L 7 SO 3671/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2483/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3671/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu höherer Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der behinderungsbedingten Aufwendungen für ein Studium an der Universität S. , welche er zuletzt mit monatlich 6.775,80 Euro beziffert hat.

Der am 1984 geborene Antragsteller leidet an frühkindlichem Autismus. Er ist nicht in der Lage, lautsprachlich zu kommunizieren und kann bislang auch nicht ohne Stütze alleine schreiben; darüber hinaus besteht ein erheblicher Hilfebedarf im alltagspraktischen Bereich. Der Antragsteller ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen B, G und H anerkannt; von der Pflegekasse erhält er Leistungen nach der Pflegestufe II. Der Antragsteller besuchte zunächst die Sonderschule für Geistigbehinderte und ab September 1996 als temporärer Gastschüler die Realschule. 1999 wurde er als Regelschüler in die Realschule aufgenommen, legte dort 2001 die Mittlere Reife ab und wechselte danach in das Gymnasium, das er im Sommer 2005 mit dem Abitur beendete. Der Antragsgegner hatte ab September 1996 zunächst nach Jugendhilferecht, ab Juli 2003 bis Juni 2005 nach Sozialhilferecht Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung durch in der so genannten gestützten Kommunikation (Facilitated Communication, im Folgenden: FC) geschulte Fachkräfte gewährt. Derzeit ist der Antragsteller an der Universität S. im 3. Semester in den Fächern der Germanistik (Hauptfach) und Kunstgeschichte (Nebenfach) eingeschrieben; seit Oktober 2005 hat er in einem Studentenwohnheim in S. ein Zimmer zur eigenen Übernachtung sowie ein weiteres Zimmer für einen Betreuer angemietet. Die FC im Rahmen des Studiums erfolgte bis Juni 2006 zunächst durch zwei bei der Evangelischen Gesellschaft S. e.V. teilzeitbeschäftigte Fachkräfte (eine Grund- und Hauptschullehrerin, eine Sonderpädagogin (Letztere kündigte aus persönlichen Gründen)), danach bis Mitte November 2006 nur noch durch eine Kraft (Lehrerin), seit dem 13. November 2006 wieder durch einen zweiten Stützer (Heilerziehungspfleger). Außerdem standen dem Antragsteller bis Juni 2006 bis zu zwei Personen zur Verfügung, die ihn im Studentenwohnheim betreuten und die ebenfalls von der Evangelischen Gesellschaft gestellt worden waren.

Bereits im April 2005 hatte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Begleitung in Form der FC während seines ab dem Wintersemester 2005/06 aufgenommenen Studiums an der Universität S. beantragt und den Antrag im September 2005 auf die Betreuung im Studentenwohnheim erweitert. Forderungen des Antragsgegners nach einer Authentizitätsprüfung scheiterten. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner ab 1. September 2005 vorerst befristet bis 31. August 2006 einen Betrag von 4.153,00 Euro monatlich, der nach der Hilfebedarfsgruppe 3 und dem Bedarf im Förder- und Betreuungsbereich einer stationären Einrichtung ermittelt worden war und dem Antragsteller "in der Art eines persönlichen Budgets" ausgezahlt wurde, lehnte indes die beantragten Leistungen im Übrigen ab, weil der Antragsteller sich mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der FC während des Studiums (Ausschluss einer geistigen Behinderung, Nachweis der Authentizität der FC in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren) nicht einverstanden erklärt habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 21. November 2005 sinngemäß Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Weitere Gespräche über die Absicherung der FC durch ein wissenschaftliches Gutachten blieben ohne Ergebnis. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 verwies der Antragsgegner erneut auf die seinerseits zur Anerkennung eines höheren Bedarfs für erforderlich gehaltene Validitätsprüfung. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2006 ist die Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 4.153,00 Euro ab 1. September 2006 bis vorläufig 31. März 2007 weiterbewilligt worden.

Am 31. Mai 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten, weil unabhängig von der für erforderlich gehaltenen Validitätsprüfung eine Kostenreduzierung möglich sei. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen den Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 4. Juli 2006 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21. Juli 2006). Der Antragsteller hat vorgebracht, dass die Hilfe im benötigten Umfang nach der ablehnenden Entscheidung des SG nicht mehr habe fortgeführt werden können und die Familie deshalb zur Überbrückung Notmaßnahmen habe ergreifen müssen in Form der Betreuung durch Familienmitglieder, die jedoch nur für kurze Zeit durchgehalten werden könne. Der Antragsteller hat u.a. die Abrechnungen der Evangelischen Gesellschaft S. für die Monate April bis September sowie November 2006, ferner das von ihm veranlasste Gutachten der Leiterin des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums S. Dr. A. vom 23. November 2006 sowie des Prof. Dr. K. vom 30. November 2006 zu den Akten gereicht. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Die vorgelegten Stellungnahmen der Dr. A. und des Prof. Dr. K. reichten als Entscheidungsgrundlage nicht aus; ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen für die Absolvierung eines Hochschulstudiums bestehe überdies schon dem Grunde nach nicht. Jedenfalls seien die gewährten Leistungen zur Sicherstellung des Bedarfs des Antragstellers ausreichend.

