Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2952/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5501/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller über keine ladungsfähige Anschrift verfügt.
Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird; die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer genügt ebenso wenig wie die Angabe "postlagernd" (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S -, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG 8. Aufl., § 92 Randnr. 3). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Vorliegen einer Anschrift gehört zudem - unabhängig von der Frage der nur über sie möglichen förmlichen Zustellung - zu den Wesensmerkmalen eines Rechtsschutzbegehrens an ein Gericht, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (so genannte Sachurteilsvoraussetzung; vgl. § 92 SGG; dazu Beschluss des Senats vom 8. November 2006 - L 7 SO 4738/06 -). Fehlt eine solche Anschrift oder wird sie nicht mitgeteilt, ist ein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Auf das Anschriftserfordernis wurde der Antragsteller - auch in diesem Verfahren - hingewiesen, ohne dass er hierauf durch Benennung einer ladungsfähigen Anschrift reagiert hat (vgl. dazu auch den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 14. September 2006 - L 7 AL 3528/05-).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller über keine ladungsfähige Anschrift verfügt.
Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird; die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer genügt ebenso wenig wie die Angabe "postlagernd" (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S -, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG 8. Aufl., § 92 Randnr. 3). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Vorliegen einer Anschrift gehört zudem - unabhängig von der Frage der nur über sie möglichen förmlichen Zustellung - zu den Wesensmerkmalen eines Rechtsschutzbegehrens an ein Gericht, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (so genannte Sachurteilsvoraussetzung; vgl. § 92 SGG; dazu Beschluss des Senats vom 8. November 2006 - L 7 SO 4738/06 -). Fehlt eine solche Anschrift oder wird sie nicht mitgeteilt, ist ein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Auf das Anschriftserfordernis wurde der Antragsteller - auch in diesem Verfahren - hingewiesen, ohne dass er hierauf durch Benennung einer ladungsfähigen Anschrift reagiert hat (vgl. dazu auch den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 14. September 2006 - L 7 AL 3528/05-).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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