Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 LW 2693/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 625/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) unterliegt.
Die am 1971 geborene Klägerin, eine Beamtin auf Lebenszeit, ist seit 11. Juli 1998 mit dem am 17. Dezember 1967 geborenen Vollerwerbslandwirt J. H. (Beigeladener), dessen landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße überschreitet (u.a. Weinbau 7,84 ha bei einer Mindestgröße für Weinbau bis 30. Juni 2005 von 1,20 ha und ab 1. Juli 2005 1,50 ha) verheiratet. Nach der Geburt ihrer Tochter L. am 11. November 1998 und ihres Sohnes K. am 16. Juli 2001 war sie bis 15. Juli 2004 in Erziehungsurlaub. Sie ist seit 16. Juli 2004 nach § 153b Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.
Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei als Ehegatte eines Landwirts ab Juli 1998 zur LAK versicherungspflichtig. Anträgen auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erzielung von außerlandwirtschaftlichem Einkommen und wegen Kindererziehung gab die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis längstens 30. November 2004 (zuletzt wegen Erziehung eines Kindes, Bescheid vom 29. November 2001) statt.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 entschied die Beklagte, ab 1. Dezember 2004 sei die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts (wieder) versicherungspflichtig. Der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht werde aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen Erziehung eines Kindes nicht mehr vorlägen.
Den Widerspruch der Klägerin, mit welchem diese eine "Freistellung von der Versicherungspflicht", hilfsweise eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte und geltend machte, ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht zur LAK sei verfassungswidrig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 1. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 sowie die Feststellung, sie sei nicht rentenversicherungspflichtig zur LAK, begehrt. Als Beamtin sei sie versicherungsfrei zur gesetzlichen Rentenversicherung und umfassend abgesichert. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 9. Dezember 2003 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung entschieden habe, handle es sich nicht um eine Entscheidung über die Versicherungspflicht einer Beamtin und sei der dortige Ehegatte Nebenerwerbslandwirt gewesen. Im Übrigen sei die Begründung des Bundesverfassungsgerichts "zweifelhaft". Die Regelung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sei verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Versicherungspflicht lägen vor und die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2000, B 10 LW 19/99 B, ergebe sich aus dem beamtenrechtlichen Status der Klägerin nichts anderes.
Gegen den am 10. Januar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie erhebt insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG. Der Senat hat den Ehemann der Klägerin beigeladen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Mai 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, denn die Klägerin ist ab 1. Dezember 2004 zur LAK versicherungspflichtig und es liegt auch kein Befreiungstatbestand vor.
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2004 Versicherungspflicht der Klägerin feststellte, kommt dieser Feststellung möglicherweise (s.a. BSG SozR 3-5868 § 3 Nr. 5) insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als damit lediglich die mit dem Bescheid vom 8. April 1999 getroffene Regelung wiederholt worden sein könnte. Eine weitere materiellrechtliche Prüfung der Versicherungspflicht wäre dann in einem solchen Fall nicht veranlasst (BSG a.a.O.).
Möglicherweise ist aber im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Situation deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte angesichts der von ihr bei Erlass der angefochtenen Bescheide durchgeführten vollen materiellrechtlichen Prüfung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Versicherungspflicht einen - den Klageweg neu eröffnenden (BSG SozR 3-8100 Artikel 19 Nr. 5) - so genannten Zweitbescheid erlassen haben könnte. Dies kann aber offen bleiben.
Denn die Klägerin ist jedenfalls seit 1. Dezember 2004 wieder versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3 ALG. Die Beklagte stellte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend fest, dass das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen die festgesetzte Mindestgröße übersteigt. Allein die Weinbaufläche übersteigt mit 7,84 ha die Mindestgröße von 1,20 ha (bis Juli 2005 bzw. 1,50 ha (ab 1. Juli 2005). Der Senat macht sich auch die weiteren Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nach eigener Überprüfung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren, zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen in diesen Bescheiden (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Damit ist der Beigeladene Landwirt i. S. von § 1 Abs. 2 ALG und die Klägerin nach § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtig.
