Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 3485/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1686/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1954 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhielt er seit Jahren ergänzend zunächst Leistungen der Sozialhilfe und ab 1. Januar 2003 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit Januar 2005 erbringt die Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 wurden ihm Leistungen in Höhe von monatlich 712,52 EUR im Januar und anschließend 538,60 EUR von Februar bis Juni bewilligt. Bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Bedarfs wird neben dem Regelbedarf ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in einer Gesamthöhe von 94,44 EUR anerkannt sowie ein laufender Bedarf für eine Haushaltshilfe in Höhe von 50,64 EUR monatlich sowie ein Posten von 132,94 EUR für die Betreuung. Am 30. Dezember 2004 beantragte der Kläger u.a. einen Zuschuss für die nach seinen Angaben gestiegenen Elektro-Energiekosten. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis darauf ab, dass die Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2005 Widerspruch und machte geltend, dass er wegen seiner Behinderung (Rollstuhl) auch auf Hilfsmittel "im elektrischen Bereich" angewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger erhalte mit dem Regelsatz die Kosten für die Haushaltsenergie. Durch den Mehrbedarf wegen Behinderung seien die erhöhten Stromaufwendungen wegen seiner Behinderung abgedeckt. Eine weitere Erhöhung sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage erhoben, die er in der Folgezeit nicht begründet hat. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen wegen Stromkosten zu gewähren, durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2006 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. In der Begründung wird ausführlich dargestellt, dass die Kosten für den Haushaltsstrom im Regelsatz enthalten sind und dass im Falle des Klägers wegen seiner Behinderung ein Mehrbedarf anerkannt sei, der gerade auch den erhöhten Bedarf an Haushaltsenergie zu decken bestimmt sei. Schließlich sei dem Kläger von der Beklagten noch ein weiterer Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 2,07 EUR monatlich zu erkannt worden. Bei dieser Sachlage habe der Kläger gegenüber den Leistungen im Jahr 2004 eine deutlich höhere Regelleistung zur Verfügung nämlich insgesamt 400,95 EUR. Ein Anspruch auf weitere Leistungen wegen Stromkosten bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 5. April 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt, zu deren Begründung er nichts vorträgt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Dezember 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen wegen Stromkosten im Rahmen der Grundsicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG (S 20 SO 3485/05) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Beiziehung weiterer Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da bei richtiger Auslegung des klägerischen Begehrens laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung entschieden, dass und warum die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Hierauf wird verwiesen. Der Senat macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Kläger keine nachvollziehbare Begründung der Berufung eingereicht hat. Er hat auch die Klage in erster Instanz nicht begründet, so dass keine Veranlassung besteht, sich mit seiner Auffassung auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1954 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhielt er seit Jahren ergänzend zunächst Leistungen der Sozialhilfe und ab 1. Januar 2003 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit Januar 2005 erbringt die Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 wurden ihm Leistungen in Höhe von monatlich 712,52 EUR im Januar und anschließend 538,60 EUR von Februar bis Juni bewilligt. Bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Bedarfs wird neben dem Regelbedarf ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in einer Gesamthöhe von 94,44 EUR anerkannt sowie ein laufender Bedarf für eine Haushaltshilfe in Höhe von 50,64 EUR monatlich sowie ein Posten von 132,94 EUR für die Betreuung. Am 30. Dezember 2004 beantragte der Kläger u.a. einen Zuschuss für die nach seinen Angaben gestiegenen Elektro-Energiekosten. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis darauf ab, dass die Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2005 Widerspruch und machte geltend, dass er wegen seiner Behinderung (Rollstuhl) auch auf Hilfsmittel "im elektrischen Bereich" angewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger erhalte mit dem Regelsatz die Kosten für die Haushaltsenergie. Durch den Mehrbedarf wegen Behinderung seien die erhöhten Stromaufwendungen wegen seiner Behinderung abgedeckt. Eine weitere Erhöhung sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage erhoben, die er in der Folgezeit nicht begründet hat. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen wegen Stromkosten zu gewähren, durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2006 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. In der Begründung wird ausführlich dargestellt, dass die Kosten für den Haushaltsstrom im Regelsatz enthalten sind und dass im Falle des Klägers wegen seiner Behinderung ein Mehrbedarf anerkannt sei, der gerade auch den erhöhten Bedarf an Haushaltsenergie zu decken bestimmt sei. Schließlich sei dem Kläger von der Beklagten noch ein weiterer Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 2,07 EUR monatlich zu erkannt worden. Bei dieser Sachlage habe der Kläger gegenüber den Leistungen im Jahr 2004 eine deutlich höhere Regelleistung zur Verfügung nämlich insgesamt 400,95 EUR. Ein Anspruch auf weitere Leistungen wegen Stromkosten bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 5. April 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt, zu deren Begründung er nichts vorträgt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Dezember 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen wegen Stromkosten im Rahmen der Grundsicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG (S 20 SO 3485/05) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Beiziehung weiterer Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da bei richtiger Auslegung des klägerischen Begehrens laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung entschieden, dass und warum die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Hierauf wird verwiesen. Der Senat macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Kläger keine nachvollziehbare Begründung der Berufung eingereicht hat. Er hat auch die Klage in erster Instanz nicht begründet, so dass keine Veranlassung besteht, sich mit seiner Auffassung auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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