Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 3030/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 159/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 21. Mai 2001 Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1952 in Ungarn geborene Klägerin wurde am 15. August 1988 hier eingebürgert. In Ungarn besuchte sie 1969/70 die zweite Klasse einer Schule für Maschinenschreiben und Kurzschrift (vgl. Zeugnis vom Juni 1970). Ebenfalls in Ungarn war sie nach einer Bescheinigung vom 06. Dezember 1983 in der Zeit vom 15. November 1971 bis 25. Juli 1974 als Sekretärin beschäftigt. Nach der Heirat des G. E. S. am 10. Oktober 1974, wobei diese Ehe seit 08. Januar 1992 rechtskräftig geschieden ist, siedelte sie zunächst 1975 in die damalige DDR über. Am 11. Mai 1977 erlangte sie noch das Abgangszeugnis für einen erfolgreichen Besuch eines Arbeitergymnasiums in Budapest/Ungarn. Nach der Geburt des Sohnes T. Sch. (T. Sch.) am 08. August 1975 nahm die Klägerin eine Erziehungszeit in Anspruch. Nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland am 23. August 1983 war die Klägerin vom 15. September 1989 bis 31. März 1996 bei der Firma W. Elektroschalltechnik GmbH in K.-L. versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst bis 31. Oktober 1991 als Arbeiterin und anschließend als Büroangestellte. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit betrieb sie seit 01. Februar 1997 ein Kosmetikstudio in K.-L., und zwar zunächst im Kurfürstenbad und ab Januar 1998 in der P. Straße. Sie erhielt für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit vom damaligen Arbeitsamt Überbrückungsgeld. Ihren Angaben zufolge hat sie das Studio am 12. September 2001 abgemeldet.
Am 30. Januar 1998 erlitt die Klägerin bei einem Angriff ihres zweiten Ehemannes, der sie von einem Balkon herunterstürzte, eine Calcaneusfraktur beidseits. Deswegen wurde sie vom 30. Januar bis 04. März sowie vom 08. bis 23. April 1998 stationär im Klinikum K.-L. (Klinikum) behandelt und osteosynthetisch versorgt. Vom 23. April bis 20. Mai 1998 fand eine stationäre Rehabilitation in der Waldklinik D. statt. Während eines stationären Aufenthalts vom 08. bis 12. März 1999 wurde im Klinikum die Metallentfernung durchgeführt. Wegen der Folgen der am 30. Januar 1998 erlittenen Frakturen bezieht die Klägerin vom Versorgungsamt (VA) Karlsruhe Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); auf Kosten des VA führte sie vom 09. April bis 07. Mai 2002 eine Kur in den Kliniken Dr. F. D. in B.-B. (vgl. Abschlussbericht des Chefarztes Orthopädie Dr. S. vom 27. Mai 2002) sowie vom 06. September bis 04. Oktober 2005 in der Kurklinik L. in B. D. (vgl. Abschlussbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005) durch. Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist bei der Klägerin seit 10. Dezember 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Bereits am 21. Mai 2001 hatte die Klägerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund [DRVB], im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte ging davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis Februar 1999 eingetreten sei. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Praktischen Ärztin - Naturheilverfahren Dr. Ko. vom 07. November 2001 ein, die weitere Unterlagen einreichte. Auftrags der Beklagten erstattete der Orthopäde Dr. H. am 16. Januar 2002 ein Gutachten; er stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen: Zustand nach Calcaneusfraktur beidseits und Osteosynthese 1998, Cervicobrachialgie beidseits ohne neurologische Ausfälle, vorwiegend myalgische Beschwerden und Lumbago. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass derzeit hauptsächlich Schmerzen beim Gehen und Stehen aufträten, vorwiegend am rechten unteren Sprunggelenk. Das Gangbild sei dadurch erheblich behindert und die Gehstrecke auf maximal 200 bis 300 m reduziert. Trotz orthopädischer Schuhe habe keine ausreichende Linderung der Schmerzsituation erzielt werden können, sodass die Klägerin ihren Beruf als selbstständige Kosmetikerin habe aufgeben müssen. Die Nacken- und Rückenbeschwerden stünden dagegen im Hintergrund. Neurologische Ausfälle seien nicht auszumachen. Eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen in einem Büro sei derzeit drei bis unter sechs Stunden möglich. Nach Durchführung ambulanter Behandlungsmaßnahmen oder einer Kur sei die Klägerin sicherlich wieder vollschichtig arbeitsfähig. Jedoch