II.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (juris); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnrn. 235 und 327).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers ist in Anbetracht des derzeit vom Antragsgegner gewährten Betrags von monatlich 4.153,00 Euro, der seinen gegenwärtigen Bedarf weitgehend deckt (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen), nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf den Anordnungsanspruch, der sich im vorliegenden Verfahren nicht mit dem gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, kommt es deshalb nicht mehr an.

Einer näheren Erörterung der sachlichen Berechtigung des Anliegens des Antragstellers bedarf es demnach nicht. Hierzu ist daher nur Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage des Begehrens sind die Bestimmungen der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Vorschriften der §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelöst haben. Der Antragsgegner stellt seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 97, 98 SGB XII; ferner § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch) dem Grunde nach nicht in Abrede, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass beim Antragsteller eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegt. Zu beachten ist jedoch die Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII). Ziel ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 99, 149; 111, 328; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15). Ob das vorbeschriebene Ziel der Eingliederung durch das vom Antragsteller aufgenommene Hochschulstudium erfüllt werden kann (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV)), bedarf ggf. eines weiteren Nachgehens im noch anhängigen Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 28. Oktober 2005, wobei auch der Bescheid vom 13. Oktober 2006 über § 86 SGG einzubeziehen sein dürfte und unter den Beteiligten ferner die Notwendigkeit einer weiteren Validitätsprüfung (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2199/02 - FEVS 54, 213) sachlich erörtert werden sollte. Eine gerichtliche Überprüfung der Erfolgsaussichten des Studiums insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 3 EinglHV (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 1997 - B 3 S 84/97 - FEVS 49, 67) ist jedoch im hiesigen Verfahren schon deswegen entbehrlich, weil der vom Antragsteller nunmehr auf monatlich etwa 6.775,80 Euro bezifferte behinderungsbedingte Aufwand für sein Studium auch nicht annähernd schlüssig dargetan und ausreichend belegt ist.

Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 eine Rechnung der Evangelischen Gesellschaft S. e.V. vom 30. November/7. Dezember 2006 eingereicht, aus der sich ergibt, dass ihm für den Monat November 2006 - bei nunmehr wieder zwei Stützern (Frau G. im ganzen Monat, Herr Ge. ab 13. November 2006) - insgesamt 4.446,61 Euro in Rechnung gestellt worden sind, während sich den für die Monate Juli bis September 2006 eingereichten Abrechnungen der Evangelischen Gesellschaft S. lediglich monatliche Aufwendungen für Frau G. von 3.141,36 Euro entnehmen lassen. Aber auch aus der erstgenannten Rechnung wird nicht deutlich, welcher stündliche Aufwand bei Frau G. im November 2006 - diese ist nach dem vorgelegten, allerdings bis 20. November 2006 befristeten Dienstvertrag vom 18. November 2005 in Vergütungsgruppe IVb AVR bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 77,922% eingestuft - angefallen ist, ob Herr Ge. (wie früher Frau T. ) nur mit 44,156% der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters eingesetzt ist und nach welchem Stundensatz die Vergütung bei ihm erfolgt. Insbesondere ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Aufwand für beide Stützpersonen - wie im Übrigen auch der Aufwand für Betreuungspersonen im alltagspraktischen Bereich, der derzeit ohnehin wegen der Selbsthilfe durch Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nicht anfällt - auch erforderlich ist. Im Besonderen ist der Vortrag des Antragstellers nicht nachvollziehbar, dass bezüglich der Stützpersonen - wie auch der Begleitpersonen - eine berufliche Qualifikation auf dem Niveau einer pädagogischen Ausbildung zu verlangen sein soll, nachdem etwa Herr Ge. nicht Pädagoge, sondern Heilerziehungspfleger ist. Auch aus den vom Antragsteller zu den Akten gereichten Ausführungen der Dres. E. und B. ergibt sich nicht, dass es bezüglich der Stützer einer einschlägig qualifizierten beruflichen Ausbildung bedarf; Dr. E. hat davon gesprochen, dass als Stützpersonen Physiotherapeuten, Logopäden, Lehrer und auch die Eltern in Betracht kommen, Dr. B. lediglich davon, dass für die Stützer Kurse angeboten werden, die ungefähr 50 Stunden umfassen. Zu Recht hat der Antragsgegner auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den so genannten Schulbegleitern verwiesen (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg FEVS 54, 213), in der die Notwendigkeit von medizinisch-pädagogisch geschulten Fachkräften verneint und der Einsatz von in die FC unterwiesenen Stützpersonen für ausreichend erachtet worden ist. Die Eltern des Antragstellers haben im Übrigen in ihrem Schreiben vom 10. September 2006 selbst eingeräumt, dass eine einschlägige fachliche Qualifikation der Stützperson "nicht unabdingbar" sei. Dass etwas anderes für die Begleitpersonen im Alltagsbereich gelten soll, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht; insbesondere kann der Stellungnahme des M. Be. , Bereichsleiter bei der Evangelischen Gesellschaft S. , vom Juli 2006 nicht entnommen werden, dass insoweit der Einsatz von Zivildienstleistenden (oder Personen im freiwilligen sozialen Jahr) auszuschließen sei. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wechsel der Stütz- und Betreuungspersonen dem Antragsteller nicht zumutbar sei. Im Gegenteil ist den Ausführungen des Dr. B. zu entnehmen, dass zur Vermeidung zu starker Bindungen und Beeinflussungen zwischen Stützer und Gestütztem der Einsatz mehrerer Stützer geradezu notwendig ist. Ein derartiger Wechsel war hier im Übrigen wegen der gerade aus persönlich motivierten Gründen erfolgten Kündigung der Frau T. bereits erforderlich geworden.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers für Stützpersonen jedenfalls die Qualifikation eines Heilerziehungspflegers oder eines Erziehers zu fordern wäre - dies gesteht der Antragsgegner ihm auch zu -, wäre sein hier unterstellter Eingliederungsbedarf durch den gewährten Betrag von monatlich 4.153,00 Euro gegenwärtig hinreichend gedeckt, zumal die Betreuung im Alltagsbereich nach wie vor durch Familienmitglieder erfolgt. Der Senat folgt insoweit im vorliegenden summarischen Verfahren im Wesentlichen den Berechnungen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 7. Dezember 2006), die seitens des Antragstellers unwidersprochen geblieben sind. Hiernach ergibt sich - unter Zugrundelegung der für Heilerziehungspfleger in der Eingangsstufe maßgeblichen Vergütungsgruppe 7 AVR - in der Stufe 4 gegenüber der Vergütungsgruppe 4b bei einer Vollzeitkraft eine Differenz der Grundvergütung einschließlich Ortszuschlag von etwa 690,00 Euro, sodass sich bei zwei Teilzeitkräften (mit einem Gesamtauftrag von 122% wie bis 30. Juni 2006) eine Differenz von rund 842,00 Euro errechnet. Anstatt der von der Evangelischen Gesellschaft zuletzt bis Juni 2006 für zwei Stützerinnen in Rechnung gestellten rund 4.634,00 Euro monatlich käme es demnach nur noch zu einem Monatsbetrag von etwa 3.792,00 Euro. Für die zugunsten des Antragstellers angesetzte Assistenz im Wohnheim mit zwei Betreuungspersonen ergäben sich anstelle der von der Evangelischen Gesellschaft S. bei einem Stundensatz von 19,50 Euro durchschnittlich monatlich angesetzten 2.808,00 Euro (vgl. Kostenvoranschlag vom 14. Dezember 2005) nur noch etwa 1.400,00 Euro, wenn Zivildienstleistende eingesetzt würden, für welche nach dem gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 12. Juni 2006) beispielsweise vom DRK-Kreisverband C. 9,20 Euro erhoben werden. Wird des Weiteren in Ansatz gebracht, dass der Antragsteller nach Aktenlage von der Pflegekasse derzeit monatlich 921,00 Euro beanspruchen kann, würde sich eine monatliche Belastung des Antragstellers von etwa 4.271,00 Euro errechnen. Dem stehen die monatlichen Zahlungen des Antragsgegners von 4.153,00 Euro gegenüber, also eine Differenz von etwa 118,00 Euro. Dies ist ein Betrag, der in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern (vgl. deren Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren L 7 SO 4048/06 PKH-A) die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erkennen lässt, zumal noch nicht ausreichend abgeklärt erscheint, dass der Antragsteller aus einem Unterstützungsfonds der Universität S. nicht eine weiteren monatlichen Zuschuss erlangen könnte. Unter diesen Umständen kommt es auf den Einwand des Antragsgegners, dass es am Anordnungsgrund bereits deswegen fehle, weil dem Antragsteller eine Kündigung durch die Evangelische Gesellschaft S. nicht drohe, nicht mehr an. Ebenso wenig bedarf es deshalb des näheren Eingehens auf den Vortrag des Antragstellers, dass bei der Evangelischen Gesellschaft zu seinen Lasten seit November 2005 mittlerweile ein Saldo von 9.801,18 Euro aufgelaufen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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