Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 4521/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1906/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Weitergewährung der von der Beklagten bis 30.04.2003 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete von 1966 bis 1970 als Maschinennäherin bzw. Köchin und anschließend bis 2000 mit Unterbrechungen als Putzfrau bei der D. B. Ab 12.07.2000 war sie arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Nach einer bis 30.07.2001 dauernden stationären Rehabilitation in der F. Bad B. (Diagnosen: Schultersteife rechts, Zustand nach Rotatorenmanschettenoperationen; leichte körperliche Tätigkeit lediglich noch drei bis unter sechs Stunden) bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 31.07.2001 bis 30.04.2003.
Auf den Weiterbewilligungsantrag holte die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. G. ein, der im Wesentlichen eine deutlich schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Rotatorenmanschettennaht und Acromioplastik sowie ein chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom diagnostizierte und noch leichte Tätigkeiten ohne langes Stehen, häufiges Bücken sowie ohne Über-Kopf-Arbeiten vollschichtig für zumutbar hielt. Mit Bescheid vom 20.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Das hiergegen am 27.08.2003 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. K. hat der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. G. zugestimmt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Sch. hat auf eine zunehmende Depressivität hingewiesen und eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht für zumutbar gehalten. Außerdem hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 08.03.2004 eingeholt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, die Klägerin leide im Wesentlichen an einer Omarthrose im rechten Schultergelenk bei Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettennaht, Schultereckgelenksplastik Operation nach Neer, an einem Impingement-Syndrom am linken Schultergelenk, an einem chronisch rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom mit Skoliose der Lendenwirbelsäule und an einem Hallux valgus beidseits. Außerdem bestehe der Verdacht auf Knorpeldegeneration retropatellar und medial an beiden Kniegelenken. Als Reinigungskraft könne die Klägerin nicht mehr tätig sein. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, hin und wieder aufzustehen und umher zu laufen, sowie unter Vermeidung von Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Armvorhaltungen könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Urteil vom 28.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weitergewährung der bis zum 30.04.2003 gewährten befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Entscheidung seien noch die §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig. Diese Überzeugung gründe sich insbesondere auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. G. , die beide zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dieser Leistungseinschätzung habe sich auch der behandelnde Orthopäde Dr. K. angeschlossen. Dr. Sch. habe zwar angegeben, dass bei der Klägerin zwischenzeitlich eine zunehmende Depressivität zu beobachten sei. Allerdings habe sie auch angegeben, dass noch keine Therapie stattfinde und Dr. H. habe in seinem Gutachten angegeben, dass das Kontaktverhalten der Klägerin bei der Untersuchung regelrecht gewesen und die Gedanken geordnet gewesen seien. Die Orientierung zu Zeit, Ort und Person sei regelhaft gewesen und es hätten keine formalen sowie keine inhaltlichen Denkstörungen bzw. Konzentrationsschwächen bestanden. Hier habe sich demnach kein Anhalt für eine schwergradige Depressivität gezeigt und Dr. H. habe darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Fachgutachten einzuholen. Bei den von den Gutachtern angegebenen qualitativen Einschränkungen handle es sich weder um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, weshalb der Klägerin auch keine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig (§ 43 SGB VI a. F.) da sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen und deshalb auf alle leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verwiesen werden könne.
Gegen das der Klägerin am 04.05.2004 zugestellte Urteil hat sie am 18.05.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich insoweit inzwischen verschlechtert, als auf Grund einer postoperativen Funktionsstörung der linken Schulter nunmehr die Gebrauchsfähigkeit beider Arme extrem reduziert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Monat April 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. K. u.a. im Juli 2004 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat unter Vorlage von Arztbriefen der Orthopädischen Klinik K.-L.-Haus in W. nur noch eine höchstens halbschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten angenommen.
Die Klägerin hat sich dann vom 19.04. bis 10.05.2005 in stationärer Rehabilitation in der R. Bad W. befunden. Prof. Dr. J. hat im Entlassungsbericht im Wesentlichen ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom, eine Cervico-Brachialgie beidseits, eine Cervico-Cephalgie bei Fehlstatik, ein Impingement-Syndrom an beiden Schultern, Thoracolumbalgien beidseits, Gonalgien beidseits sowie eine Chondropathia patellae links diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, dauernde Über-Kopf-Arbeit und dauernde Arbeit im Armvorhalten sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Nässe, Zugluft und extremen Temperaturschwankungen sechs Stunden und mehr verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei nicht mehr leidensgerecht. Prof. Dr. J. hat ergänzend unter dem 21.09.2006 mitgeteilt, nach Durchsicht der Krankenakte komme er zu der Auffassung, dass der Klägerin leichte Tätigkeiten noch vollsichtig, d. h. 7,5 bis 8 Stunden täglich zumutbar seien.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen ab Mai 2003 noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen des Senats und das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken: Die Ausführungen von Dr. K. in seinen sachverständigen Zeugenaussagen vom 12.07. und 03.11.2004 können den Senat nicht davon überzeugen, dass die Klägerin nicht mehr 7,5 bis 8 Stunden täglich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Vielmehr hat die vom 19.04. bis 10.05.2005 durchgeführte stationäre Reha-Maßnahme ergeben, dass der Klägerin leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar sind. So hat Prof. Dr. J. im Entlassungsbericht vom 06.05.2005 und in der ergänzende Stellungnahme vom 21.09.2006 für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, einseitigen häufigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, dauernder Über-Kopf-Arbeit und dauernder Arbeit in Armvorhalte vollsichtig ausüben kann. Dementsprechend wurde die Klägerin auch für eine leidensgerechte Tätigkeit als sofort arbeitsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Prof. Dr. J. in seinem Entlassungsbericht auch ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert hat, er ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser "neuen" Diagnose von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dies ist für den Senat auch durchaus nachvollziehbar, nachdem allein die Diagnose einer Fibromyalgie grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit führt.
