Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 949/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1683/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005.
Die am 1964 geborene erwerbsfähige Klägerin ist alleinstehend und bezog seit August 2000 Sozialhilfe. Am 31. August 2004 beantragte sie Alg II. Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 656,50 EUR. In diesem Betrag waren als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung 311,50 EUR enthalten. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und begehrte die Erhöhung der Leistung unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Qualifikation als Chefsekretärin bzw. Fremdsprachenkorrespondentin. Zudem beantragte sie die Übernahme der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung mit Rentenoption in Höhe von 15,- EUR monatlich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 4. April 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt hat, dass sie für ihre bis 31. Juli 2005 bewohnte Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 338,- EUR zu entrichten gehabt habe. Mit Änderungsbescheiden vom 13. Januar und 16. Januar 2006 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 Alg II in Höhe von 674,- EUR monatlich bewilligt. Weiter gehende Leistungen wurden nicht bewilligt. Für die Folgezeit sind gesonderte Bewilligungsbescheide ergangen; der Leistungszeitraum ab dem 1. August 2005 bis 30. November 2005 wurde durch Bescheid vom 19. Juli 2005 geregelt.
Durch Gerichtsbescheid vom 29. März 2006 hat das SG die auf die Gewährung höherer Alg-II-Leistungen im streitbefangenen Zeitraum gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 19 Satz l Nr. l SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 20 Abs. l Satz l SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für allein stehende Personen in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,- EUR. Der von der Beklagten bewilligte monatliche Betrag setze sich unter anderem aus diesem Regelsatz zusammen. Die Bescheide der Beklagten seien deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Höhere Regelleistungen unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder des bisherigen Lebensstandards seien gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsbeiträge, die von der Regelleistung ebenfalls miterfasst seien. Auch Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt könnten nicht gewährt werden, weil die in der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift abschließend bezeichneten Katalogtatbestände (Mehrbedarfe für werdende Mütter, allein erziehende Personen, behinderte Rehabilitanten und erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen) im Fall der Klägerin nicht vorlägen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II).
Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien zutreffend berechnet. Gemäß § 22 Abs. l SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, als es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sei die im Bescheid vom 2. Februar 2005 ursprünglich vorgenommene Beschränkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf den als "angemessen" bezeichneten Betrag von 311,50 EUR monatlich unzutreffend gewesen. Die Klägerin sei nämlich nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten von 338,- EUR monatlich um "unangemessene" Kosten handele, weshalb bis auf weiteres (längstens bis zu dem Ende Juli 2005 erfolgten Wohnungswechsel) Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen waren. Diese beliefen sich bis Ende Juli 2005 auf 338,- EUR monatlich. Nach Abzug einer Pauschale von monatlich 9,- EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung, die im Regelsatz bereits enthalten seien, ergäben sich monatlich 329,- EUR. Damit ergebe sich insgesamt ein Anspruch von 674,- EUR monatlich (345,- EUR zuzüglich 329,- EUR), weshalb die mit den - nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das gerichtliche Verfahren einzubeziehenden - Bescheiden vom 13. bzw. 16. Januar 2006 bewilligten Leistungen der Höhe nach nicht zu beanstanden seien.
Gegen den am 1. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. April 2006 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat und dazu ausführt, sie habe die Stadt Heidelberg bereits in den vergangenen Jahren mehrfach über die enorme Preissteigerung bei den Lebensmitteln unterrichtet. Dies werde dort radikal ignoriert. Das Gericht möge sich beim Jobcenter über ihre finanzielle Situation und die andauernde Arbeitslosigkeit informieren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2005 und der Bescheide vom 13. Januar 2006 und 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. SGG), hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufungssumme von 500,- Euro überschritten ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, der Regelsatz von 345,- EUR sei angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten unzureichend, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis. Weiter gehende als die im SGB II normierten, vorliegend zutreffend festgesetzten Leistungen stehen der Klägerin danach nicht zu.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das erkennende Gericht ab und nimmt hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005.
