L 7 AL 5158/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2829/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 5158/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe über den 21. Februar 2003 hinaus.

Der am 1962 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 13. Dezember 2000 bis zum 6. November 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 10. Dezember 2001 bis 2. August 2002 war der Kläger als Zimmerer beschäftigt, meldete sich am 7. August 2002 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Da er zu zwei Meldeterminen nicht erschienen war, gewährte die Beklagte ihm (zunächst) keine Leistungen. Vom 16. August 2002 bis 10. Dezember 2002 war der Kläger wieder als Zimmerer beschäftigt und meldete sich am 10. Dezember 2002 erneut arbeitslos.

Vom 22. Februar 2003 bis 25. Februar 2003 (Samstag bis Dienstag) hielt sich der Kläger in Österreich zu einer Skiausfahrt auf, wo er am 25. Februar 2003 eine Trümmerfraktur im rechten Sprunggelenk erlitt. Der Auslandsaufenthalt war der Beklagten nicht bekannt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage der Formulare zur Bedürftigkeitsprüfung. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12. März 2003 seinen Auslandsaufenthalt und den dabei erlittenen Skiunfall mit. Er führte dazu aus, er sei kurzentschlossen in den Skiurlaub gefahren, da ein Platz in einer Reisegruppe frei geworden sei. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die Abwesenheit der Beklagten vorher anzugeben.

Die Beklagte wies den Kläger telefonisch am 17. März 2003 darauf hin, dass er ab 22. Februar 2003 aus dem Leistungsbezug abgemeldet werde. Mit zwei Bescheiden vom 28. April 2003 lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht hatte, die Anträge vom 11. Dezember 2002 und 7. August 2002 auf Gewährung von Alhi ab mit der Begründung, im Dezember 2002 sei noch Vermögen in Höhe von 55.412,77 EUR vorhanden gewesen, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung von Alhi ab 11. Dezember 2002 mit der Begründung, das Guthaben aus den Bausparverträgen von ca. 14.000 EUR sei versehentlich doppelt berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Alhi für die Zeit vom 7. August 2002 bis 18. August 2002 und mit Bescheid vom 13. Juni 2003 Alhi vom 11. Dezember 2002 bis 21. Februar 2003. Gegen den Bescheid vom 13. Juni 2003 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Skiausflug vom 22. Februar bis 25. Februar 2003 werde jährlich von seinem früheren Arbeitgeber organisiert. Für 2003 habe er bereits abgesagt gehabt, weil er dort nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Kurz vor Beginn der Skiausfahrt habe sein Chef angerufen und ihn gebeten, mitzukommen, eventuell könne es wieder zu einer Einstellung kommen. Deshalb sei er kurzfristig mitgefahren, habe aber leider versäumt, das Arbeitsamt zu informieren. Während des Skifahrens habe er sich am Dienstag, den 25. Februar 2003 einen komplizierten Beinbruch zugezogen. Mit Schreiben vom 9. September 2003 ergänzte der Kläger seine Angaben dahin gehend, schon im Sommer 2002 habe er sich zur Teilnahme an der Skiausfahrt angemeldet. Im Dezember 2002 habe er jedoch die Kündigung erhalten. Sein Arbeitgeber habe erklärt, dass er wegen der schlechten Auftragslage nicht sagen könne, ob und wie es im Frühjahr weitergehe. Daraufhin habe er sich Mitte Januar entschlossen, am Skiurlaub nicht teilzunehmen, um das Geld zu sparen. Jedoch habe er Kontakt zum Arbeitgeber gehalten und in einem Telefongespräch am 21. Februar 2002 habe der Arbeitgeber die Wiedereinstellung zum 3. März 2003 zugesagt. Aufgrund dieser erfreulichen Nachricht habe er sich entschlossen, doch noch am Skiurlaub teilzunehmen, da er ohnehin 25 % Prozent der Kosten als Stornogebühr hätte begleichen müssen. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, eine Zustimmung der Beklagten einzuholen. Die Beklagte hätte ihm auch keine Stelle mehr vermitteln müssen, da er am 3. März 2003 ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre. Durch den Unfall sei er nun berufsunfähig und könne auch jetzt noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Deshalb bitte er zu prüfen, ob es eine Härteregelung gebe. Er habe zwar einen Fehler gemacht, die Folgen seien aber zwischenzeitlich existenzbedrohend. Ab 1. Januar 2004 war der Kläger wieder in Arbeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe sich ohne vorherige Zustimmung in der Zeit vom 22. Februar 2003 bis 25. Februar 2003 in Österreich aufgehalten und damit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Der Einwand, dass er sich erst am Freitag entschlossen habe, am Skiurlaub teilzunehmen, führe zu keiner anderen Entscheidung. Denn es wären Stornogebühren entstanden, somit sei der Urlaub gebucht gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger die Ortsabwesenheit am Montag, den 24. Februar 2003 der Beklagten mitteilen können.

Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, mit der er vorbringt, Arbeitslose hätten ein Anrecht darauf, sich über einen Zeitraum bis zu drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs der Beklagten aufzuhalten. Die Beklagte müsse dem zwar vorher zustimmen. Er habe jedoch nur einen sehr kurzen Skiurlaub angetreten, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Er sei nur einen Werktag lang nicht unter seiner Postanschrift zu erreichen gewesen. Wäre der Unfall nicht passiert, wäre er wieder bereit gewesen, am Abend des 25. Februar 2003 Post entgegenzunehmen. Er habe daher nur sehr unerheblich gegen die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) verstoßen. Zudem erkläre sich der Verstoß aus der besonderen Situation.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten mit der Begründung, der Kläger hätte von der am Samstag eingehenden Briefpost frühestens am Dienstag, den 25. Februar 2003 Kenntnis nehmen können. Das zwingende Erfordernis der werktäglichen Erreichbarkeit sei somit nicht erfüllt. Eine vorherige Zustimmung der Beklagten zur Ortsabwesenheit sei nicht erfolgt. Das Fehlen der Zustimmung könne nicht geheilt werden. Auch auf sie könne deshalb nicht verzichtet werden, weil sich der Kläger spontan zu der Skiausfahrt entschlossen habe. Ein Ermessensspielraum stehe der Beklagten nicht zu. Die gesetzlichen Bestimmungen würden auch keine abweichenden Regelungen im Fall einer besonderen Härte vorsehen. Da die Arbeitsunfähigkeit, beginnend am 25. Februar 2003, damit nicht während des Leistungsanspruches eingetreten sei, könne der Kläger keine Leistungsfortzahlung nach § 126 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beanspruchen. Die sicherlich für den Kläger erheblichen Konsequenzen rechtfertigten keine andere Entscheidung.

