L 13 AL 4367/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 4290/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4367/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Juli 2006 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 17. Oktober 2005 beim SG erhobenen Klage (S 7 AL 4290/05) war der Bescheid vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005. Die Agentur für Arbeit L. hat mit diesem Bescheid auf Antrag des Klägers vom 16. August 2005 die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 90 EUR für Bewerbungen im Zeitraum 7. April bis 10. August 2005 bewilligt; die Erstattung höherer Bewerbungskosten wurde abgelehnt. Durch den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 20. Juli 2006 ist der Kläger in Höhe von 170 EUR beschwert; weitere Bewerbungskosten in dieser Höhe hat er für den Zeitraum 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 geltend gemacht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist mit diesem Betrag nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Das SG ist nicht von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten abgewichen. Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Letztlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 144 RdNr. 28; vgl. dort auch § 160 RdNr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die vom Kläger aufgeworfenen (Rechts-)fragen sind nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte dem Kläger für seine in dem Zeitraum 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 getätigten Eigenbewerbungen höherer Bewerbungskosten zu erstatten hat, als sie es mit angefochtenem Bescheid vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 bewilligt hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall des Klägers bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche bzw. in welchem Umfang von ihm behaupteten Bewerbungen auch vorgenommen worden sind bzw. als nachgewiesen anzuwenden sind.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGB).
Rechtskraft
Aus
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