L 13 AL 1822/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2447/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1822/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 22. März 2006 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 21. September 2005 beim SG erhobenen Klage (S 8 AL 2447/05) war die Änderung des Bescheids vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 und die Zahlung von weiteren 301,60 EUR an die Klägerin. Der Wert des Beschwerdegegen-standes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist mit diesem Betrag nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Klägerin begehrt die Erstattung der Geschäftsgebühr und der Erledigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr zzgl. Mehrwertsteuer, wohingegen die Beklagte diese Gebühren lediglich jeweils in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr zzgl. Mehrwertsteuer anerkannt hat. Das Sozialgericht hat den so berechneten Klageanspruch mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Erledigungsgebühr überhaupt nicht zu, so dass ihre Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn man annehme, dass sie Anspruch auf die Geschäftgebühr in Höhe des Mittelwerts habe. Nach Nr. 1002 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz- Vergütungsverzeichnis - RVG-VV -, auf den Nr. 1005 RVG-VV Bezug nehme, entstehe die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder Erlass des bisher ablehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere reiche für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "durch die anwaltliche Mitwirkung" die bloße Einlegung des Widerspruchs regelmäßig nicht aus. Vielmehr müsse ein besonders Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits vorliegen. Ein Bemühen in diesem Sinne sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass das SG mit seiner Entscheidung von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten abgewichen oder ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes gegeben ist. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 144 RdNr. 28; vgl. dort auch § 160 RdNr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar macht die Klägerin sinngemäß geltend, die Frage, welche Qualität die Mitwirkung des Rechtsanwalts für die Auslösung der Erledigungsgebühr haben müsse, sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Diese Frage ist jedoch, soweit sie grundsätzlicher Beantwortung zugänglich ist, bereits geklärt. Dass allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs für die Annahme einer ausreichenden Mitwirkung nicht ausreicht, ergibt sich bereits daraus, dass das Tatbestandsmerkmal "angefochtener Verwaltungsakt" neben dem hier streitigen der "anwaltlichen Mitwirkung" erfüllt sein muss, und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gehört allerdings grundsätzlich auch dessen Begründung. Welche über den ordnungsgemäßen Gebrauch eines Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Erledigung des Streits gerichtete Tätigkeit im Einzelnen erforderlich ist, um dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, lässt sich nicht grundsätzlich beantworten. Dass auch die Abgabe einer Erledigungserklärung als solche nicht ausreicht, sondern von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreit zu verlangen ist, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Bundessozialgericht, SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 4). Dass sich diese Frage aufgrund der gesetzlichen Neuregelung erneut in grundsätzlicher Weise stellen könnte, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte, weil Nr. 1002 RVG-VV § 24 BRAGO und Nr. 1005 RVG-VV § 116 Abs. 4 BRAGO entsprechen. Hiervon ist auch das SG ausgegangen und hat den genannten Neuregelungen keine im Vergleich zu den in der Rechtsprechung zu § 24 BRAGO entwickelten Anforderungen strengere Kriterien entnommen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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