solle auch dann gewährleistet sein, dass sie keine längeren Gehstrecken zurücklegen müsse und auch auf dem Weg zum Arbeitsplatz ihren PKW benützen könne. Diese Beurteilung gelte für die Zeit seit 16. Januar 2002. Mit Bescheid vom 14. März 2002 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug lägen nicht vor; in dem maßgebenden Zeitraum von Mai 1996 bis Mai 2001 seien nach dem Versicherungsverlauf vom 12. März 2002 nur neun Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 30. Januar 1998 sei sie noch heute extrem gehbehindert, wie auch der Gutachter Dr. H. festgestellt habe. Das VA habe die Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bewertet. Sie sei nie schmerzfrei. Im Übrigen sei sie aufgrund des Vorfalls vom 30. Januar 1998 "psychisch kaputt". Es müsse auch berücksichtigt werden, dass bei ihr eine Daumensattelgelenkserkrankung links bestehe. Ihre linke Hand sei "unbrauchbar". Die Beklagte zog den Abschlussbericht des Dr. S. vom 27. Mai 2002 bei. Ferner erstattete in ihrem Auftrag der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Sozialmedizin Dr. La. am 13. November 2002 ein weiteres Gutachten. Er stellte bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung fest; aus nervenärztlicher Sicht könne die Klägerin seit Januar 1998 Bürotätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden pro Tag verrichten. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin die vom 11. März bis 22. April 2003 in der S.-Klinik in B. durchgeführte stationäre Heilbehandlung. Nach dem Entlassungsbericht des Leitenden Arztes Dr. Sa. vom 30. April 2003 war die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten, zeitweise stehend oder gehend und überwiegend sitzend, ausschließlich in Tagesschicht, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft, drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben. Ein Anmarschweg zur Arbeit von 200 bis 300 m sei zumutbar. Diese Einschätzung ergab sich aufgrund der orthopädischen Diagnosen und des anhaltenden Schmerzsyndroms sowie wegen der mittelgradigen depressiven Störung. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 06. August 2003 wurde ausgeführt, die Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten ergeben, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung im Juli 2001 eingetreten sei. Im Hinblick darauf seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, denn im maßgeblichen Zeitraum von Juli 1996 bis Juli 2001 seien nur sieben Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein früherer Leistungsfall sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben.
Deswegen erhob die Klägerin am 29. August 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Sie trug vor, die heute bei ihr bestehenden Erkrankungen und die sich daraus resultierenden Leistungseinschränkungen gingen auf das Ereignis vom 30. Januar 1998 zurück. Danach sei eine massive eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit verblieben. Sie sei nie schmerzfrei gewesen und ihr Versuch, die Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin wieder aufzunehmen, sei letztlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Zwar habe sie dann am 02. Juli 1998 in den Räumlichkeiten ihres Sohnes wieder ein Gewerbe als Kosmetikerin angemeldet gehabt; sie habe die Tätigkeit jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht ausüben können. Sie habe sich vielmehr der Mithilfe einer anderen Kosmetikerin bedient. Im Juni 2001 habe sie die selbstständige Tätigkeit dann ganz eingestellt; sie sei allenfalls noch in geringfügigem Umfang tätig gewesen und habe nicht mehr als ein bis zwei Kunden pro Tag bedient. Nach dem Ereignis vom 30. Januar 1998 habe eine ausreichende Wegefähigkeit nicht bestanden, sodass der Leistungsfall spätestens im Februar 1999 eingetreten sei. Dies habe auch der sie behandelnde und vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. M. bestätigt. Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit im maßgebenden Zeitraum könnten ihr Sohn sowie K. B. machen. Die Klägerin reichte auch verschiedene Unterlagen ein, darunter Auszüge aus den Steuererklärungen für 1997 und 1998.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen der Dr. Ko. vom 18. November 2003, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. vom 26. November 2003, des Dr. M. vom 20. Dezember 2003 sowie des Chefarztes der Orthopädie-Traumatologie II des Klinikums Prof. Dr. Ru. vom 29. März 2004. Im Termin vom 28. September 2004 wurde die Klägerin angehört und T. Sch. sowie K. B. