Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4408/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Benachrichtigung der Beklagten oder deren Kenntnis vom Umzug des Klägers, der spätestens am 15.09.2002 stattgefunden hat, vor dem 30.10.2002 ist nicht ersichtlich. Der Kläger und seine Ehefrau haben nämlich mehrfach wechselnde Angaben hinsichtlich des angeblichen Zeitpunkts und der Art der Unterrichtung der Beklagten gemacht.
Im Widerspruchsschreiben vom 08.11.2002 hatte der Kläger noch vorgetragen, er habe den am 15.09.2002 erfolgten Umzug der Beklagten telefonisch mitgeteilt.
In der Klagebegründung hatte er hierzu ausgeführt, während des Telefonats sei seine Ehefrau anwesend gewesen und habe mitgehört. In der eidesstattlichen Versicherung vom 07.04.2003 hatte die Ehefrau des Klägers hierzu angegeben, während des Umzugs habe ihr Mann, der zum damaligen Zeitpunkt krank gewesen sei, aus einer Telefonzelle das Arbeitsamt K. angerufen und unter Angabe der neuen Anschrift mitgeteilt, dass er umziehen werde. Gleichzeitig habe er gesagt, er sei krank geschrieben und habe die Krankmeldung zugeschickt. Sie habe dieses Gespräch bei offener Tür der Telefonzelle mitgehört.
Demgegenüber hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht am 18.07.2006 ausgesagt, sie selbst habe am 10.09.2002 aus einer Telefonzelle in K. die Beklagte angerufen und mitgeteilt, dass sie am 15.09.2002 umziehe. Sie habe für sich und ihren Mann angerufen. Diese Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sind nicht miteinander zu vereinbaren.
Die Ehefrau des Klägers hat weiter angegeben, zum Zeitpunkt der telefonischen Meldung bei der Beklagten sei ihr Mann noch krank gewesen. Ausweislich der Auskunft der Krankenkasse vom 30.10.2002 (Bl. 531 der Verw.-Akten) war der Kläger jedoch erst ab dem 01.10.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der am 01.10.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Hinzu kommt, dass bei der Beklagten keinerlei Aktenvermerke oder sonstige Unterlagen über eine Mitteilung des Klägers über seinen Umzug von Weitnau nach Isny vorliegen. Es gibt zwar einen Aktenvermerk über einen Anruf des Klägers vom 12.09.2002. Darin ist jedoch nur vermerkt, der Kläger könne auf den angebotenen Stellen als Fahrer nicht mehr arbeiten, weil er keine Kupplung mehr treten könne. Eine Mitteilung über den Umzug ist hierbei nicht erfolgt.
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte aus sonstigen Umständen Kenntnis vom Umzug des Klägers hatte. So ging zwar am 02.10.2002 eine am 01.10.2002 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten ein. Diese war jedoch noch auf die alte Adresse des Klägers ausgestellt, die auch auf dem Brief als Absenderadresse angegeben war, so dass für die Beklagte keine Veranlassung bestand, von einem Wohnungswechsel des Klägers auszugehen.
Nach alledem bietet die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Benachrichtigung der Beklagten oder deren Kenntnis vom Umzug des Klägers, der spätestens am 15.09.2002 stattgefunden hat, vor dem 30.10.2002 ist nicht ersichtlich. Der Kläger und seine Ehefrau haben nämlich mehrfach wechselnde Angaben hinsichtlich des angeblichen Zeitpunkts und der Art der Unterrichtung der Beklagten gemacht.
Im Widerspruchsschreiben vom 08.11.2002 hatte der Kläger noch vorgetragen, er habe den am 15.09.2002 erfolgten Umzug der Beklagten telefonisch mitgeteilt.
In der Klagebegründung hatte er hierzu ausgeführt, während des Telefonats sei seine Ehefrau anwesend gewesen und habe mitgehört. In der eidesstattlichen Versicherung vom 07.04.2003 hatte die Ehefrau des Klägers hierzu angegeben, während des Umzugs habe ihr Mann, der zum damaligen Zeitpunkt krank gewesen sei, aus einer Telefonzelle das Arbeitsamt K. angerufen und unter Angabe der neuen Anschrift mitgeteilt, dass er umziehen werde. Gleichzeitig habe er gesagt, er sei krank geschrieben und habe die Krankmeldung zugeschickt. Sie habe dieses Gespräch bei offener Tür der Telefonzelle mitgehört.
Demgegenüber hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht am 18.07.2006 ausgesagt, sie selbst habe am 10.09.2002 aus einer Telefonzelle in K. die Beklagte angerufen und mitgeteilt, dass sie am 15.09.2002 umziehe. Sie habe für sich und ihren Mann angerufen. Diese Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sind nicht miteinander zu vereinbaren.
Die Ehefrau des Klägers hat weiter angegeben, zum Zeitpunkt der telefonischen Meldung bei der Beklagten sei ihr Mann noch krank gewesen. Ausweislich der Auskunft der Krankenkasse vom 30.10.2002 (Bl. 531 der Verw.-Akten) war der Kläger jedoch erst ab dem 01.10.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der am 01.10.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Hinzu kommt, dass bei der Beklagten keinerlei Aktenvermerke oder sonstige Unterlagen über eine Mitteilung des Klägers über seinen Umzug von Weitnau nach Isny vorliegen. Es gibt zwar einen Aktenvermerk über einen Anruf des Klägers vom 12.09.2002. Darin ist jedoch nur vermerkt, der Kläger könne auf den angebotenen Stellen als Fahrer nicht mehr arbeiten, weil er keine Kupplung mehr treten könne. Eine Mitteilung über den Umzug ist hierbei nicht erfolgt.
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte aus sonstigen Umständen Kenntnis vom Umzug des Klägers hatte. So ging zwar am 02.10.2002 eine am 01.10.2002 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten ein. Diese war jedoch noch auf die alte Adresse des Klägers ausgestellt, die auch auf dem Brief als Absenderadresse angegeben war, so dass für die Beklagte keine Veranlassung bestand, von einem Wohnungswechsel des Klägers auszugehen.
Nach alledem bietet die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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