Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2766/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4269/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zuflussprinzip; monatliche Leistung
Arbeitseinkommen wird grundsätzlich in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem es dem Hilfesuchenden zufließt.
Arbeitseinkommen wird grundsätzlich in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem es dem Hilfesuchenden zufließt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In diesem Berufungsverfahren geht es (nur) noch um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat April 2005.
Der am 1959 geborene Kläger erhielt seit Längerem Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt ab Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 181,58 EUR. Bereits am 1. Oktober 2004 stellte er im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 13. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2005 Alg II in Höhe von 631,32 EUR monatlich. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er ab 15. November 2004 in einem Arbeitsverhältnis stehe, stellte die Bundesagentur die Zahlung von Alhi mit diesem Datum ein. Der Kläger hatte am 4. November 2004 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen als Mautberater für die Zeit von 4,5 Monaten beginnend mit dem 15. November 2004, d.h. bis Ende März 2005. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg II ab Januar 2005 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde festgesetzt, dass der für Januar ausbezahlte Betrag das Alg II in Höhe von 631,32 EUR zu erstatten sei. Ein hiergegen erhobener Widerspruch, der sich allerdings nicht gegen die Rückforderung wendet, sondern gegen die Feststellung, der Kläger habe zu Unrecht Alg II bezogen, ist bis heute nicht beschieden.
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Kläger am 9. März 2005 erneut Antrag auf Bewilligung von Alg II. Er legte auf Anforderung der Beklagten u.a. den befristeten Arbeitsvertrag und Kontoauszüge vor. Daraus ergibt sich, dass die Gehaltszahlungen jeweils am Monatsanfang des Folgemonates fällig waren und dass die letzte Überweisung in Höhe von 1.374,12 EUR für den März 2005 am 4. April 2005 auf dem Konto des Klägers einging.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von 655,90 EUR ab dem Mai 2005 bis einschließlich September 2005. Zur Begründung der Nichtbewilligung für April heißt es in dem Bescheid, der Lohn sei bei der Leistungsberechnung jeweils nach Zufluss anzurechnen. Dies sei in diesem Fall der Monat April. Das Erwerbseinkommen sei ausreichend, um den notwendigen Lebensunterhalt im April zu decken, weshalb Leistungen erst ab Mai bewilligt werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Mai 2005 Widerspruch, mit welchem er sich außer gegen die Nichtbewilligung für den Monat April 2005 ursprünglich noch gegen den in dem Bescheid enthaltenen Hinweis zur Wehr setzte, die Kosten der Unterkunft seien in seinem Fall unangemessen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 bezüglich des Hinweises als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Nach der darin enthaltenen Berechnung verblieb dem Kläger von der Aprilzahlung auch nach Abzug einer Reisekostenpauschale, Steuern und Versicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 1.203,79 EUR, von welchem nach Abzug der Freibeträge gemäß § 30 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 1.012,51 EUR verblieb, das den Bedarf für diesen Monat decke.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2005 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin vom 20. September 2005 hat er die Rücknahme der Klage hinsichtlich des streitigen Hinweises erklärt und klargestellt, dass sich die Klage nur noch auf die Frage der Gewährung von Leistungen für den Monat April 2005 beziehe.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Freiburg (SG) diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2005 beim SG eingegangene Berufung.
Der Kläger trägt vor, sein Konto sei weit im Minus gewesen. Durch die Gehaltszahlung für April hätten sich lediglich seine Schulden verringert. Er sei deshalb der Auffassung, dass ihm auch für April 2005 Alg II in gesetzlicher Höhe zustehe.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 4. Mai 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für den Monat April Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG S 7 AS 2766/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Zuziehung weiterer Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen sind, hindert die Entscheidung nach Lage der Akten nicht, da sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Bewilligung von Alg II für den Monat April 2005 abgewiesen.
Alg II erhält nach § 19 Satz 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGG, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt gemäß § 11 Abs. 1 SGB II jede Einnahme in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme einiger hier erkennbar nicht in Frage kommender Leistungen. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, Werbungskosten und ein Betrag nach § 30 SGB II abzusetzen.
Die Beklagte hat in Anwendung der genannten Vorschriften ohne Rechtsfehler das dem Kläger für den Monat April 2005 zugeflossene Einkommen berechnet. Dieses liegt deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach SGB II zu errechnenden Bedarf. Für die Ermittlung eines zustehenden Anspruchs auf Alg II gilt im Hinblick auf die grundsätzlich als monatliche Leistung zu erbringende Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) das vom SG erwähnte Zuflussprinzip, d.h. Einnahmen werden in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem sie dem Hilfesuchenden zufließen. Dies ist einheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwGE 108, 196; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS -(juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L B 40/05 AS -). Dieser Grundsatz beruht u.a. darauf, dass die steuerfinanzierte Sozialleistung des Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist - mit Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II. Es ist Sache des Gehaltsempfängers, dafür zu sorgen, dass ihm das Einkommen jedenfalls in Höhe der über den Leistungssätzen des SGB II liegenden Pfändungsgrenzen des § 850c Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung zur Verfügung steht. Im Falle des Klägers übersteigt der unpfändbare Betrag derzeit den ihm zustehenden Alg II-Anspruch pro Monat bei Weitem; er liegt nämlich mindestens bei 985,15 EUR zuzüglich drei Zehnteln des überschießenden Teils.
Bei dieser Sachlage kann der Kläger für den Monat April 2005 keinen Anspruch auf Alg II haben, was die Beklagte und das SG in den angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis richtig entschieden haben. Nicht erfasst von dieser Entscheidung ist die Frage, ob die Einstellung der Alhi im November 2004 rechtmäßig war. Insoweit könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass erst Anfang Dezember die Gehaltszahlung aus dem befristeten Arbeitsvertrag zur Verfügung stand. Hierüber ist jedoch nicht im Verfahren gegenüber dem Träger des SGB II zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In diesem Berufungsverfahren geht es (nur) noch um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat April 2005.
Der am 1959 geborene Kläger erhielt seit Längerem Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt ab Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 181,58 EUR. Bereits am 1. Oktober 2004 stellte er im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 13. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2005 Alg II in Höhe von 631,32 EUR monatlich. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er ab 15. November 2004 in einem Arbeitsverhältnis stehe, stellte die Bundesagentur die Zahlung von Alhi mit diesem Datum ein. Der Kläger hatte am 4. November 2004 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen als Mautberater für die Zeit von 4,5 Monaten beginnend mit dem 15. November 2004, d.h. bis Ende März 2005. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg II ab Januar 2005 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde festgesetzt, dass der für Januar ausbezahlte Betrag das Alg II in Höhe von 631,32 EUR zu erstatten sei. Ein hiergegen erhobener Widerspruch, der sich allerdings nicht gegen die Rückforderung wendet, sondern gegen die Feststellung, der Kläger habe zu Unrecht Alg II bezogen, ist bis heute nicht beschieden.
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Kläger am 9. März 2005 erneut Antrag auf Bewilligung von Alg II. Er legte auf Anforderung der Beklagten u.a. den befristeten Arbeitsvertrag und Kontoauszüge vor. Daraus ergibt sich, dass die Gehaltszahlungen jeweils am Monatsanfang des Folgemonates fällig waren und dass die letzte Überweisung in Höhe von 1.374,12 EUR für den März 2005 am 4. April 2005 auf dem Konto des Klägers einging.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von 655,90 EUR ab dem Mai 2005 bis einschließlich September 2005. Zur Begründung der Nichtbewilligung für April heißt es in dem Bescheid, der Lohn sei bei der Leistungsberechnung jeweils nach Zufluss anzurechnen. Dies sei in diesem Fall der Monat April. Das Erwerbseinkommen sei ausreichend, um den notwendigen Lebensunterhalt im April zu decken, weshalb Leistungen erst ab Mai bewilligt werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Mai 2005 Widerspruch, mit welchem er sich außer gegen die Nichtbewilligung für den Monat April 2005 ursprünglich noch gegen den in dem Bescheid enthaltenen Hinweis zur Wehr setzte, die Kosten der Unterkunft seien in seinem Fall unangemessen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 bezüglich des Hinweises als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Nach der darin enthaltenen Berechnung verblieb dem Kläger von der Aprilzahlung auch nach Abzug einer Reisekostenpauschale, Steuern und Versicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 1.203,79 EUR, von welchem nach Abzug der Freibeträge gemäß § 30 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 1.012,51 EUR verblieb, das den Bedarf für diesen Monat decke.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2005 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin vom 20. September 2005 hat er die Rücknahme der Klage hinsichtlich des streitigen Hinweises erklärt und klargestellt, dass sich die Klage nur noch auf die Frage der Gewährung von Leistungen für den Monat April 2005 beziehe.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Freiburg (SG) diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2005 beim SG eingegangene Berufung.
Der Kläger trägt vor, sein Konto sei weit im Minus gewesen. Durch die Gehaltszahlung für April hätten sich lediglich seine Schulden verringert. Er sei deshalb der Auffassung, dass ihm auch für April 2005 Alg II in gesetzlicher Höhe zustehe.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 4. Mai 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für den Monat April Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG S 7 AS 2766/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Zuziehung weiterer Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen sind, hindert die Entscheidung nach Lage der Akten nicht, da sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Bewilligung von Alg II für den Monat April 2005 abgewiesen.
Alg II erhält nach § 19 Satz 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGG, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt gemäß § 11 Abs. 1 SGB II jede Einnahme in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme einiger hier erkennbar nicht in Frage kommender Leistungen. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, Werbungskosten und ein Betrag nach § 30 SGB II abzusetzen.
Die Beklagte hat in Anwendung der genannten Vorschriften ohne Rechtsfehler das dem Kläger für den Monat April 2005 zugeflossene Einkommen berechnet. Dieses liegt deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach SGB II zu errechnenden Bedarf. Für die Ermittlung eines zustehenden Anspruchs auf Alg II gilt im Hinblick auf die grundsätzlich als monatliche Leistung zu erbringende Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) das vom SG erwähnte Zuflussprinzip, d.h. Einnahmen werden in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem sie dem Hilfesuchenden zufließen. Dies ist einheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwGE 108, 196; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS -(juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L B 40/05 AS -). Dieser Grundsatz beruht u.a. darauf, dass die steuerfinanzierte Sozialleistung des Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist - mit Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II. Es ist Sache des Gehaltsempfängers, dafür zu sorgen, dass ihm das Einkommen jedenfalls in Höhe der über den Leistungssätzen des SGB II liegenden Pfändungsgrenzen des § 850c Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung zur Verfügung steht. Im Falle des Klägers übersteigt der unpfändbare Betrag derzeit den ihm zustehenden Alg II-Anspruch pro Monat bei Weitem; er liegt nämlich mindestens bei 985,15 EUR zuzüglich drei Zehnteln des überschießenden Teils.
Bei dieser Sachlage kann der Kläger für den Monat April 2005 keinen Anspruch auf Alg II haben, was die Beklagte und das SG in den angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis richtig entschieden haben. Nicht erfasst von dieser Entscheidung ist die Frage, ob die Einstellung der Alhi im November 2004 rechtmäßig war. Insoweit könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass erst Anfang Dezember die Gehaltszahlung aus dem befristeten Arbeitsvertrag zur Verfügung stand. Hierüber ist jedoch nicht im Verfahren gegenüber dem Träger des SGB II zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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