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28. September 2004, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2004 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Es führte aus, insgesamt lasse sich in der Gesamtschau der Beeinträchtigungen auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet eine Feststellung, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen auch für Bürotätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich bereits im Februar 1999 nicht mehr bestanden habe, nicht treffen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, dass für den damaligen Zeitpunkt nur Arbeitsunfähigkeit bejaht und erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer dauerhaften Erwerbsminderung gesprochen werden könne. Die Klägerin sei auch in der Lage gewesen, ihren PKW zu benützen. Wegen der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 05. Januar 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, Dr. M. habe in seiner Auskunft vom 20. Dezember 2003 bestätigt, dass ihr Leistungsvermögen bereits im Jahre 1998 eingeschränkt gewesen sei, ebenfalls ihre Wegefähigkeit. Sie habe sich auch in der Zeit vom 05. März 1999 bis 15. Juni 2001 zahlreicher postoperativer Behandlungen unterziehen müssen. Nach der Operation sei die Gehfähigkeit viel schlechter gewesen, als sie jetzt sei. Der Krankengymnast S. habe in der vorgelegten Bescheinigung vom 21. Dezember 2004 die dort in der Zeit seit 05. März 1999 vorgenommenen Behandlungen aufgelistet. Dieser Behandler müsse als Zeuge vernommen werden. 1999/2000 habe ihr ein PKW zur Verfügung gestanden; sie sei jedoch nicht damit gefahren. Die Klägerin hat auch einen Bericht des Dr. v. St., Leitender Oberarzt Orthopädie-Traumatologie II des Klinikums, vom 15. November 2004 sowie den Abschlussbericht der Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 21. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend und hat Versicherungsverläufe der Klägerin vom 09. März 2005 und vom 12. September 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft des Krankengymnasten S. vom 19. September 2006 sowie eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Facharztes für Orthopädie Dr. Sc. vom 16. Oktober 2006 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 21. Mai 2001 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung, weder wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu. Dieses hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug nimmt.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die durchgeführten Amtsermittlungen des Senats noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass bei der Klägerin eine rentenberechtigende Erwerbsminderung bereits bis Februar 1999 eingetreten war. Im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI n.F.), der hier in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, die das SG zutreffend dargestellt hat, wären diese nur dann erfüllt, wenn Erwerbsminderung bei der Klägerin bis Februar 1999 eingetreten wäre. Darauf, ob eine rentenberechtigende Erwerbsminderung danach eingetreten ist, kommt es nicht an, weil insoweit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären. Eine bis Februar 1999 eingetretene Erwerbsminderung hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, weil ihr Berufsschutz nicht zukommt und sie allenfalls der Gruppe der einfach Angelernten zuzuordnen ist, bereits im Februar 1999 nicht mehr in der Lage war, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden pro Tag auszuführen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI n.F.). Auf ein nicht vollschichtiges Leistungsvermögen nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht kommt es nicht an, da im Hinblick auf die Rentenantragstellung im Mai 2001 eine Rentenzahlung frühestens ab 01. Mai 2001 in Betracht käme (§ 99 SGB VI), die Übergangsregelung des § 302b SGB VI für die Anwendung noch des alten Rechts jedoch einen Rentenbeginn vor dem 01. Januar 2001 voraussetzt. Die quantitative Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden vermag der Senat nicht festzustellen. Darauf, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin die nicht lediglich überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin in dem im September 2001 abgemeldeten Studio im Februar 1999 noch ausüben konnte bzw. auch noch tatsächlich ausgeübt hat, kommt es nicht an.
Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin insoweit bereits seit 30. Januar 1998 im Sinne einer quantitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit erwerbsgemindert war. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die behandelnde Hausärztin Dr. Ko. in ihrer Auskunft vom 18. November 2003 darauf hingewiesen hat, dass sich - bei einer ersten Behandlung im März 1998 - nachfolgend der Gesamtzustand der Klägerin zunächst gebessert hatte. Erst im Herbst 1999, also nach Februar 1999, hat die Ärztin im Hinblick auf die Belastung der Klägerin bei ihrer nicht leidensgerechten stehenden Tätigkeit als Kosmetikerin auf zusätzliche Beschwerden, wie Kniegelenksschmerzen rechts und eine beginnende Arthrose hingewiesen. Ferner seien dann 2000 vertebragene Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich und ständig auftretende belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei einem Lendenwirbelsyndrom hinzugekommen. Schließlich hätten seit November 2001 zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen in Daumengrund- und sattelgelenk links bei Rhizarthrose bestanden. Die Ärztin hat das Beschwerdebild erst ab Herbst 2000 als dann gleich bleibend schlecht bezeichnet. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser seit Herbst 1999 bestehende Gesundheitszustand auch bereits im Februar 1999 vorgelegen hat. Weiter berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin nach dem ärztlichen Bericht des Dr. von St. vom Klinikum vom 15. November 2004 (vgl. auch Arztbrief des 04. Februar 1999) am 04. Februar 1999 angegeben hatte, dass sie mit den Füßen relativ gut zurecht gekommen sei, wenn sie auch eine Gehstütze noch benötigt habe. Danach wurde in diesem Zeitpunkt auch eine Gehstrecke von 1.000 Metern angegeben. Im Übrigen war die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks beidseits gebessert; lediglich im unteren Sprunggelenk war die Beweglichkeit noch deutlich eingeschränkt. Insoweit hatte die Klägerin auch dort erst bei der erneuten ambulanten Vorstellung im Klinikum nun am 25. November 1999 belastungsabhängige Schmerzen an der Außen-, Vorder- und Dorsalseite des rechten unteren Sprunggelenks nach längerem Stehen bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin angegeben, ferner seit drei Monaten vermehrte Kniegelenksbeschwerden an der Außenseite. Auch diese Feststellungen sprechen für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin erst im Herbst 1999. Auch aus der Auskunft des Dr. Sc. vom 16. Oktober 2006, der für 1999 über drei orthopädische Behandlungstermine, nämlich am 12. und 30. April sowie am 03. Mai 1999 berichtet hat, ergibt sich nicht, dass bei der Klägerin bereits im Februar 1999 eine dauerhafte rentenberechtigende Erwerbsminderung bestanden hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankengymnast S. nach der von ihm erteilten Auskunft noch im März und Juni 1999 - sowie dann erst wieder im Oktober 1999 ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat, nämlich manuelle Mobilisationstechniken für das obere und untere Sprunggelenk angewendet sowie eine Gangschulung und eine Kräftigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur vorgenommen hat. Die Beurteilung des Dr. M. überzeugt auch den Senat dagegen nicht, zumal dieser Arzt die Klägerin erst ab Juli 2002 behandelt hat. Die von Dr. Ko. angegebene reaktiv-depressive Entwicklung hatte vorher ersichtlich fachärztliche Behandlung nicht erforderlich gemacht hat. Auch die Angabe im Abschlussbericht der Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005, die nach dem OEG anerkannt Schädigungsfolgen seine "unverändert", rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass hier der Versicherungsfall bereits im Februar 1999 eingetreten war.
Sofern bei der Klägerin die Gehfähigkeit bereit im Februar 1999 auf 500 Meter eingeschränkt gewesen sein sollte, rechtfertigt dies die Bejahung des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung bereits im Februar 1999 nicht. Denn, abgesehen davon, dass nach dem Bericht des Dr. von St. im Februar 1999 eine Gehstrecke bei der Klägerin von 1.000 Meter möglich war, stand der Klägerin ihren Angaben zufolge 1999 und 2000 ein PKW zur Verfügung, mit dem sie jeweils den Arbeitsweg hätte zurücklegen können. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin im Februar 1999 nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug selbst zu fahren. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Wegstrecke die Klägerin im Februar 1999 tatsächlich noch zu Fuß zurücklegen konnte. Darauf, ob die Wegefähigkeit der Klägerin nach Februar 1999, insbesondere ab Herbst 1999 oder ab 2001, als der Klägerin kein Auto mehr zur Verfügung gestanden hat, auf 500 Meter oder sogar geringere Strecken eingeschränkt war, kommt es nicht an.