Die am 1964 geborene erwerbsfähige Klägerin ist alleinstehend und bezog seit August 2000 Sozialhilfe. Am 31. August 2004 beantragte sie Alg II. Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 656,50 EUR. In diesem Betrag waren als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung 311,50 EUR enthalten. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und begehrte die Erhöhung der Leistung unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Qualifikation als Chefsekretärin bzw. Fremdsprachenkorrespondentin. Zudem beantragte sie die Übernahme der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung mit Rentenoption in Höhe von 15,- EUR monatlich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 4. April 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt hat, dass sie für ihre bis 31. Juli 2005 bewohnte Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 338,- EUR zu entrichten gehabt habe. Mit Änderungsbescheiden vom 13. Januar und 16. Januar 2006 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 Alg II in Höhe von 674,- EUR monatlich bewilligt. Weiter gehende Leistungen wurden nicht bewilligt. Für die Folgezeit sind gesonderte Bewilligungsbescheide ergangen; der Leistungszeitraum ab dem 1. August 2005 bis 30. November 2005 wurde durch Bescheid vom 19. Juli 2005 geregelt.
Durch Gerichtsbescheid vom 29. März 2006 hat das SG die auf die Gewährung höherer Alg-II-Leistungen im streitbefangenen Zeitraum gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 19 Satz l Nr. l SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 20 Abs. l Satz l SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für allein stehende Personen in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,- EUR. Der von der Beklagten bewilligte monatliche Betrag setze sich unter anderem aus diesem Regelsatz zusammen. Die Bescheide der Beklagten seien deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Höhere Regelleistungen unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder des bisherigen Lebensstandards seien gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsbeiträge, die von der Regelleistung ebenfalls miterfasst seien. Auch Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt könnten nicht gewährt werden, weil die in der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift abschließend bezeichneten Katalogtatbestände (Mehrbedarfe für werdende Mütter, allein erziehende Personen, behinderte Rehabilitanten und erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen) im Fall der Klägerin nicht vorlägen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II).
Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien zutreffend berechnet. Gemäß § 22 Abs. l SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, als es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sei die im Bescheid vom 2. Februar 2005 ursprünglich vorgenommene Beschränkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf den als "angemessen" bezeichneten Betrag von 311,50 EUR monatlich unzutreffend gewesen. Die Klägerin sei nämlich nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten von 338,- EUR monatlich um "unangemessene" Kosten handele, weshalb bis auf weiteres (längstens bis zu dem Ende Juli 2005 erfolgten Wohnungswechsel) Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen waren. Diese beliefen sich bis Ende Juli 2005 auf 338,- EUR monatlich. Nach Abzug einer Pauschale von monatlich 9,- EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung, die im Regelsatz bereits enthalten seien, ergäben sich monatlich 329,- EUR. Damit ergebe sich insgesamt ein Anspruch von 674,- EUR monatlich (345,- EUR zuzüglich 329,- EUR), weshalb die mit den - nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das gerichtliche Verfahren einzubeziehenden - Bescheiden vom 13. bzw. 16. Januar 2006 bewilligten Leistungen der Höhe nach nicht zu beanstanden seien.
Gegen den am 1. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. April 2006 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat und dazu ausführt, sie habe die Stadt Heidelberg bereits in den vergangenen Jahren mehrfach über die enorme Preissteigerung bei den Lebensmitteln unterrichtet. Dies werde dort radikal ignoriert. Das Gericht möge sich beim Jobcenter über ihre finanzielle Situation und die andauernde Arbeitslosigkeit informieren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2005 und der Bescheide vom 13. Januar 2006 und 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. SGG), hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufungssumme von 500,- Euro überschritten ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, der Regelsatz von 345,- EUR sei angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten unzureichend, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis. Weiter gehende als die im SGB II normierten, vorliegend zutreffend festgesetzten Leistungen stehen der Klägerin danach nicht zu.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das erkennende Gericht ab und nimmt hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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