Dr. K. hat zwar in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 12.07.2004 auf die im Untersuchungszeitpunkt durch Dr. H. im Februar 2004 noch nicht durchgeführte Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acromioplastik und Resektion des Acromioklavikulargelenks linksseitig in der orthopädischen Universitätsklinik W. (März 2004) hingewiesen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die bei der Klägerin nach der Operation im März 2004 aufgetretenen Beschwerden lediglich eine vorübergehende, lediglich die Annahme von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigende Verschlechterung bedingt haben, nachdem in der Reha-Klinik Bad W. lediglich ein endgradiger Bewegungsschmerz bei Abduktion und Anteversion festgestellt werden konnte und eine Beweglichkeit in beiden Schultergelenken bis 60 Grad rechts bei Abduktion und 70 Grad links vorlag und bei Anteversion 70 Grad rechts und links 80 Grad. Auch unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Schulterbeweglichkeit ist Prof. Dr. J. von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgegangen. Diese Auffassung teilt der Senat. Im Übrigen könnte eine nach April 2003 eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. Insoweit wäre durch die zuvor eingetretene vollschichtige Leistungsfähigkeit der Anwendungsbereich des § 302b Abs. 1 SGB VI ("solange die Voraussetzungen vorliegen") und damit der Anwendungsbereich des bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrechts ausgeschlossen.
Dass bei der Klägerin eine Depression in relevantem Ausmaß vorliegt, wird von ihr im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht und dies ist auch dem Entlassungsbericht von Prof. Dr. J. nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich beim Aufnahmebefund berichtet, die Psyche sei depressiv verstimmt. Aus dem Therapieverlauf ergibt sich jedenfalls das Vorliegen einer Depression nicht, vielmehr nahm die Klägerin an einer Vielzahl therapeutischer Leistungen teil.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Weitergewährung der von der Beklagten bis 30.04.2003 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete von 1966 bis 1970 als Maschinennäherin bzw. Köchin und anschließend bis 2000 mit Unterbrechungen als Putzfrau bei der D. B. Ab 12.07.2000 war sie arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Nach einer bis 30.07.2001 dauernden stationären Rehabilitation in der F. Bad B. (Diagnosen: Schultersteife rechts, Zustand nach Rotatorenmanschettenoperationen; leichte körperliche Tätigkeit lediglich noch drei bis unter sechs Stunden) bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 31.07.2001 bis 30.04.2003.
Auf den Weiterbewilligungsantrag holte die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. G. ein, der im Wesentlichen eine deutlich schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Rotatorenmanschettennaht und Acromioplastik sowie ein chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom diagnostizierte und noch leichte Tätigkeiten ohne langes Stehen, häufiges Bücken sowie ohne Über-Kopf-Arbeiten vollschichtig für zumutbar hielt. Mit Bescheid vom 20.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Das hiergegen am 27.08.2003 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. K. hat der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. G. zugestimmt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Sch. hat auf eine zunehmende Depressivität hingewiesen und eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht für zumutbar gehalten. Außerdem hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 08.03.2004 eingeholt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, die Klägerin leide im Wesentlichen an einer Omarthrose im rechten Schultergelenk bei Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettennaht, Schultereckgelenksplastik Operation nach Neer, an einem Impingement-Syndrom am linken Schultergelenk, an einem chronisch rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom mit Skoliose der Lendenwirbelsäule und an einem Hallux valgus beidseits. Außerdem bestehe der Verdacht auf Knorpeldegeneration retropatellar und medial an beiden Kniegelenken. Als Reinigungskraft könne die Klägerin nicht mehr tätig sein. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, hin und wieder aufzustehen und umher zu laufen, sowie unter Vermeidung von Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Armvorhaltungen könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Urteil vom 28.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weitergewährung der bis zum 30.04.2003 gewährten befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Entscheidung seien noch die §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig. Diese Überzeugung gründe sich insbesondere auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. G. , die beide zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dieser Leistungseinschätzung habe sich auch der behandelnde Orthopäde Dr. K. angeschlossen. Dr. Sch. habe zwar angegeben, dass bei der Klägerin zwischenzeitlich eine zunehmende Depressivität zu beobachten sei. Allerdings habe sie auch angegeben, dass noch keine Therapie stattfinde und Dr. H. habe in seinem Gutachten angegeben, dass das Kontaktverhalten der Klägerin bei der Untersuchung regelrecht gewesen und die Gedanken geordnet gewesen seien. Die Orientierung zu Zeit, Ort und Person sei regelhaft gewesen und es hätten keine formalen sowie keine inhaltlichen Denkstörungen bzw. Konzentrationsschwächen bestanden. Hier habe sich demnach kein Anhalt für eine schwergradige Depressivität gezeigt und Dr. H. habe darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Fachgutachten einzuholen. Bei den von den Gutachtern angegebenen qualitativen Einschränkungen handle es sich weder um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, weshalb der Klägerin auch keine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig (§ 43 SGB VI a. F.) da sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen und deshalb auf alle leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verwiesen werden könne.