Das Vorbringen der Klägerin, als Beamtin sei sie versicherungsfrei, weil sie durch die Alimentierung abgesichert sei, greift nicht durch. Der Senat verweist insofern auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 LW 19/99 B. Er sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Klägerin einwendet, der Ehegatte jenes Verfahrens sei Nebenerwerbslandwirt gewesen, wohingegen ihr Ehegatte Haupterwerbslandwirt und beitragspflichtig zur LAK sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für eine solche Differenzierung gibt das Gesetz nichts her. Auch das BSG hat auf diese Frage nicht abgestellt. Vielmehr wird die soziale Schutzbedürftigkeit des Ehegatten eines Vollerwerbslandwirtes gegenüber jenem eines Nebenerwerbslandwirtes erst recht zu bejahen sein.
Im Übrigen liegen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch keine Tatbestände vor, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG i.V.m. § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Befreiung wegen Kindererziehung nur für insgesamt drei Jahre für jedes Kind und damit - weil sich überschneidende Kindererziehungszeiten einen entsprechenden Verlängerungstatbestand darstellen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) - bis 30. November 2004 in Betracht.
Die hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Klägerin der Versicherungspflicht unterliegt und ein Befreiungstatbestand nicht vorliegt, verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Artikel 3 Grundgesetz (GG). Eine entsprechende Überzeugung, mit der Folge, dass das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen wäre, hat der Senat nicht. Er verweist insofern auf die ständige Rechtsprechung des BSG und insbesondere auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2003, Az. 1 BvR 558/99, in der eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht von Ehegatten mit ausführlicher Begründung verneint wurde. Soweit die Klägerin geltend macht, diese Entscheidung sei auf ihren Fall nicht übertragbar, da darin nicht über die Versicherungspflicht einer Beamtin entschieden worden sei, greift ihr Einwand nicht durch. Zwar hat das BVerfG nicht über die vorliegende Konstellation entschieden. Seine Ausführungen zur generellen Schutzbedürftigkeit der Ehegatten von Landwirten und insbesondere zur Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und generalisierende Regelungen zu schaffen, gelten auch für beamtete Ehegatten und rechtfertigen deren Einbeziehung in die Versicherungspflicht. Soweit die Klägerin die Entscheidung des BVerfG für "fragwürdig" hält, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an.
Da das SG sonach zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) unterliegt.
Die am 1971 geborene Klägerin, eine Beamtin auf Lebenszeit, ist seit 11. Juli 1998 mit dem am 17. Dezember 1967 geborenen Vollerwerbslandwirt J. H. (Beigeladener), dessen landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße überschreitet (u.a. Weinbau 7,84 ha bei einer Mindestgröße für Weinbau bis 30. Juni 2005 von 1,20 ha und ab 1. Juli 2005 1,50 ha) verheiratet. Nach der Geburt ihrer Tochter L. am 11. November 1998 und ihres Sohnes K. am 16. Juli 2001 war sie bis 15. Juli 2004 in Erziehungsurlaub. Sie ist seit 16. Juli 2004 nach § 153b Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.
Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei als Ehegatte eines Landwirts ab Juli 1998 zur LAK versicherungspflichtig. Anträgen auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erzielung von außerlandwirtschaftlichem Einkommen und wegen Kindererziehung gab die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis längstens 30. November 2004 (zuletzt wegen Erziehung eines Kindes, Bescheid vom 29. November 2001) statt.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 entschied die Beklagte, ab 1. Dezember 2004 sei die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts (wieder) versicherungspflichtig. Der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht werde aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen Erziehung eines Kindes nicht mehr vorlägen.
Den Widerspruch der Klägerin, mit welchem diese eine "Freistellung von der Versicherungspflicht", hilfsweise eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte und geltend machte, ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht zur LAK sei verfassungswidrig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 1. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 sowie die Feststellung, sie sei nicht rentenversicherungspflichtig zur LAK, begehrt. Als Beamtin sei sie versicherungsfrei zur gesetzlichen Rentenversicherung und umfassend abgesichert. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 9. Dezember 2003 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung entschieden habe, handle es sich nicht um eine Entscheidung über die Versicherungspflicht einer Beamtin und sei der dortige Ehegatte Nebenerwerbslandwirt gewesen. Im Übrigen sei die Begründung des Bundesverfassungsgerichts "zweifelhaft". Die Regelung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sei verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Versicherungspflicht lägen vor und die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2000, B 10 LW 19/99 B, ergebe sich aus dem beamtenrechtlichen Status der Klägerin nichts anderes.
