Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 4296/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4841/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.988,49 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2006 anzuordnen.
Die Antragsstellerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus zwei Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in E. niedergelassen sind.
Im Quartal 1/01 strich die Antragsgegnerin im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigungen insgesamt 123 Ansätze der Gebührennummer (GNR) 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) und kürzte die Honoraransprüche der Antragstellerin um 1.705,96 EUR mit der Begründung, der Ansatz der GNR 5 sei nur sehr begrenzt nachvollziehbar. Offensichtlich liege eine Fehlinterpretation des Leistungsinhalts dieser Gebührenposition vor. Eine Behandlung zur Unzeit gehe aus den meisten "Fällen" nicht hervor. Zugleich behielt sich die Antragsgegnerin eine entsprechende Honorarprüfung für nachfolgende Quartale vor. Dieser Bescheid vom 3. Februar 2005 wurde bindend.
Für die Quartale 2/02 bis 4/04 strich die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2005 insgesamt 838 Ansätze der GNR 5 EBM und kürzte die Honoraransprüche der Antragstellerin im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigung um insgesamt 11.953,95 EUR. Im Bescheid ist hierzu ausgeführt, die Prüfung erfolge in Anlehnung an das Schreiben vom 3. Februar 2005, die Honorarkürzung werde die Antragsgegnerin dem Honorarkonto der Antragstellerin im Quartal 2/05 belasten. Angefügt waren dem Bescheid quartalsmäßige Aufstellungen, getrennt nach Ersatz- und Primärkassen, u. a. über die Anzahl der abgerechneten und der gestrichenen Ansätze der GNR 5 EBM.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, der Ansatz der GNR 5 EBM sei in allen Fällen gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei der Bescheid auch fehlerhaft, weil jegliche Begründung für die vorgenommenen Gebührenstreichungen fehle. Auch stimmten die in den Anlagen ausgewiesenen Zahlen zu den abgerechneten und gestrichenen Gebührennummern nicht mit den Patientenlisten überein. Nach diesen Listen habe die Antragstellerin z. B. im Quartal 2/01 auf insgesamt 71 Behandlungsscheinen die GNR 5 EBM in Ansatz gebracht und habe die Antragsgegnerin in 54 Fällen eine Kürzung vorgenommen. Dagegen weise die Anlage zum angefochtenen Bescheid für dieses Quartal 121 Ansätze der GNR 5 und 57 Streichungen dieser GNR auf. Bei diesen Differenzen handele es sich nicht mehr um offenbare Unrichtigkeiten. Vielmehr habe die Antragsgegnerin willkürlich Honoraransprüche gekürzt. Diese Widersprüche seien auch einer nachträglichen Begründung nicht zugänglich, weshalb der Bescheid insgesamt nichtig sei.
Noch bevor über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden war, hat diese am 27. September 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 anzuordnen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 (S 1 KA 3748/05 ER) hatte sich das SG Karlsruhe für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hatte die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend noch vorgetragen, die Abrechnung und Auszahlung der Honorare für das Quartal 2/05 durch die Antragsgegnerin stehe unmittelbar bevor. Der hier beabsichtigte Abzug stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar. Die Gründe für die Absetzung seien auch nicht bekannt. Die Antragsgegnerin war dem entgegen getreten und hatte darauf verwiesen, dass die Begründung noch wirksam nachgeholt werden könne. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Einbehalt der festgesetzten Honorarkürzung für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeute.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (S 5 KA 6246/05 ER) hatte das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2005 angeordnet. Es hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides vom 26. Juli 2005 bestünden und diese zum einen daraus resultierten, dass für die von der Antragsgegnerin vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung, insbesondere die Streichung von Ansätzen der GNR 5 EBM, im Bescheid vom 26. Juli 2005 jedwede Begründung fehle. Die hier bestehenden ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Juli 2005 würden im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Honorarverteilung für das Quartal 2/05 überwiegen. Deshalb habe die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das SG war in dem Zusammenhang weiter der Auffassung gewesen, dass diese aufschiebende Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 26. Juli 2005 andauere.
