Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1441/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5212/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und übte diesen Beruf bis zum Jahre 1996 aus. Anschließend war er zunächst arbeitsunfähig; nunmehr ist er arbeitslos. Mit Bescheid vom 09.02.1999 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1996. Seinen darüber hinausgehenden Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg; seine beim beschließenden Gericht eingelegte Berufung nahm der Kläger am 29.11.2001 zurück.
Am 28.01.2003 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte bei und holte ein Gutachten der Internistin Dr. D. ihrer Ärztlichen Dienststelle Heidelberg vom 12.09.2003 sowie ein fachorthopädisches Zusatzgutachten von Dr. R. vom 26.08.2003 ein.
Nach dem Gutachten von Dr. R. liegen beim Kläger degenerative Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lumbalsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen, eine hüftendprothetische Versorgung bds. mit Bewegungseinschränkung, degenerative Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke und eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, eine Amputationsverletzung des vierten Fingers der rechten Hand sowie eine pathologische Überstreckbarkeit des Grundgliedes des Mittelfingers der rechten Hand ohne weiterführende Funktionseinschränkung sowie eine Bandscheibendegeneration der Halswirbelsäule mit endgradig, funktionell nicht relevanter Einschränkung der Halswirbelsäulendrehbeweglichkeit vor. Mit dem sich hieraus ergebenden Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Stehen und Gehen verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, in Rumpfvorneige, in fortgesetzten Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit besonderer Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, mit erhöhter Gang- und Standsicherheit, mit häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf unter 500 Meter sei angesichts des flüssigen Gangbildes trotz der vom Kläger benutzten Unterarmgehstützen nicht erkennbar. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei zumutbar.
Im Gutachten von Dr. D. werden belastungsabhängige Koxalgien bds. bei Zustand nach Totalendprothesenersatz links 1996, rechts 11/2002, ein chronisch rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulensyndrom, ein chronischer Alkoholabusus, eine Adipositas, wechselnde Athralgien sowie ein Zustand nach operativer Lipomentfernung im Halsbereich 08/2002 aufgeführt. Zusammenfassend wird im wesentlichen die von Dr. R. vorgenommene Leistungseinschätzung wiederholt. Als weitere qualitative Einschränkungen sind die Vermeidung betriebsbedingten Alkoholkontaktes sowie die Vermeidung erhöhter Stressbelastung bzw. erhöhten Zeitdrucks genannt. Der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis; ein PKW stehe zur Verfügung.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.09.2003 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 27.04.2004 bekannt gegeben.
Am 25.05.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Das Sozialgericht hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Orthopäden Vogeley vom 16.08.2004 sowie des Allgemeinmediziners Dr. J. vom 14.09.2004 eingeholt. Dr. Vogeley hat berichtet, der von ihm bis August 2003 behandelte Kläger könne aus orthopädischer Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit noch bis zu acht Stunden täglich verrichten. Kürzere Wegstrecken und kürzere Stehzeiten seien ebenfalls zumutbar. Dr. J. hat angegeben, beim Kläger liege nunmehr zusätzlich zu den orthopädischen Beschwerden eine Herzerkrankung vor. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger höchstens in der Lage, eine leichte Arbeit unter drei Stunden täglich zu verrichten.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein fachinternistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. S. vom 29.01.2005 eingeholt. Darin sind internistischerseits die Diagnosen Herzminderleistung bei absoluter Arrhythmie und Vorhofflimmern, schädlicher Alkohol-Mehrkonsum, Hypertonie sowie Überhöhung für Harnsäure und Triglyceride im Blutserum aufgeführt. Der Kläger sei im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen unter Vermeidung von häufigem Heben oder Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie von Arbeiten unter erhöhter Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ca. acht Stunden je Arbeitstag auszuüben. Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges ergäben sich nicht.
Mit Urteil vom 29.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin einer leichten körperlichen Arbeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich nachgehen. Die dabei zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien auch in ihrer Summe nicht so ungewöhnlich, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Im übrigen könne er ersichtlich ohne weiteres als Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus arbeiten oder leichte Montage-, Verpackungs- oder Sortierarbeiten verrichten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen Vorliegens einer hier erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Die vom Kläger am 15.08.2005 eingelegte Berufung hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 27.12.2005 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 29.08.2006 - B 13 R 37/06 B - aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass eine vor Wirksamwerden des Beschlusses des Senats bei Gericht eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 27.12.2005 mit einem weder unsubstantiiertem noch bereits bekannten Beweisantrag nicht beachtet worden sei.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Berufungsbegehrens vor, das Gutachten von Dr. S. leide an verschiedenen genauer bezeichneten Mängeln, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen oder auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich machten. Im übrigen sei bei ihm neben den von Dr. R. und Dr. S. diagnostizierten Gesundheitsstörungen nach der Hüftoperation wucherndes Fettgewebe festgestellt worden. Er sei bei einer erforderlichen, bislang aber nicht erfolgten Gesamtbetrachtung nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Im übrigen liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsminderung vor, so dass eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Schließlich sei er auch nicht in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Meter zurückzulegen. Zum Beweis seiner Gesundheitsstörungen und der sich hieraus ergebenden Folgen legt er die Fotokopie eines Bescheides des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - vom 02.05.2005 vor. Danach ist zu seinen Gunsten das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. Als Beeinträchtigungen sind eine Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, eine Hüftgelenksendoprothese bds. eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks, ein Leberschaden, eine Schuppenflechte, eine Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, eine Chondrocalcinose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Wirbelsäulenverformung, ein Bandscheibenschaden sowie Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen aufgeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Kläger seien in dieser Entscheidung bereits konkrete Verweisungstätigkeiten benannt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die Renten- und Reha-Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Senat ist zunächst nicht mit Blick darauf an der Entscheidung über das Berufungsbegehren gehindert, dass der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2005 weitere gerichtliche Ermittlungen durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beantragt hat.
Zum einen ist sein Beweisantrag nämlich bereits deshalb abzulehnen, weil die von ihm bezeichneten Beweisthemen nicht - wie aber erforderlich - auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet sind. Denn mit der Frage, ob "aufrund einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger wieder Tätigkeiten im Sitzen noch im Gehen noch im Stehen ausüben kann, weshalb er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen im Betrieb einsetzbar ist, so dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt sowie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt", wirft er nicht Tatsachenfragen, sondern Rechts- und Wertungsfragen auf, deren Beantwortung allein dem Gericht obliegt.
Für eine weitere Beweiserhebung besteht zum anderen aber auch in der Sache kein Anlass. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Sachverständige S. einen abgelaufenen (und nicht, wie im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.12.2005 behauptet: abgeschlossenen) Streptokokkeninfekt und zugleich eine aktuelle geringe entzündliche Reaktion im Organismus diagnostiziert hat, eine vom Kläger vermutete Tendenz zur Bagatellisierung seiner Erkrankungen mit dem Ziel, eine erhebliche Verminderung seiner Leistungsfähigkeit zu verneinen, auch nicht im Ansatz ableiten. Soweit der Kläger meint, das Gutachten von Dr. S. sei deshalb fehlerhaft, weil nicht untersucht worden sei, ob die Streptokokkeninfektion für seine Herzprobleme ursächlich sei, übersieht er, dass der Sachverständige die Ursache der von ihm diagnostizierten absoluten Herzarrhythmie bei Vorhofflimmern ausdrücklich und im übrigen auch zu Recht offen gelassen hat. Denn im Rahmen der hier in Rede stehenden Begutachtung kommt es allein auf die Frage der Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers und nicht auf die Ursache der Gesundheitsstörung an. Das Vorbringen des Klägers, der von Dr. S. diagnostizierte chronische Alkoholismus hänge von Faktoren ab, die außerhalb des Fachgebiets des Sachverständigen lägen, so dass Veranlassung für eine zumindest ergänzende Begutachtung bestanden habe, ist unerheblich. Sofern er nämlich mit diesem Vortrag die genannte Diagnose bestreitet, ergibt sich daraus - das Vorbringen als zutreffend unterstellt - keine weitere Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Soweit er die Diagnose für zutreffend hält, kann auch diese Ansicht ohne Änderung der Leistungsbeurteilung als zutreffend unterstellt werden. Schließlich trifft die Behauptung im Schriftsatz vom 27.12.2005, Dr. S. habe eine "Leistungsdauer unterhalb 3 h täglich" festgestellt, nicht zu und geht der Hinweis, das Gericht dürfe von einem medizinischen Sachverständigengutachten nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen mit Blick auf die vom Kläger insoweit in Bezug genommene schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Allgemeinmediziners Dr. J. vom 14.09.2004 an der Sache vorbei.
Aber auch der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2005 gestellte Antrag des Klägers, gemäß § 109 Abs. 1 SGG das Institut für Versicherungsmedizin, Frankfurt, gutachterlich zu hören, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem genannten Institut um einen "bestimmten Arzt" i. S. des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG handelt, also die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anhörungsrechts nach dieser Regelung vorliegen. Denn die erstrebte gutachterliche Anhörung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger den mit Schreiben des Gerichts vom 21.10.2005 angeforderten Kostenvorschuss (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg einbezahlt hat. Vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter mit Telefax vom 15.12.2005 - und damit mehr als zwei Wochen nach Ablauf der mit Zugang der Anforderung am 26.10.2005 in Gang gesetzten ausreichenden und angemessenen Frist - lediglich mitgeteilt, er bitte wegen der noch andauernden Bearbeitung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers um Verlängerung der schon verstrichenen Frist. Die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2005 vertretene Auffassung des Klägers, die gesetzte Frist sei unter Berücksichtigung der notwendigen Abwicklung über den Rechtsschutzversicherung unangemessen kurz gewesen, trifft zum einen nicht zu. Zum anderen wäre es Sache des Klägers gewesen, Gründe für eine Verlängerung der Frist vor Ablauf derselben vorzutragen und um eine Fristverlängerung nachzusuchen. Gleiches gilt insoweit, als der Kläger nunmehr vorträgt, der angeforderte Kostenvorschuss sei weit überhöht gewesen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm kann die erstrebte ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gewährt werden. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 29.07.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Berufungsvorbringen des Klägers folgendes auszuführen:
Die vom Kläger erstrebte Gesamtbetrachtung seiner körperlichen Leistungsbeeinträchtigungen hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 29.07.2005 vorgenommen. Insoweit ist den überzeugenden Ausführungen des Sozialgericht nichts hinzuzufügen. Das vom Kläger in der Berufungsbegründung angesprochene wuchernde Fettgewebe ist im Rahmen dieser Leistungsbeurteilung unwesentlich.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch im Berufungsverfahren auf eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Denn zum einen liegt eine solche Leistungseinschränkung bzw. Leistungsbehinderung aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen auch nach Einschätzung des Senats nicht vor. Zum anderen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht im Urteil vom 29.07.2005 bereits konkrete Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die der Kläger noch zu verrichten vermag, benannt hat. Damit scheidet aber eine hier erhebliche Erwerbsminderung selbst bei Vorliegen einer vom Kläger beanspruchten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schweren spezifischen Leistungsbehinderung aus.
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger geltend macht, der Arbeitsmarkt sei ihm verschlossen, da seine Gehfähigkeit auf weniger als 500 Meter abgesunken sei. Für eine solchermaßen eingeschränkte Gehstrecke bestehen nämlich nach den vorliegenden Gutachten von Dr. R., Dr. L. und Dr. S. keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der Kläger über eine Fahrerlaubnis sowie einen PKW verfügt und daher einen Arbeitsplatz auch ohne Bewältigung größerer Gehstrecken zu erreichen vermag. Sein Vorbringen im Rahmen der Untersuchung durch Dr. S. am 07.12.2004, er könne aufgrund seiner Schmerzen im linken Sprunggelenk, in der linken Schulter und im Kreuz kein Auto mehr fahren, vermag angesichts des Ergebnisses der vorliegenden Gutachten allenfalls für längere Fahrtstrecken, nicht aber für gegenüber Dr. L. bei der Untersuchung am 03.07.2003 auch eingeräumte Fahrten im Nahbereich zu überzeugen.
Dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - mit Bescheid vom 02.05.2005 zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" festgestellt hat, vermag seinem Begehren schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet; auch lässt sich eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht auf die Zuerkennung des Merkzeichens "G" stützen (LSG Bad.-Württ., Urteil vom 01.072003 - L 11 RJ 513/03 -, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und übte diesen Beruf bis zum Jahre 1996 aus. Anschließend war er zunächst arbeitsunfähig; nunmehr ist er arbeitslos. Mit Bescheid vom 09.02.1999 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1996. Seinen darüber hinausgehenden Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg; seine beim beschließenden Gericht eingelegte Berufung nahm der Kläger am 29.11.2001 zurück.
Am 28.01.2003 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte bei und holte ein Gutachten der Internistin Dr. D. ihrer Ärztlichen Dienststelle Heidelberg vom 12.09.2003 sowie ein fachorthopädisches Zusatzgutachten von Dr. R. vom 26.08.2003 ein.
Nach dem Gutachten von Dr. R. liegen beim Kläger degenerative Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lumbalsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen, eine hüftendprothetische Versorgung bds. mit Bewegungseinschränkung, degenerative Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke und eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, eine Amputationsverletzung des vierten Fingers der rechten Hand sowie eine pathologische Überstreckbarkeit des Grundgliedes des Mittelfingers der rechten Hand ohne weiterführende Funktionseinschränkung sowie eine Bandscheibendegeneration der Halswirbelsäule mit endgradig, funktionell nicht relevanter Einschränkung der Halswirbelsäulendrehbeweglichkeit vor. Mit dem sich hieraus ergebenden Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Stehen und Gehen verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, in Rumpfvorneige, in fortgesetzten Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit besonderer Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, mit erhöhter Gang- und Standsicherheit, mit häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf unter 500 Meter sei angesichts des flüssigen Gangbildes trotz der vom Kläger benutzten Unterarmgehstützen nicht erkennbar. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei zumutbar.
Im Gutachten von Dr. D. werden belastungsabhängige Koxalgien bds. bei Zustand nach Totalendprothesenersatz links 1996, rechts 11/2002, ein chronisch rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulensyndrom, ein chronischer Alkoholabusus, eine Adipositas, wechselnde Athralgien sowie ein Zustand nach operativer Lipomentfernung im Halsbereich 08/2002 aufgeführt. Zusammenfassend wird im wesentlichen die von Dr. R. vorgenommene Leistungseinschätzung wiederholt. Als weitere qualitative Einschränkungen sind die Vermeidung betriebsbedingten Alkoholkontaktes sowie die Vermeidung erhöhter Stressbelastung bzw. erhöhten Zeitdrucks genannt. Der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis; ein PKW stehe zur Verfügung.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.09.2003 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 27.04.2004 bekannt gegeben.
Am 25.05.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Das Sozialgericht hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Orthopäden Vogeley vom 16.08.2004 sowie des Allgemeinmediziners Dr. J. vom 14.09.2004 eingeholt. Dr. Vogeley hat berichtet, der von ihm bis August 2003 behandelte Kläger könne aus orthopädischer Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit noch bis zu acht Stunden täglich verrichten. Kürzere Wegstrecken und kürzere Stehzeiten seien ebenfalls zumutbar. Dr. J. hat angegeben, beim Kläger liege nunmehr zusätzlich zu den orthopädischen Beschwerden eine Herzerkrankung vor. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger höchstens in der Lage, eine leichte Arbeit unter drei Stunden täglich zu verrichten.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein fachinternistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. S. vom 29.01.2005 eingeholt. Darin sind internistischerseits die Diagnosen Herzminderleistung bei absoluter Arrhythmie und Vorhofflimmern, schädlicher Alkohol-Mehrkonsum, Hypertonie sowie Überhöhung für Harnsäure und Triglyceride im Blutserum aufgeführt. Der Kläger sei im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen unter Vermeidung von häufigem Heben oder Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie von Arbeiten unter erhöhter Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ca. acht Stunden je Arbeitstag auszuüben. Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges ergäben sich nicht.
