Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6143/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vor Eingang des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers bei Gericht zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2006 bis einschließlich des 25.10.2006 aus. Denn dem Antragsteller fehlt es für die Zeit bis zum Eingang seines einstweiligen Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht am 26.10.2006 an einem Anordnungsgrund. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nämlich im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gewährt werden, weil die gerichtliche Eilentscheidung allein die Funktion hat, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Vergangenheit eine gegenwärtige Notlage zur Folge hätte (vgl. zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO: OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 B 39/03 -, FEVS 55, 262 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 -, NJW 2002, 841 f. = FEVS 53, 247 ff.; vgl. auch Berlit, "vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - ein Überblick", Info also 2005, S. 3, 11 m. w. N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Einen solchen Nachholbedarf hat der Antragsteller aber schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr beschränkt sich sein erstinstanzliches Vorbringen auf allgemeine Angaben zu seiner gegenwärtigen Notlage. Sein Sachvortrag im Beschwerdeverfahren betrifft ebenfalls keinen Nachholbedarf, sondern allein das Vorliegen von einer früheren Antragstellung bei Gericht entgegenstehenden Hinderungsgründen. Derartige Gründe liegen im Übrigen mit Blick darauf, dass der Antragsteller während seines Krankenhausaufenthalts ohne weiteres zur schriftlichen Erhebung des Widerspruchs in der Lage war, nicht vor.
Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Senat kann daher offen lassen, ob eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Anwendung des § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelmäßig eine vorherige Belehrung des Leistungsempfängers im vom Sozialgericht angenommenen Umfang erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vor Eingang des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers bei Gericht zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2006 bis einschließlich des 25.10.2006 aus. Denn dem Antragsteller fehlt es für die Zeit bis zum Eingang seines einstweiligen Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht am 26.10.2006 an einem Anordnungsgrund. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nämlich im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gewährt werden, weil die gerichtliche Eilentscheidung allein die Funktion hat, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Vergangenheit eine gegenwärtige Notlage zur Folge hätte (vgl. zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO: OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 B 39/03 -, FEVS 55, 262 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 -, NJW 2002, 841 f. = FEVS 53, 247 ff.; vgl. auch Berlit, "vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - ein Überblick", Info also 2005, S. 3, 11 m. w. N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Einen solchen Nachholbedarf hat der Antragsteller aber schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr beschränkt sich sein erstinstanzliches Vorbringen auf allgemeine Angaben zu seiner gegenwärtigen Notlage. Sein Sachvortrag im Beschwerdeverfahren betrifft ebenfalls keinen Nachholbedarf, sondern allein das Vorliegen von einer früheren Antragstellung bei Gericht entgegenstehenden Hinderungsgründen. Derartige Gründe liegen im Übrigen mit Blick darauf, dass der Antragsteller während seines Krankenhausaufenthalts ohne weiteres zur schriftlichen Erhebung des Widerspruchs in der Lage war, nicht vor.
Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Senat kann daher offen lassen, ob eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Anwendung des § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelmäßig eine vorherige Belehrung des Leistungsempfängers im vom Sozialgericht angenommenen Umfang erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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