Gegen den am 10. Januar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie erhebt insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG. Der Senat hat den Ehemann der Klägerin beigeladen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Mai 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, denn die Klägerin ist ab 1. Dezember 2004 zur LAK versicherungspflichtig und es liegt auch kein Befreiungstatbestand vor.
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2004 Versicherungspflicht der Klägerin feststellte, kommt dieser Feststellung möglicherweise (s.a. BSG SozR 3-5868 § 3 Nr. 5) insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als damit lediglich die mit dem Bescheid vom 8. April 1999 getroffene Regelung wiederholt worden sein könnte. Eine weitere materiellrechtliche Prüfung der Versicherungspflicht wäre dann in einem solchen Fall nicht veranlasst (BSG a.a.O.).
Möglicherweise ist aber im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Situation deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte angesichts der von ihr bei Erlass der angefochtenen Bescheide durchgeführten vollen materiellrechtlichen Prüfung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Versicherungspflicht einen - den Klageweg neu eröffnenden (BSG SozR 3-8100 Artikel 19 Nr. 5) - so genannten Zweitbescheid erlassen haben könnte. Dies kann aber offen bleiben.
Denn die Klägerin ist jedenfalls seit 1. Dezember 2004 wieder versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3 ALG. Die Beklagte stellte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend fest, dass das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen die festgesetzte Mindestgröße übersteigt. Allein die Weinbaufläche übersteigt mit 7,84 ha die Mindestgröße von 1,20 ha (bis Juli 2005 bzw. 1,50 ha (ab 1. Juli 2005). Der Senat macht sich auch die weiteren Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nach eigener Überprüfung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren, zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen in diesen Bescheiden (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Damit ist der Beigeladene Landwirt i. S. von § 1 Abs. 2 ALG und die Klägerin nach § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtig.
Das Vorbringen der Klägerin, als Beamtin sei sie versicherungsfrei, weil sie durch die Alimentierung abgesichert sei, greift nicht durch. Der Senat verweist insofern auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000, Az. B 10 LW 19/99 B. Er sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Klägerin einwendet, der Ehegatte jenes Verfahrens sei Nebenerwerbslandwirt gewesen, wohingegen ihr Ehegatte Haupterwerbslandwirt und beitragspflichtig zur LAK sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für eine solche Differenzierung gibt das Gesetz nichts her. Auch das BSG hat auf diese Frage nicht abgestellt. Vielmehr wird die soziale Schutzbedürftigkeit des Ehegatten eines Vollerwerbslandwirtes gegenüber jenem eines Nebenerwerbslandwirtes erst recht zu bejahen sein.
Im Übrigen liegen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch keine Tatbestände vor, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG i.V.m. § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Befreiung wegen Kindererziehung nur für insgesamt drei Jahre für jedes Kind und damit - weil sich überschneidende Kindererziehungszeiten einen entsprechenden Verlängerungstatbestand darstellen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) - bis 30. November 2004 in Betracht.
Die hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Klägerin der Versicherungspflicht unterliegt und ein Befreiungstatbestand nicht vorliegt, verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Artikel 3 Grundgesetz (GG). Eine entsprechende Überzeugung, mit der Folge, dass das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen wäre, hat der Senat nicht. Er verweist insofern auf die ständige Rechtsprechung des BSG und insbesondere auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2003, Az. 1 BvR 558/99, in der eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht von Ehegatten mit ausführlicher Begründung verneint wurde. Soweit die Klägerin geltend macht, diese Entscheidung sei auf ihren Fall nicht übertragbar, da darin nicht über die Versicherungspflicht einer Beamtin entschieden worden sei, greift ihr Einwand nicht durch. Zwar hat das BVerfG nicht über die vorliegende Konstellation entschieden. Seine Ausführungen zur generellen Schutzbedürftigkeit der Ehegatten von Landwirten und insbesondere zur Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und generalisierende Regelungen zu schaffen, gelten auch für beamtete Ehegatten und rechtfertigen deren Einbeziehung in die Versicherungspflicht. Soweit die Klägerin die Entscheidung des BVerfG für "fragwürdig" hält, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an.
Da das SG sonach zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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