Hiergegen hatte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt, der dieser mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (L 5 KA 4575/05 ER-B) insoweit stattgegeben hat, als er in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2005 nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anordnete. Der erkennende Senat hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass der Mangel der fehlenden Begründung (auf die erkennbar auch das SG in erster Linie seine ganz erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit gestützt hatte) mit dem Widerspruchsbescheid behoben werden könne und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, die aufschiebende Wirkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat nunmehr zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen, dass u. a. auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 1998 - L 5 KA 1557/98 -) zur GNR 5 EBM ausgeführt habe, dass medizinisch nicht nötige Behandlungen außerhalb der Sprechstunde zurückzuweisen seien und der Arzt die Patienten entsprechend zu "steuern" habe. Die Antragsgegnerin hat im Weiteren einzeln bezüglich der jeweiligen hier streitigen Quartale dargestellt, in welchen Fällen Kürzungen vorgenommen wurden, insbesondere im Hinblick darauf, dass auf einzelne Tage gehäuft die GNR 5 EBM angesetzt worden sei, nur beispielshaft etwa im Quartal 2/01 am Dienstag (Feiertag) 1. Mai 2001 31 mal, am Donnerstag, 3. Mai 2001 26 mal, am Donnerstag, 17. Mai 2001 26 mal, am Donnerstag, 28. Juni 2001 24 mal oder etwa im Quartal 3/01 am Dienstag, 17. Juli 2001 20 mal, Donnerstag, 2. August 2001 17 mal und Freitag, 28. September 2001 38 mal sowie Samstag, 29. September 2001 41 mal. Sie hat auch im Übrigen ferner darauf hingewiesen, dass in einzelnen Fällen auch Kürzungen im Blick darauf erfolgten, dass Patienten unter derselben Adresse wohnhaft waren und hier am selben Tag die GNR 5 EBM zweimal abgerechnet worden sei, ohne dass etwa aus entsprechenden Uhrzeitvermerken erkennbar sei, ob dies auch zu verschiedenen Zeiten stattgefunden habe.
Hiergegen hat die Antragstellerin und Klägerin am 24. Mai 2006 Klage vor dem SG erhoben und zur Begründung u. a. ausgeführt, die GNR 5 könne nicht nur im Zusammenhang mit der GNR 26 EBM (Besuch) abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn eine telefonische Inanspruchnahme des Arztes zur Unzeit oder eine Inanspruchnahme des Arztes bei sich zu Hause stattfinde. Auch könne die GNR 5 EBM nicht nur dann abgerechnet werden, wenn eine Uhrzeit angegeben werde. Vielmehr setze die Abrechnung der GNR 5 EBM bereits die Inanspruchnahme des Arztes zur Unzeit voraus, sodass die Angabe einer Uhrzeit nicht konstitutiv für den Anspruch auf Vergütung sein könne.
Am 14. Juni 2006 hat die Antragstellerin daneben beim SG beantragt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Widerspruchs- und Klagevorbringen wiederholt und ergänzend noch angeführt, die Abrechnung und Auszahlung der Honorare für das Quartal 1/06 durch die Antragsgegnerin stehe alsbald bevor. Es sei insoweit zu besorgen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzten Honorarminderungen von ihren - der Antragstellerin - Honoraransprüchen für das Quartal 1/06 in Abzug bringe. Dieser Abzug stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides mehr bestünden, nachdem die Begründung im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei. Die GNR 5 EBM sei u. a. lediglich zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie für einen Besuch oder eine Visite mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit ansetzbar. Das Erfordernis der Uhrzeitangabe bzw. einer Besuchsziffer ergebe sich aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung, wonach die Diagnosen ggf. auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber auch so präzise anzugeben seien, dass sich daraus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lasse. Indem die Antragstellerin in hohem Maße die GNR 5 EBM angesetzt und nie eine Besuchsleistung bzw. eine Uhrzeit angegeben hätten, lasse sich die Plausibilität der abgerechneten GNR 5 EBM nicht erkennen. Zu den gerügten eventuellen Differenzen mit den Patientenlisten sei im Widerspruchsbescheid