Weitere Amtsermittlungen waren nicht geboten.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 21. Mai 2001 Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1952 in Ungarn geborene Klägerin wurde am 15. August 1988 hier eingebürgert. In Ungarn besuchte sie 1969/70 die zweite Klasse einer Schule für Maschinenschreiben und Kurzschrift (vgl. Zeugnis vom Juni 1970). Ebenfalls in Ungarn war sie nach einer Bescheinigung vom 06. Dezember 1983 in der Zeit vom 15. November 1971 bis 25. Juli 1974 als Sekretärin beschäftigt. Nach der Heirat des G. E. S. am 10. Oktober 1974, wobei diese Ehe seit 08. Januar 1992 rechtskräftig geschieden ist, siedelte sie zunächst 1975 in die damalige DDR über. Am 11. Mai 1977 erlangte sie noch das Abgangszeugnis für einen erfolgreichen Besuch eines Arbeitergymnasiums in Budapest/Ungarn. Nach der Geburt des Sohnes T. Sch. (T. Sch.) am 08. August 1975 nahm die Klägerin eine Erziehungszeit in Anspruch. Nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland am 23. August 1983 war die Klägerin vom 15. September 1989 bis 31. März 1996 bei der Firma W. Elektroschalltechnik GmbH in K.-L. versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst bis 31. Oktober 1991 als Arbeiterin und anschließend als Büroangestellte. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit betrieb sie seit 01. Februar 1997 ein Kosmetikstudio in K.-L., und zwar zunächst im Kurfürstenbad und ab Januar 1998 in der P. Straße. Sie erhielt für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit vom damaligen Arbeitsamt Überbrückungsgeld. Ihren Angaben zufolge hat sie das Studio am 12. September 2001 abgemeldet.
Am 30. Januar 1998 erlitt die Klägerin bei einem Angriff ihres zweiten Ehemannes, der sie von einem Balkon herunterstürzte, eine Calcaneusfraktur beidseits. Deswegen wurde sie vom 30. Januar bis 04. März sowie vom 08. bis 23. April 1998 stationär im Klinikum K.-L. (Klinikum) behandelt und osteosynthetisch versorgt. Vom 23. April bis 20. Mai 1998 fand eine stationäre Rehabilitation in der Waldklinik D. statt. Während eines stationären Aufenthalts vom 08. bis 12. März 1999 wurde im Klinikum die Metallentfernung durchgeführt. Wegen der Folgen der am 30. Januar 1998 erlittenen Frakturen bezieht die Klägerin vom Versorgungsamt (VA) Karlsruhe Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); auf Kosten des VA führte sie vom 09. April bis 07. Mai 2002 eine Kur in den Kliniken Dr. F. D. in B.-B. (vgl. Abschlussbericht des Chefarztes Orthopädie Dr. S. vom 27. Mai 2002) sowie vom 06. September bis 04. Oktober 2005 in der Kurklinik L. in B. D. (vgl. Abschlussbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005) durch. Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist bei der Klägerin seit 10. Dezember 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Bereits am 21. Mai 2001 hatte die Klägerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund [DRVB], im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte ging davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis Februar 1999 eingetreten sei. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Praktischen Ärztin - Naturheilverfahren Dr. Ko. vom 07. November 2001 ein, die weitere Unterlagen einreichte. Auftrags der Beklagten erstattete der Orthopäde Dr. H. am 16. Januar 2002 ein Gutachten; er stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen: Zustand nach Calcaneusfraktur beidseits und Osteosynthese 1998, Cervicobrachialgie beidseits ohne neurologische Ausfälle, vorwiegend myalgische Beschwerden und Lumbago. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass derzeit hauptsächlich Schmerzen beim Gehen und Stehen aufträten, vorwiegend am rechten unteren Sprunggelenk. Das Gangbild sei dadurch erheblich behindert und die Gehstrecke auf maximal 200 bis 300 m reduziert. Trotz orthopädischer Schuhe habe keine ausreichende Linderung der Schmerzsituation erzielt werden können, sodass die Klägerin ihren Beruf als selbstständige Kosmetikerin habe aufgeben müssen. Die Nacken- und Rückenbeschwerden stünden dagegen im Hintergrund. Neurologische Ausfälle seien nicht auszumachen. Eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen in einem Büro sei derzeit drei bis unter sechs Stunden möglich. Nach Durchführung ambulanter Behandlungsmaßnahmen oder einer Kur sei die Klägerin sicherlich wieder vollschichtig arbeitsfähig. Jedoch solle auch dann gewährleistet sein, dass sie