Mit Urteil vom 29.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin einer leichten körperlichen Arbeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich nachgehen. Die dabei zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien auch in ihrer Summe nicht so ungewöhnlich, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Im übrigen könne er ersichtlich ohne weiteres als Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus arbeiten oder leichte Montage-, Verpackungs- oder Sortierarbeiten verrichten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen Vorliegens einer hier erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Die vom Kläger am 15.08.2005 eingelegte Berufung hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 27.12.2005 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 29.08.2006 - B 13 R 37/06 B - aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass eine vor Wirksamwerden des Beschlusses des Senats bei Gericht eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 27.12.2005 mit einem weder unsubstantiiertem noch bereits bekannten Beweisantrag nicht beachtet worden sei.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Berufungsbegehrens vor, das Gutachten von Dr. S. leide an verschiedenen genauer bezeichneten Mängeln, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen oder auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich machten. Im übrigen sei bei ihm neben den von Dr. R. und Dr. S. diagnostizierten Gesundheitsstörungen nach der Hüftoperation wucherndes Fettgewebe festgestellt worden. Er sei bei einer erforderlichen, bislang aber nicht erfolgten Gesamtbetrachtung nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Im übrigen liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsminderung vor, so dass eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Schließlich sei er auch nicht in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Meter zurückzulegen. Zum Beweis seiner Gesundheitsstörungen und der sich hieraus ergebenden Folgen legt er die Fotokopie eines Bescheides des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - vom 02.05.2005 vor. Danach ist zu seinen Gunsten das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. Als Beeinträchtigungen sind eine Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, eine Hüftgelenksendoprothese bds. eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks, ein Leberschaden, eine Schuppenflechte, eine Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, eine Chondrocalcinose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Wirbelsäulenverformung, ein Bandscheibenschaden sowie Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen aufgeführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Kläger seien in dieser Entscheidung bereits konkrete Verweisungstätigkeiten benannt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die Renten- und Reha-Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Senat ist zunächst nicht mit Blick darauf an der Entscheidung über das Berufungsbegehren gehindert, dass der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2005 weitere gerichtliche Ermittlungen durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beantragt hat.
Zum einen ist sein Beweisantrag nämlich bereits deshalb abzulehnen, weil die von ihm bezeichneten Beweisthemen nicht - wie aber erforderlich - auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet sind. Denn mit der Frage, ob "aufrund einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger wieder Tätigkeiten im Sitzen noch im Gehen noch im Stehen ausüben kann, weshalb er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen im Betrieb einsetzbar ist, so dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt sowie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt", wirft er nicht Tatsachenfragen, sondern Rechts- und Wertungsfragen auf, deren Beantwortung allein dem Gericht obliegt.
Für eine weitere Beweiserhebung besteht zum anderen aber auch in der Sache kein Anlass. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Sachverständige S. einen abgelaufenen (und nicht, wie im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.12.2005 behauptet: abgeschlossenen) Streptokokkeninfekt und zugleich eine aktuelle geringe entzündliche Reaktion im Organismus diagnostiziert hat, eine vom Kläger vermutete Tendenz zur Bagatellisierung seiner Erkrankungen mit dem Ziel, eine erhebliche Verminderung seiner Leistungsfähigkeit zu verneinen, auch nicht im Ansatz ableiten. Soweit der Kläger meint, das Gutachten von Dr. S. sei deshalb fehlerhaft, weil nicht untersucht worden sei, ob die Streptokokkeninfektion für seine Herzprobleme ursächlich sei, übersieht er, dass der Sachverständige die Ursache der von ihm diagnostizierten absoluten Herzarrhythmie bei Vorhofflimmern ausdrücklich und im übrigen auch zu Recht offen gelassen hat. Denn im Rahmen der hier in Rede stehenden Begutachtung kommt es allein auf die Frage der Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers und nicht auf die Ursache der Gesundheitsstörung an. Das Vorbringen des Klägers, der von Dr. S. diagnostizierte chronische Alkoholismus hänge von Faktoren ab, die außerhalb des Fachgebiets des Sachverständigen lägen, so dass Veranlassung für eine zumindest ergänzende Begutachtung bestanden habe, ist unerheblich. Sofern er nämlich mit diesem Vortrag die genannte Diagnose bestreitet, ergibt sich daraus - das Vorbringen als zutreffend unterstellt - keine weitere Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Soweit er die Diagnose für zutreffend hält, kann auch diese Ansicht ohne Änderung der Leistungsbeurteilung als zutreffend unterstellt werden. Schließlich trifft die Behauptung im Schriftsatz vom 27.12.2005, Dr. S. habe eine "Leistungsdauer unterhalb 3 h täglich" festgestellt, nicht zu und geht der Hinweis, das Gericht dürfe von einem medizinischen Sachverständigengutachten nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen mit Blick auf die vom Kläger insoweit in Bezug genommene schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Allgemeinmediziners Dr. J. vom 14.09.2004 an der Sache vorbei.