Gegen das der Klägerin am 04.05.2004 zugestellte Urteil hat sie am 18.05.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich insoweit inzwischen verschlechtert, als auf Grund einer postoperativen Funktionsstörung der linken Schulter nunmehr die Gebrauchsfähigkeit beider Arme extrem reduziert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Monat April 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. K. u.a. im Juli 2004 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat unter Vorlage von Arztbriefen der Orthopädischen Klinik K.-L.-Haus in W. nur noch eine höchstens halbschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten angenommen.
Die Klägerin hat sich dann vom 19.04. bis 10.05.2005 in stationärer Rehabilitation in der R. Bad W. befunden. Prof. Dr. J. hat im Entlassungsbericht im Wesentlichen ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom, eine Cervico-Brachialgie beidseits, eine Cervico-Cephalgie bei Fehlstatik, ein Impingement-Syndrom an beiden Schultern, Thoracolumbalgien beidseits, Gonalgien beidseits sowie eine Chondropathia patellae links diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, dauernde Über-Kopf-Arbeit und dauernde Arbeit im Armvorhalten sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Nässe, Zugluft und extremen Temperaturschwankungen sechs Stunden und mehr verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei nicht mehr leidensgerecht. Prof. Dr. J. hat ergänzend unter dem 21.09.2006 mitgeteilt, nach Durchsicht der Krankenakte komme er zu der Auffassung, dass der Klägerin leichte Tätigkeiten noch vollsichtig, d. h. 7,5 bis 8 Stunden täglich zumutbar seien.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen ab Mai 2003 noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen des Senats und das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken: Die Ausführungen von Dr. K. in seinen sachverständigen Zeugenaussagen vom 12.07. und 03.11.2004 können den Senat nicht davon überzeugen, dass die Klägerin nicht mehr 7,5 bis 8 Stunden täglich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Vielmehr hat die vom 19.04. bis 10.05.2005 durchgeführte stationäre Reha-Maßnahme ergeben, dass der Klägerin leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar sind. So hat Prof. Dr. J. im Entlassungsbericht vom 06.05.2005 und in der ergänzende Stellungnahme vom 21.09.2006 für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, einseitigen häufigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, dauernder Über-Kopf-Arbeit und dauernder Arbeit in Armvorhalte vollsichtig ausüben kann. Dementsprechend wurde die Klägerin auch für eine leidensgerechte Tätigkeit als sofort arbeitsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Prof. Dr. J. in seinem Entlassungsbericht auch ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert hat, er ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser "neuen" Diagnose von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dies ist für den Senat auch durchaus nachvollziehbar, nachdem allein die Diagnose einer Fibromyalgie grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit führt.
Dr. K. hat zwar in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 12.07.2004 auf die im Untersuchungszeitpunkt durch Dr. H. im Februar 2004 noch nicht durchgeführte Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acromioplastik und Resektion des Acromioklavikulargelenks linksseitig in der orthopädischen Universitätsklinik W. (März 2004) hingewiesen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die bei der Klägerin nach der Operation im März 2004 aufgetretenen Beschwerden lediglich eine vorübergehende, lediglich die Annahme von Arbeitsunfähigkeit rechtfertigende Verschlechterung bedingt haben, nachdem in der Reha-Klinik Bad W. lediglich ein endgradiger Bewegungsschmerz bei Abduktion und Anteversion festgestellt werden konnte und eine Beweglichkeit in beiden Schultergelenken bis 60 Grad rechts bei Abduktion und 70 Grad links vorlag und bei Anteversion 70 Grad rechts und links 80 Grad. Auch unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Schulterbeweglichkeit ist Prof. Dr. J. von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgegangen. Diese Auffassung teilt der Senat. Im Übrigen könnte eine nach April 2003 eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. Insoweit wäre durch die zuvor eingetretene vollschichtige Leistungsfähigkeit der Anwendungsbereich des § 302b Abs. 1 SGB VI ("solange die Voraussetzungen vorliegen") und damit der Anwendungsbereich des bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrechts ausgeschlossen.
Dass bei der Klägerin eine Depression in relevantem Ausmaß vorliegt, wird von ihr im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht und dies ist auch dem Entlassungsbericht von Prof. Dr. J. nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich beim Aufnahmebefund berichtet, die Psyche sei depressiv verstimmt. Aus dem Therapieverlauf ergibt sich jedenfalls das Vorliegen einer Depression nicht, vielmehr nahm die Klägerin an einer Vielzahl therapeutischer Leistungen teil.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved