Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 1063/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1912/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung an Landwirte zu einem früheren Zeitpunkt.
Der am 1942 geborene Kläger betrieb bis Ende 2000 ein landwirtschaftliches (gärtnerisches) Unternehmen. Er erhält aufgrund seines Antrags vom 18. Juni 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte seit 1. Juli 2004 (Bescheid vom 23. November 2004). Grundlage hierfür waren ein Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. , das Gutachten des Orthopäden Dr. H. (auch leichte Tätigkeiten nur unter sechs Stunden möglich) und die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. K. (Leistungseinschätzung auf unter sechs Stunden ab Juni 2004). Den Widerspruch des Klägers, gerichtet auf Gewährung von Rente zu einem früheren Zeitpunkt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 2. Mai 2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Dieses hat sachverständige Zeugenaussagen bei Dr. B. (Leistungsvermögen unter drei Stunden sicherlich seit Herzinfarkt am 14. August 2005; anzunehmen, dass Herzleistungsschwäche sich schon vorher bemerkbar machte; Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2000) und dem Radiologen Dr. K. (arthrotische Veränderungen des rechten Schultergelenks röntgenologisch im Februar 2002 noch nicht feststellbar; keine Aussage zur Leistungsfähigkeit möglich) eingeholt.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 13 Abs. 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [ALG] i. V. m. § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) sei mit Beginn des Monats zu gewähren, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ALG i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), hier also ab 1. Juli 2004. Auf Grund des Gutachtens von Dr. H. , der Stellungnahme von Dr. K. und den sachverständige Zeugenaussagen sei eine bereits vor der Antragstellung bestehende Leistungsminderung nicht nachgewiesen. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so behandelt werden müsse, als habe er den Rentenantrag bereits am 1. Januar 2001 gestellt. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs würden zudem nicht vorliegen.
Der Kläger hat hiergegen am 13. April 2006 Berufung eingelegt. Er regt weitere Nachfragen bei Dr. B. an und beruft sich weiterhin auf eine fehlende bzw. fehlerhafte Beratung durch die Beklagte. Das könne die S.Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. bezeugen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte ab Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft bei Herrn F. , S.Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., eingeholt, wonach sich eine Mitarbeiterin am 7. November 2002 bei der Beklagten über die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente des Klägers erkundigt habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger beanspruchten früheren Rentenbeginn dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, weil eine Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend anzumerken, dass sich die Angaben von Dr. B. über eine Leistungseinschränkung ab Oktober 2000 allein auf die Arbeitsfähigkeit beziehen. Soweit er zur Erwerbsfähigkeit Stellung genommen hat, nimmt er eine Erwerbsminderung größeren Ausmaßes als die Beklagte erst ab August 2005 an. Eine vorangehende Leistungsminderung hält er zwar für wahrscheinlich, eine konkrete Darlegung ist ihm jedoch nicht möglich. Es bleibt daher dabei, dass von einer rentenberechtigenden Leistungsminderung frühestens ab Rentenantragstellung ausgegangen werden kann. Da die Angaben von Dr. B. vollständig sind, besteht auch kein Anlass zu einer erneuten Anfrage.
Der Kläger könnte als Indiz für einen früheren Versicherungsfall - wenn man diesen Umstand überhaupt für aussagekräftig hält - auch nicht anführen, er habe sich bereits im Jahr 2002 nach einer Rente wegen Erwerbsminderung erkundigt, sei also subjektiv von Erwerbsminderung ausgegangen. Nach der Auskunft von Herrn F. wurde zu einer Altersrente und nicht zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nachgefragt. Auch die in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben des Klägers vom März 2003 an einen Bundestagsabgeordneten und vom November 2002 an die Bundesknappschaft beziehen sich auf eine Altersrente.
Auf die Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt es nicht an. Selbst wenn der Kläger infolge fehlender bzw. fehlerhaften Beratung der Beklagten gehindert gewesen wäre, seinen Rentenantrag früher zu stellen, bedarf es einer Leistungsminderung auf unter sechs Stunden zu einem Zeitpunkt vor Juni 2004. Diese ist, wie dargelegt, nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung an Landwirte zu einem früheren Zeitpunkt.
