Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 715/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3989/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Leistung einer höheren Grundsicherung nach SGB II.
Der 1955 geborene Ast. lebt in einer 2-Zimmer Wohnung von 80 qm Größe. Mit in der Wohnung wohnen Frau W. (geb. 1965) sowie deren im Juni 1994 geborener Sohn M ... Der Ast. bezieht seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeld II betrachtete der Ag. von Anfang an den Ast. sowie Frau W. und ihren Sohn als eine Bedarfsgemeinschaft. Zuletzt bewilligte der Ag. dem Ast. mit Bescheid vom 30.3.2006 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 in Höhe von 566,20 EUR für Januar und jeweils 514,20 EUR für die weiteren Monate. Hinsichtlich des ab Februar bewilligten Betrags legte der Ag. einen Gesamtbedarf der angenommenen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.292,00 EUR zugrunde. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Regelleistung für den Ast. und Frau W. jeweils 311,00 EUR, Sozialgeld für M. 207,00 EUR. Kosten der Unterkunft 410,00 EUR, Heizkosten 53,00 EUR (70,00 EUR abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 17,00 EUR). Auf diesen Bedarf rechnete der Ag. ein Einkommen von insgesamt 777,80 EUR an. Dieses setzt sich zusammen aus einem von Frau W. bezogenen Arbeitslosengeld i.H.v. 580,80 EUR, Weihnachtsgeld in Höhe von 43,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, welches als Einkommen des Sohnes M. berücksichtigt wurde.
Am 15.3.2006 beantragte der Ast. beim Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der höheren Gewährung von Grundsicherung ab 1.1.2005. Er führte im Wesentlichen aus, zwischen ihm und Frau W. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Die Kosten für die Miete und Lebenshaltung würden zwischen ihnen geteilt. Die Miete betrage insgesamt 400 EUR, hinzu kämen 100 EUR für Nebenkosten und Heizung sowie 30 EUR für einen PKW-Stellplatz. Von der Gesamtsumme für Miete und Nebenkosten zahle Frau W. 60 v.H., der Ast. 40 v.H. Im Übrigen sei das Einkommen der Frau W. falsch berechnet worden, da die Absetzbeträge für Versicherungen nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Beschluss vom 16.05.2006 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass ein Anordnungsgrund fehle. Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) werde von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus folge, dass einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden könnten, weil in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden seien. Aber auch für die Zeit ab dem Eingang des Antrags bei Gericht liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Ast. beziehe derzeit Arbeitslosengeld II in Höhe von 514,20 EUR. Sollte sein Vortrag, nicht mit Frau W. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sowie die von ihm genannten Miet- und Nebenkosten zutreffen, so stünde dem Ast. Arbeitslosengeld II in Höhe von höchstens 521,67 EUR (Regelleistung 345 EUR + 1/3 der geltend gemachten Kosten der Unterkunft i.H.v. insgesamt 530 EUR, mithin 176,66 EUR ) zu. Der Unterschied zwischen den dem Ast. bewilligten Leistungen und den begehrten Leistungen betrage somit lediglich gut 7 EUR. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum dem Ast. nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass in dieser Vergleichsrechnung für den Fall einer fehlenden eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau W. ein möglicher Anspruch der Frau W. und ihres Sohnes auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht berücksichtigt sei. Hierauf komme es im vorliegenden Verfahren aber auch nicht an.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 27.07.2006 beim SG Konstanz Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung zugunsten des Ast. sind nicht gegeben.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Beschwerdevorbringen wurden auch keine Gründe genannt, welch es dem Ast. unzumutbar machten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das Unterbleiben von
Kfz-Reparaturen oder Zahnbehandlungen wegen fehlender Ansparmöglichkeiten stellt im Falle des Ast. keinen Anordnungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Leistung einer höheren Grundsicherung nach SGB II.
Der 1955 geborene Ast. lebt in einer 2-Zimmer Wohnung von 80 qm Größe. Mit in der Wohnung wohnen Frau W. (geb. 1965) sowie deren im Juni 1994 geborener Sohn M ... Der Ast. bezieht seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeld II betrachtete der Ag. von Anfang an den Ast. sowie Frau W. und ihren Sohn als eine Bedarfsgemeinschaft. Zuletzt bewilligte der Ag. dem Ast. mit Bescheid vom 30.3.2006 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 in Höhe von 566,20 EUR für Januar und jeweils 514,20 EUR für die weiteren Monate. Hinsichtlich des ab Februar bewilligten Betrags legte der Ag. einen Gesamtbedarf der angenommenen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.292,00 EUR zugrunde. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Regelleistung für den Ast. und Frau W. jeweils 311,00 EUR, Sozialgeld für M. 207,00 EUR. Kosten der Unterkunft 410,00 EUR, Heizkosten 53,00 EUR (70,00 EUR abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 17,00 EUR). Auf diesen Bedarf rechnete der Ag. ein Einkommen von insgesamt 777,80 EUR an. Dieses setzt sich zusammen aus einem von Frau W. bezogenen Arbeitslosengeld i.H.v. 580,80 EUR, Weihnachtsgeld in Höhe von 43,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, welches als Einkommen des Sohnes M. berücksichtigt wurde.
Am 15.3.2006 beantragte der Ast. beim Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der höheren Gewährung von Grundsicherung ab 1.1.2005. Er führte im Wesentlichen aus, zwischen ihm und Frau W. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Die Kosten für die Miete und Lebenshaltung würden zwischen ihnen geteilt. Die Miete betrage insgesamt 400 EUR, hinzu kämen 100 EUR für Nebenkosten und Heizung sowie 30 EUR für einen PKW-Stellplatz. Von der Gesamtsumme für Miete und Nebenkosten zahle Frau W. 60 v.H., der Ast. 40 v.H. Im Übrigen sei das Einkommen der Frau W. falsch berechnet worden, da die Absetzbeträge für Versicherungen nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Beschluss vom 16.05.2006 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass ein Anordnungsgrund fehle. Das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) werde von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus folge, dass einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden könnten, weil in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden seien. Aber auch für die Zeit ab dem Eingang des Antrags bei Gericht liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Ast. beziehe derzeit Arbeitslosengeld II in Höhe von 514,20 EUR. Sollte sein Vortrag, nicht mit Frau W. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sowie die von ihm genannten Miet- und Nebenkosten zutreffen, so stünde dem Ast. Arbeitslosengeld II in Höhe von höchstens 521,67 EUR (Regelleistung 345 EUR + 1/3 der geltend gemachten Kosten der Unterkunft i.H.v. insgesamt 530 EUR, mithin 176,66 EUR ) zu. Der Unterschied zwischen den dem Ast. bewilligten Leistungen und den begehrten Leistungen betrage somit lediglich gut 7 EUR. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum dem Ast. nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass in dieser Vergleichsrechnung für den Fall einer fehlenden eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau W. ein möglicher Anspruch der Frau W. und ihres Sohnes auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht berücksichtigt sei. Hierauf komme es im vorliegenden Verfahren aber auch nicht an.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 27.07.2006 beim SG Konstanz Beschwerde ein, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung zugunsten des Ast. sind nicht gegeben.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Beschwerdevorbringen wurden auch keine Gründe genannt, welch es dem Ast. unzumutbar machten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das Unterbleiben von
Kfz-Reparaturen oder Zahnbehandlungen wegen fehlender Ansparmöglichkeiten stellt im Falle des Ast. keinen Anordnungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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