Durch Urteil vom 26. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi über den 21. Februar 2003 hinaus zu Recht abgelehnt. Der Anspruch auf Alhi setze unter Anderem voraus, dass der Arbeitnehmer verfügbar sei. Die Verfügbarkeit sei gegeben, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit sei (§119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig sei, wer u. a. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Wann dies der Fall sei, konkretisiere § 1 Abs. 1 EAO. Danach habe der Arbeitslose, um bestimmte Mitwirkungshandlungen vornehmen zu können, sicherzustellen, dass ihn das Arbeitsamt persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne. Danach müsse sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen können. Da der Kläger beabsichtigt habe, von Freitag Abend bis einschließlich Dienstag an einer Skiausfahrt in Österreich teilzunehmen, hätte er von Post, die am Samstag und am Montag einging, erst am Dienstag Kenntnis nehmen können. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen des § l Abs. l Satz 2 EAO nicht erfüllt. Der Verfügbarkeit stehe es bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Beklagte vorher ihre Zustimmung erteilt habe (§ 3 Abs. l Satz l EAO). Allerdings solle die Beklagte in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen (§ 3 Abs. l Satz 2 EAO), und die Zustimmung dürfe jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werde (§ 3 Abs. l Satz 3 EAO). Die EAO sehe also nur insofern eine Ausnahme vor, als die Verfügbarkeit für einen begrenzten Zeitraum fingiert werden könne, wenn vorher festgestellt worden sei, dass eine Ortsabwesenheit die Vermittlung voraussichtlich nicht beeinträchtigen wird. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Freistellung von der Verfügbarkeit und könne nur verlangen, dass die Beklagte prüfe, ob die Vermittlungsaussichten durch die Abwesenheit beeinträchtigt würden. Da es sich insoweit um eine Ausnahme handele, die die objektive Verfügbarkeit während des Zeitraums fingiere, sei es nicht zu beanstanden, dass vor Antritt des Urlaubs die Nichtbeeinträchtigung der beruflichen Eingliederung von der Beklagten festgestellt werden müsse. Solche Feststellungen habe die Beklagte hier nicht getroffen, da der Kläger sich kurzfristig zu der Skiausfahrt entschlossen und die Beklagte nicht informiert habe. Unmaßgeblich sei, dass der Kläger nach seinem kurzfristigen Entschluss die Beklagte auch nicht mehr hätte erreichen können. Inwieweit die Beklagte sicherzustellen hätte, dass eine Zustimmung nach § 3 EAO auch außerhalb der Dienstzeiten erteilt werden könne, sei bislang nicht entschieden. Eine solche Notwendigkeit sei jedoch aus Sinn und Zweck des Gesetzes zu verneinen. Denn die Fiktion der Verfügbarkeit trotz Abwesenheit stelle eine Ausnahme dar, die nicht erweiterungsfähig sei. Ausnahmen seien zwar denkbar, allerdings nur in Notsituationen, z. B. wenn die Abreise erfolgt sei, um eine ärztlich bescheinigte notwendige Betreuung oder Pflege eines Kindes oder Angehörigen zu übernehmen. Eine solche Notsituation habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, der lediglich vier Tage in Urlaub fahren wollte. Eine Notsituation ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger möglicherweise die Zusage zur Wiedereinstellung bei seinem letzten Arbeitgeber zum 3. März 2003 gehabt habe. Denn dies gebe dem Kläger noch kein (Not-) Recht, Urlaub unter Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Alhi ohne Abstimmung mit der Beklagten anzutreten. Dass die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum wohl kein Stellenangebot unterbreitet hätte, lasse die Ablehnung im Nachhinein zwar als hart erscheinen, rechtfertige aber die Annahme einer Notsituation bei Urlaubsantritt nicht. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Urlaubsaufenthalt unbedingt erforderlich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt, der Kläger habe den Skiurlaub schon im Sommer 2002 gebucht, aber aufgrund seiner Kündigung im Dezember 2002 beschlossen gehabt, diesen wieder abzusagen. Am 21. Februar 2003 habe er jedoch die Zusage seines früheren Arbeitgebers erhalten, ihn wegen eines neuen Auftrags wieder zum 3. März 2003 einzustellen. Er habe sich daher kurzfristig entschlossen, doch an der Skiausfahrt teilzunehmen. Eine Meldung beim Arbeitsamt sei aber wegen der Behördenzeiten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Da er bei Urlaubsantritt bereits eine Stellenzusage gehabt habe und eine Vermittlung durch das Arbeitsamt daher nicht mehr notwendig gewesen sei, könne ihm die fehlende Abmeldung beim Arbeitsamt nicht zum Nachteil gereichen. Ein Beharren auf dieser formellen Anforderungen würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, Arbeitslose möglichst schnell wieder in Arbeit zu vermitteln. Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung des Herrn G. H. (Holzbau H. GmbH) vorgelegt. Danach sei der Kläger seit 10. Dezember 2001 bei ihm beschäftigt gewesen. Aus beirieblichen Gründen habe er ihm zum 10. Dezember 2002 kündigen müssen. Aufgrund der schlechten Auftragslage habe er dem Kläger keine Hoffnung oder gar eine Zusage einer Wiedereinstellung im nächsten Frühjahr machen können. Am 20. Februar 2003 habe er dem Kläger jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er ihn wieder beschäftigen könne und habe mit ihm den 3. März 2003 als ersten Arbeitstag vereinbart. Die Beschäftigung sei jedoch nicht zustande gekommen, da sich der Kläger am 25. Februar 2003 einen Knöchelbruch zugezogen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 21. Februar 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe bis 31. Dezember 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Alhi über den 21. Februar 2003 hinaus hat. Denn der Kläger war auch nach der Überzeugung des Senats in der Zeit vom 22. Februar 2003 bis 25. Februar 2003 nicht erreichbar, weshalb in dieser Zeit kein Anspruch auf Alhi bestand mit der Folge, dass er auch für die Zeit der aufgrund des Skiunfalls vom 25. Februar 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 198 Satz 2 Nr. 3, § 126 SGB III besaß.