keine längeren Gehstrecken zurücklegen müsse und auch auf dem Weg zum Arbeitsplatz ihren PKW benützen könne. Diese Beurteilung gelte für die Zeit seit 16. Januar 2002. Mit Bescheid vom 14. März 2002 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug lägen nicht vor; in dem maßgebenden Zeitraum von Mai 1996 bis Mai 2001 seien nach dem Versicherungsverlauf vom 12. März 2002 nur neun Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 30. Januar 1998 sei sie noch heute extrem gehbehindert, wie auch der Gutachter Dr. H. festgestellt habe. Das VA habe die Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bewertet. Sie sei nie schmerzfrei. Im Übrigen sei sie aufgrund des Vorfalls vom 30. Januar 1998 "psychisch kaputt". Es müsse auch berücksichtigt werden, dass bei ihr eine Daumensattelgelenkserkrankung links bestehe. Ihre linke Hand sei "unbrauchbar". Die Beklagte zog den Abschlussbericht des Dr. S. vom 27. Mai 2002 bei. Ferner erstattete in ihrem Auftrag der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Sozialmedizin Dr. La. am 13. November 2002 ein weiteres Gutachten. Er stellte bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung fest; aus nervenärztlicher Sicht könne die Klägerin seit Januar 1998 Bürotätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden pro Tag verrichten. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin die vom 11. März bis 22. April 2003 in der S.-Klinik in B. durchgeführte stationäre Heilbehandlung. Nach dem Entlassungsbericht des Leitenden Arztes Dr. Sa. vom 30. April 2003 war die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten, zeitweise stehend oder gehend und überwiegend sitzend, ausschließlich in Tagesschicht, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft, drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben. Ein Anmarschweg zur Arbeit von 200 bis 300 m sei zumutbar. Diese Einschätzung ergab sich aufgrund der orthopädischen Diagnosen und des anhaltenden Schmerzsyndroms sowie wegen der mittelgradigen depressiven Störung. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 06. August 2003 wurde ausgeführt, die Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten ergeben, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung im Juli 2001 eingetreten sei. Im Hinblick darauf seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, denn im maßgeblichen Zeitraum von Juli 1996 bis Juli 2001 seien nur sieben Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein früherer Leistungsfall sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben.
Deswegen erhob die Klägerin am 29. August 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Sie trug vor, die heute bei ihr bestehenden Erkrankungen und die sich daraus resultierenden Leistungseinschränkungen gingen auf das Ereignis vom 30. Januar 1998 zurück. Danach sei eine massive eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit verblieben. Sie sei nie schmerzfrei gewesen und ihr Versuch, die Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin wieder aufzunehmen, sei letztlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Zwar habe sie dann am 02. Juli 1998 in den Räumlichkeiten ihres Sohnes wieder ein Gewerbe als Kosmetikerin angemeldet gehabt; sie habe die Tätigkeit jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht ausüben können. Sie habe sich vielmehr der Mithilfe einer anderen Kosmetikerin bedient. Im Juni 2001 habe sie die selbstständige Tätigkeit dann ganz eingestellt; sie sei allenfalls noch in geringfügigem Umfang tätig gewesen und habe nicht mehr als ein bis zwei Kunden pro Tag bedient. Nach dem Ereignis vom 30. Januar 1998 habe eine ausreichende Wegefähigkeit nicht bestanden, sodass der Leistungsfall spätestens im Februar 1999 eingetreten sei. Dies habe auch der sie behandelnde und vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. M. bestätigt. Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit im maßgebenden Zeitraum könnten ihr Sohn sowie K. B. machen. Die Klägerin reichte auch verschiedene Unterlagen ein, darunter Auszüge aus den Steuererklärungen für 1997 und 1998.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen der Dr. Ko. vom 18. November 2003, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. vom 26. November 2003, des Dr. M. vom 20. Dezember 2003 sowie des Chefarztes der Orthopädie-Traumatologie II des Klinikums Prof. Dr. Ru. vom 29. März 2004. Im Termin vom 28. September 2004 wurde die Klägerin angehört und T. Sch. sowie K. B. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28. September 2004, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2004 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Es führte aus, insgesamt lasse sich in der Gesamtschau der Beeinträchtigungen auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet eine Feststellung, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen auch für Bürotätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich bereits im Februar 1999 nicht mehr bestanden habe, nicht treffen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, dass für den damaligen Zeitpunkt nur Arbeitsunfähigkeit bejaht und erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer dauerhaften Erwerbsminderung gesprochen werden könne. Die Klägerin sei auch in der Lage gewesen, ihren PKW zu benützen. Wegen der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 05. Januar 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, Dr. M. habe in seiner Auskunft vom 20. Dezember 2003 bestätigt, dass ihr Leistungsvermögen bereits im Jahre 1998 eingeschränkt gewesen sei, ebenfalls ihre Wegefähigkeit. Sie habe sich auch in der Zeit vom 05. März 1999 bis 15. Juni 2001 zahlreicher postoperativer Behandlungen unterziehen müssen. Nach der Operation sei die Gehfähigkeit viel schlechter gewesen, als sie jetzt sei. Der Krankengymnast S. habe in der vorgelegten Bescheinigung vom 21. Dezember 2004 die dort in der Zeit seit 05. März 1999 vorgenommenen Behandlungen aufgelistet. Dieser Behandler müsse als Zeuge vernommen werden. 1999/2000 habe ihr ein PKW zur Verfügung gestanden; sie sei jedoch nicht damit gefahren. Die Klägerin hat auch einen Bericht des Dr. v. St., Leitender Oberarzt Orthopädie-Traumatologie II des Klinikums, vom 15. November 2004 sowie den Abschlussbericht der Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 21. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend und hat Versicherungsverläufe der Klägerin vom 09. März 2005 und vom 12. September 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft des Krankengymnasten S. vom 19. September 2006 sowie eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Facharztes für Orthopädie Dr. Sc. vom 16. Oktober 2006 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 21. Mai 2001 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung, weder wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu. Dieses hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug nimmt.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die durchgeführten Amtsermittlungen des Senats noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass bei der Klägerin eine rentenberechtigende Erwerbsminderung bereits bis Februar 1999 eingetreten war. Im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI n.F.), der hier in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, die das SG zutreffend dargestellt hat, wären diese nur dann erfüllt, wenn Erwerbsminderung bei der Klägerin bis Februar 1999 eingetreten wäre. Darauf, ob eine rentenberechtigende Erwerbsminderung danach eingetreten ist, kommt es nicht an, weil insoweit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären. Eine bis Februar 1999 eingetretene Erwerbsminderung hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, weil ihr Berufsschutz nicht zukommt und sie allenfalls der Gruppe der einfach Angelernten zuzuordnen ist, bereits im Februar 1999 nicht mehr in der Lage war, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden pro Tag auszuführen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI n.F.). Auf ein nicht vollschichtiges Leistungsvermögen nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht kommt es nicht an, da im Hinblick auf die Rentenantragstellung im Mai 2001 eine Rentenzahlung frühestens ab 01. Mai 2001 in Betracht käme (§ 99 SGB VI), die Übergangsregelung des § 302b SGB VI für die Anwendung noch des alten Rechts jedoch einen Rentenbeginn vor dem 01. Januar 2001 voraussetzt. Die quantitative Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden vermag der Senat nicht festzustellen. Darauf, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin die nicht lediglich überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin in dem im September 2001 abgemeldeten Studio im Februar 1999 noch ausüben konnte bzw. auch noch tatsächlich ausgeübt hat, kommt es nicht an.
Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin insoweit bereits seit 30. Januar 1998 im Sinne einer quantitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit erwerbsgemindert war. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die behandelnde Hausärztin Dr. Ko. in ihrer Auskunft vom 18. November 2003 darauf hingewiesen hat, dass sich - bei einer ersten Behandlung im März 1998 - nachfolgend der Gesamtzustand der Klägerin zunächst gebessert hatte. Erst im Herbst 1999, also nach Februar 1999, hat die Ärztin im Hinblick auf die Belastung der Klägerin bei ihrer nicht leidensgerechten stehenden Tätigkeit als Kosmetikerin auf zusätzliche Beschwerden, wie Kniegelenksschmerzen rechts und eine beginnende Arthrose hingewiesen. Ferner seien dann 2000 vertebragene Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich und ständig auftretende belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei einem Lendenwirbelsyndrom hinzugekommen. Schließlich hätten seit November 2001 zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen in Daumengrund- und sattelgelenk links bei Rhizarthrose bestanden. Die Ärztin hat das Beschwerdebild erst ab Herbst 2000 als dann gleich bleibend schlecht bezeichnet. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser seit Herbst 1999 bestehende Gesundheitszustand auch bereits im Februar 1999 vorgelegen hat. Weiter berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin nach dem ärztlichen Bericht des Dr. von St. vom Klinikum vom 15. November 2004 (vgl. auch Arztbrief des 04. Februar 1999) am 04. Februar 1999 angegeben hatte, dass sie mit den Füßen relativ gut zurecht gekommen sei, wenn sie auch eine Gehstütze noch benötigt habe. Danach wurde in diesem Zeitpunkt auch eine Gehstrecke von 1.000 Metern angegeben. Im Übrigen war die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks beidseits gebessert; lediglich im unteren Sprunggelenk war die Beweglichkeit noch deutlich eingeschränkt. Insoweit hatte die Klägerin auch dort erst bei der erneuten ambulanten Vorstellung im Klinikum nun am 25. November 1999 belastungsabhängige Schmerzen an der Außen-, Vorder- und Dorsalseite des rechten unteren Sprunggelenks nach längerem Stehen bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin angegeben, ferner seit drei Monaten vermehrte Kniegelenksbeschwerden an der Außenseite. Auch diese Feststellungen sprechen für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin erst im Herbst 1999. Auch aus der Auskunft des Dr. Sc. vom 16. Oktober 2006, der für 1999 über drei orthopädische Behandlungstermine, nämlich am 12. und 30. April sowie am 03. Mai 1999 berichtet hat, ergibt sich nicht, dass bei der Klägerin bereits im Februar 1999 eine dauerhafte rentenberechtigende Erwerbsminderung bestanden hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankengymnast S. nach der von ihm erteilten Auskunft noch im März und Juni 1999 - sowie dann erst wieder im Oktober 1999 ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat, nämlich manuelle Mobilisationstechniken für das obere und untere Sprunggelenk angewendet sowie eine Gangschulung und eine Kräftigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur vorgenommen hat. Die Beurteilung des Dr. M. überzeugt auch den Senat dagegen nicht, zumal dieser Arzt die Klägerin erst ab Juli 2002 behandelt hat. Die von Dr. Ko. angegebene reaktiv-depressive Entwicklung hatte vorher ersichtlich fachärztliche Behandlung nicht erforderlich gemacht hat. Auch die Angabe im Abschlussbericht der Dr. Kn. vom 26. Oktober 2005, die nach dem OEG anerkannt Schädigungsfolgen seine "unverändert", rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass hier der Versicherungsfall bereits im Februar 1999 eingetreten war.
Sofern bei der Klägerin die Gehfähigkeit bereit im Februar 1999 auf 500 Meter eingeschränkt gewesen sein sollte, rechtfertigt dies die Bejahung des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung bereits im Februar 1999 nicht. Denn, abgesehen davon, dass nach dem Bericht des Dr. von St. im Februar 1999 eine Gehstrecke bei der Klägerin von 1.000 Meter möglich war, stand der Klägerin ihren Angaben zufolge 1999 und 2000 ein PKW zur Verfügung, mit dem sie jeweils den Arbeitsweg hätte zurücklegen können. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin im Februar 1999 nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug selbst zu fahren. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Wegstrecke die Klägerin im Februar 1999 tatsächlich noch zu Fuß zurücklegen konnte. Darauf, ob die Wegefähigkeit der Klägerin nach Februar 1999, insbesondere ab Herbst 1999 oder ab 2001, als der Klägerin kein Auto mehr zur Verfügung gestanden hat, auf 500 Meter oder sogar geringere Strecken eingeschränkt war, kommt es nicht an.
Weitere Amtsermittlungen waren nicht geboten.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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