L 7 AS 5204/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4246/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5204/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Der Erlass einer hier allein in Frage kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die - gegebenenfalls summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machten (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Soweit sich der Antragsteller mit dem am 28. August 2006 beim SG anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Übernahme von Mietnebenkosten für Heizung und Warmwasser durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2006 gewandt hatte, ist er mittlerweile "klaglos" gestellt. Denn jedenfalls nach Erlass des Abhilfebescheides vom 18. Oktober 2006, durch welchen dem Antragsteller eine Beihilfe von 315,14 Euro zur Begleichung der genannten Nebenkosten gewährt worden ist, besteht keine Veranlassung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes, um welchen der Antragsteller erstinstanzlich ohne vorherige Widerspruchseinlegung bei der Antragsgegnerin nachgesucht hatte.

Was den vom Antragsteller außerdem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin (wohl) wegen verspäteter Übernahme der Mietnebenkosten anbelangt, so fehlt es an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Denn es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, woraus sich ein im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch des Antragstellers in der beanspruchten Höhe von 50,- Euro - wie im Verfahren vor dem SG zunächst angegeben - bzw. von 500,- Euro - wie nunmehr beziffert - ergeben soll. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung des Antragstellers, weshalb er auf die Geltendmachung und Realisierung dieses Anspruchs im gerichtlichen Eilverfahren zur Existenzsicherung bzw. zur Vermeidung sonstiger unzumutbarer Nachteile angewiesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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