedingten Überlastungsschäden nach unzureichender Prothesenversorgung ausging. Der vom SG als Gutachter beauftragte Prof. Dr. S., Orthopädische Klinik des Klinikums M., hat den medizinischen Unterlagen in den Akten seit 1946 (mit entsprechenden Zitaten von Untersuchungsberichten) entnommen, dass der Kläger seit dem Unfall mit einer - meist auch mit zwei - Prothesen ausreichend versorgt gewesen ist und hat - gestützt durch das Ergebnis der klinischen Untersuchung - eine ausgeprägte einseitige Fehlbelastung weder der Wirbelsäule noch der erhaltenen bzw. amputierten unteren Extremität und damit eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands gegenüber den maßgeblichen Vorbefunden nicht feststellen können. Zwischen den degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke bestehe kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von 1946. Die MdE sei nach wie vor mit 50 vH zu bewerten. Im nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 21.06.2005 ist Facharzt für Chirurgie Dr. W. - entgegen Prof. Dres. C. und S. - von keiner adäquaten Prothesenversorgung während der Wachstumsphase ausgegangen. Aus den seit 1975 bestehenden Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden bei hochgradiger Muskelminderung des rechten Oberschenkels und des Stumpfes ergebe sich zwingend, dass der Kläger überwiegend das linke Bein benutzt habe. Die zwar unfallunabhängige Hüftdysplasie sei dadurch richtunggebend verschlimmert worden. Auch die bereits seit 1975 beschriebene fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts sei als mittelbare Unfallfolge zu werten, da das jahrelange Tragen einer nicht passgerechten Prothese und rezidivierende Unterschenkelgeschwüre zur Fehlbelastung des Kniegelenks geführt hätten. Die Gesamt- MdE sei mit 60 vH zu bewerten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2006 gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. S. abgewiesen, die Berufung vor dem Senat blieb erfolglos (Urteil vom 29.11.2006).
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. W. auf die Staatskasse.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche - gemessen am Prozessziel des Klägers - für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, diese also objektiv gefördert hat (vgl. auch Meyer-Ladewig SGG Rdnr. 16a zu § 109 SGG).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gutachten von Dr. Welk die Sachverhaltsaufklärung nicht gefördert. Seiner Auffassung hat weder das SG noch der Senat folgen können. Sowohl Prof. Dr. C. im Verwaltungsverfahren als auch Prof. Dr. S. im erstinstanzlichen Verfahren haben die von Dr. Welk vertretene Auffassung insbesondere zum Vorliegen der Fehlbelastung mit überzeugender Begründung gestützt auf objektiv belegbare Befunde abgelehnt. Auf die Begründung des Urteils des Senats vom 29.11.2006 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gutachten hat somit die Sachverhaltsaufklärung objektiv nicht gefördert, sodass eine Übernahme der Kosten nicht in Betracht kommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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