Aber auch der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2005 gestellte Antrag des Klägers, gemäß § 109 Abs. 1 SGG das Institut für Versicherungsmedizin, Frankfurt, gutachterlich zu hören, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem genannten Institut um einen "bestimmten Arzt" i. S. des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG handelt, also die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anhörungsrechts nach dieser Regelung vorliegen. Denn die erstrebte gutachterliche Anhörung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger den mit Schreiben des Gerichts vom 21.10.2005 angeforderten Kostenvorschuss (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg einbezahlt hat. Vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter mit Telefax vom 15.12.2005 - und damit mehr als zwei Wochen nach Ablauf der mit Zugang der Anforderung am 26.10.2005 in Gang gesetzten ausreichenden und angemessenen Frist - lediglich mitgeteilt, er bitte wegen der noch andauernden Bearbeitung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers um Verlängerung der schon verstrichenen Frist. Die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2005 vertretene Auffassung des Klägers, die gesetzte Frist sei unter Berücksichtigung der notwendigen Abwicklung über den Rechtsschutzversicherung unangemessen kurz gewesen, trifft zum einen nicht zu. Zum anderen wäre es Sache des Klägers gewesen, Gründe für eine Verlängerung der Frist vor Ablauf derselben vorzutragen und um eine Fristverlängerung nachzusuchen. Gleiches gilt insoweit, als der Kläger nunmehr vorträgt, der angeforderte Kostenvorschuss sei weit überhöht gewesen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm kann die erstrebte ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gewährt werden. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 29.07.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Berufungsvorbringen des Klägers folgendes auszuführen:
Die vom Kläger erstrebte Gesamtbetrachtung seiner körperlichen Leistungsbeeinträchtigungen hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 29.07.2005 vorgenommen. Insoweit ist den überzeugenden Ausführungen des Sozialgericht nichts hinzuzufügen. Das vom Kläger in der Berufungsbegründung angesprochene wuchernde Fettgewebe ist im Rahmen dieser Leistungsbeurteilung unwesentlich.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch im Berufungsverfahren auf eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Denn zum einen liegt eine solche Leistungseinschränkung bzw. Leistungsbehinderung aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen auch nach Einschätzung des Senats nicht vor. Zum anderen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht im Urteil vom 29.07.2005 bereits konkrete Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die der Kläger noch zu verrichten vermag, benannt hat. Damit scheidet aber eine hier erhebliche Erwerbsminderung selbst bei Vorliegen einer vom Kläger beanspruchten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schweren spezifischen Leistungsbehinderung aus.
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger geltend macht, der Arbeitsmarkt sei ihm verschlossen, da seine Gehfähigkeit auf weniger als 500 Meter abgesunken sei. Für eine solchermaßen eingeschränkte Gehstrecke bestehen nämlich nach den vorliegenden Gutachten von Dr. R., Dr. L. und Dr. S. keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der Kläger über eine Fahrerlaubnis sowie einen PKW verfügt und daher einen Arbeitsplatz auch ohne Bewältigung größerer Gehstrecken zu erreichen vermag. Sein Vorbringen im Rahmen der Untersuchung durch Dr. S. am 07.12.2004, er könne aufgrund seiner Schmerzen im linken Sprunggelenk, in der linken Schulter und im Kreuz kein Auto mehr fahren, vermag angesichts des Ergebnisses der vorliegenden Gutachten allenfalls für längere Fahrtstrecken, nicht aber für gegenüber Dr. L. bei der Untersuchung am 03.07.2003 auch eingeräumte Fahrten im Nahbereich zu überzeugen.
Dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - mit Bescheid vom 02.05.2005 zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" festgestellt hat, vermag seinem Begehren schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet; auch lässt sich eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht auf die Zuerkennung des Merkzeichens "G" stützen (LSG Bad.-Württ., Urteil vom 01.072003 - L 11 RJ 513/03 -, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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