Der am 1942 geborene Kläger betrieb bis Ende 2000 ein landwirtschaftliches (gärtnerisches) Unternehmen. Er erhält aufgrund seines Antrags vom 18. Juni 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte seit 1. Juli 2004 (Bescheid vom 23. November 2004). Grundlage hierfür waren ein Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. , das Gutachten des Orthopäden Dr. H. (auch leichte Tätigkeiten nur unter sechs Stunden möglich) und die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. K. (Leistungseinschätzung auf unter sechs Stunden ab Juni 2004). Den Widerspruch des Klägers, gerichtet auf Gewährung von Rente zu einem früheren Zeitpunkt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 2. Mai 2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Dieses hat sachverständige Zeugenaussagen bei Dr. B. (Leistungsvermögen unter drei Stunden sicherlich seit Herzinfarkt am 14. August 2005; anzunehmen, dass Herzleistungsschwäche sich schon vorher bemerkbar machte; Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2000) und dem Radiologen Dr. K. (arthrotische Veränderungen des rechten Schultergelenks röntgenologisch im Februar 2002 noch nicht feststellbar; keine Aussage zur Leistungsfähigkeit möglich) eingeholt.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 13 Abs. 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [ALG] i. V. m. § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) sei mit Beginn des Monats zu gewähren, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ALG i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), hier also ab 1. Juli 2004. Auf Grund des Gutachtens von Dr. H. , der Stellungnahme von Dr. K. und den sachverständige Zeugenaussagen sei eine bereits vor der Antragstellung bestehende Leistungsminderung nicht nachgewiesen. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so behandelt werden müsse, als habe er den Rentenantrag bereits am 1. Januar 2001 gestellt. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs würden zudem nicht vorliegen.
Der Kläger hat hiergegen am 13. April 2006 Berufung eingelegt. Er regt weitere Nachfragen bei Dr. B. an und beruft sich weiterhin auf eine fehlende bzw. fehlerhafte Beratung durch die Beklagte. Das könne die S.Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. bezeugen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte ab Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft bei Herrn F. , S.Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., eingeholt, wonach sich eine Mitarbeiterin am 7. November 2002 bei der Beklagten über die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente des Klägers erkundigt habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger beanspruchten früheren Rentenbeginn dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, weil eine Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend anzumerken, dass sich die Angaben von Dr. B. über eine Leistungseinschränkung ab Oktober 2000 allein auf die Arbeitsfähigkeit beziehen. Soweit er zur Erwerbsfähigkeit Stellung genommen hat, nimmt er eine Erwerbsminderung größeren Ausmaßes als die Beklagte erst ab August 2005 an. Eine vorangehende Leistungsminderung hält er zwar für wahrscheinlich, eine konkrete Darlegung ist ihm jedoch nicht möglich. Es bleibt daher dabei, dass von einer rentenberechtigenden Leistungsminderung frühestens ab Rentenantragstellung ausgegangen werden kann. Da die Angaben von Dr. B. vollständig sind, besteht auch kein Anlass zu einer erneuten Anfrage.
Der Kläger könnte als Indiz für einen früheren Versicherungsfall - wenn man diesen Umstand überhaupt für aussagekräftig hält - auch nicht anführen, er habe sich bereits im Jahr 2002 nach einer Rente wegen Erwerbsminderung erkundigt, sei also subjektiv von Erwerbsminderung ausgegangen. Nach der Auskunft von Herrn F. wurde zu einer Altersrente und nicht zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nachgefragt. Auch die in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben des Klägers vom März 2003 an einen Bundestagsabgeordneten und vom November 2002 an die Bundesknappschaft beziehen sich auf eine Altersrente.
Auf die Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt es nicht an. Selbst wenn der Kläger infolge fehlender bzw. fehlerhaften Beratung der Beklagten gehindert gewesen wäre, seinen Rentenantrag früher zu stellen, bedarf es einer Leistungsminderung auf unter sechs Stunden zu einem Zeitpunkt vor Juni 2004. Diese ist, wie dargelegt, nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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