Anspruch auf Alhi hat gemäß § 190 Abs. 1 SGB III, wer u. a. arbeitslos ist (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1 , 118 SGB III ). Arbeitslos ist danach nur, wer eine Beschäftigung sucht (§ 119 Abs. 1 SGB III ), d. h. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die entsprechende Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u. a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III Näheres in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), in Kraft seit 1. Januar 2002, bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose u. a. in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen und mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten; deshalb hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm genannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Eine Erreichbarkeit des Klägers in diesem Sinne war vorliegend ab 22. Februar 2003 auch nach der Auffassung des Senats nicht mehr gewährleistet. Denn der Kläger war in den Skiurlaub gefahren, ohne dies dem Arbeitsamt mitzuteilen und diesem damit die Prüfung einer Zustimmungserteilung zur Ortsabwesenheit zu ermöglichen. Wegen des Zustimmungserfordernisses ist eine vorherige Anzeige des beabsichtigten Urlaubs allerdings durch den Arbeitslosen notwendig. Soweit der Kläger vorgebracht hat, eine solche Anzeige sei ihm nicht möglich gewesen, da er erst am Freitag, den 21. Februar 2003 eine entsprechende Einstellungszusage seines früheren Arbeitgebers erhalten habe, fällt zunächst auf, dass sich diese Darstellung nicht vollständig mit der des Herrn G. H. deckt. Dieser führt in seiner im Berufungsverfahrens vorgelegten schriftlichen Bestätigung aus, er habe dem Kläger am 20. Februar 2003 - einem Donnerstag - eine solche Einstellungszusage erteilt. Hiervon ausgehend wäre jedenfalls die Anzeige der geplanten Ortsabwesenheit beim Arbeitsamt vor Urlaubsantritt noch ohne Weiteres möglich gewesen. Auf das Datum der telefonischen Mitteilung durch den früheren und potentiell neuen Arbeitgeber kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens durfte dieser nicht von der gebotenen Anzeige beim Arbeitsamt absehen. Eine solche Anzeige war insbesondere nicht entbehrlich. Die Anzeige vor Antritt des Urlaubs soll dem Arbeitsamt die nach § 3 Abs. 1 EAO vorgeschriebenen Feststellungen (Nichtbeeinträchtigung der beruflichen Eingliederung) ermöglichen. Ist der Arbeitslose vor diesen Feststellungen bzw. vor der Zustimmung des Arbeitsamts in Urlaub gefahren, so ist er nicht erreichbar (Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Rdnr. 273). Der Arbeitslose hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verfügbarkeit bzw. die Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch das Arbeitsamt (unabhängig von deren Dauer). Er kann nur verlangen, dass das Arbeitsamt prüft, ob die Vermittlungsaussichten durch die Abwesenheit beeinträchtigt werden, d. h. ob zumutbare Stellenangebote vorliegen oder aller Voraussicht nach bis zum Ende des geplanten Urlaubs eingehen werden (BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 101/99 R -, BSGE 87, 46-53 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund genügt ein Arbeitsloser seinen Obliegenheiten aus der EAO nicht, wenn er - wie dies der Kläger getan hat - vor Antritt eines Urlaubs, der mit einer Ortsabwesenheit für mehrere Werktage verbunden ist, eigenmächtig von einer Anzeige absieht und dadurch die gebotene Prüfung der Vermittlungsaussichten durch das Arbeitsamt von Vornherein vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn eine Vermittlung in Arbeit durch das Arbeitsamt für eine voraussichtlich verbleibende kurze Dauer der Arbeitslosigkeit aus Sicht des Arbeitslosen wenig wahrscheinlich erscheint, z. B. weil dieser bereits über eine Einstellungszusage für einen in naher Zukunft liegenden Termin verfügt.

Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit (Oktober 2003) hat sich der Kläger bis zur Arbeitsaufnahme im Januar 2004 nicht wieder arbeitssuchend gemeldet, sodass in dieser Zeit kein Anspruch entstanden sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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