ausführlich Stellung genommen worden. Im Übrigen sei nicht entscheidend, wie oft die Antragstellerin die GNR 5 EBM abgerechnet hätte, sondern wie oft sie abgesetzt worden sei. Auch stelle der Vollzug der sachlich-rechnerischen Berichtigung für die Antragstellerin keine unbillige Härte dar, zumal kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 28. August 2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 (Beschluss vom 12. April 2006) angeordnet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die erforderliche Begründung nachgeholt habe, gerade im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Denn die Auffassung der Antragsgegnerin, die Ansätze der GNR 5 EBM dürften gestrichen werden, weil keine Uhrzeit angegeben worden bzw. nicht gleichzeitig eine Besuchsleistung abgerechnet worden sei, sei so nicht nachvollziehbar. Nach Wezel/Liebold (Handkommentar BMÄ, EGO und GO-Ä, Stand 01.07.2004, S. 9 B-42/1) seien bei einem Ansatz der GNR 5 EBM für die Tätigkeit bei Nacht (also zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr) keine Uhrzeiten auf der Abrechnung anzugeben. Auch sei nicht ersichtlich, dass die GNR 5 EBM nur in Verbindung mit einer Besuchsleistung abgerechnet werden könne. Sie komme vielmehr auch bei telefonischer Inanspruchnahme durch den Patienten oder bei dessen Besuch in der Praxis zur Nachtzeit in Betracht, wenn keine Sprechstunde stattfinde oder er nicht speziell einbestellt worden sei (s. Wezel/Liebold aaO). Die wesentliche Begründung für das Streichen der GNR 5 EBM sei damit nicht nachvollziehbar. Der Hinweis der Beklagten auf die Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung ändere hieran nichts. Die Antragstellerin habe nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits mit der Angabe der GNR 5 EBM deutlich gemacht werde, dass die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb der üblichen Sprechstunden bzw. zur Nachtzeit oder am Wochenende/an Feiertagen erfolgt sei. Insoweit sei die zusätzliche Angabe der Uhrzeit zur Plausibilitätsprüfung in der Regel nicht erforderlich. Ob an einigen Tagen die GNR 5 EBM auffällig häufig angesetzt worden und in wenigen Fällen die Leistung bei zusammen wohnenden Patienten am gleichen Tag ohne Uhrzeitangabe bei jedem Patienten abgerechnet worden sei, könne im Hinblick auf die Anzahl der monierten Fälle im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtet bleiben. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung würden daher im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Honorarverteilung für das Quartal 1/06 überwiegen. Daher habe die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 31. August 2006 zugestellten Beschluss am 19. September 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 21. September 2006).
Die Antragsgegnerin macht zur Begründung geltend, dass entgegen der Auffassung des SG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides bestünden. Ebenso wenig würde die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Eine unbillige Härte werde weder inhaltlich mit Belegen, Steuerbescheiden oder Gewinnabrechnungen substantiiert bzw. nachgewiesen. Ebenso wenig hätte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Ratenzahlungsantrag gestellt, sodass davon auszugehen sei, dass genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um den Betrag wieder einziehen zu können. Davon sei erst Recht auszugehen, als die Antragstellerin entsprechend hätte reagieren müssen, da die Rückforderung des bereits eingezogenen und dann zunächst wieder gutgeschriebenen Betrages keinesfalls überraschend für sie gekommen sei. Der Antragstellerin sei durch die Entscheidung des SG vom 12. Oktober 2005 hinreichend bewusst, dass die aufschiebende Wirkung lediglich wegen mangelnder Begründung angeordnet worden sei und diese jederzeit nachgeholt werden könne. Durch die anschließende Entscheidung des erkennenden Senats (L 5 KA 4575/05 ER-B) sei der Antragstellerin darüber hinaus klar gewesen, dass die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren andauern werde. Der Antragstellerin und dem Prozessbevollmächtigten sei somit hinreichend bekannt gewesen, dass die zunächst erfolgte Auszahlung des Berichtigungsbetrages in Höhe von 11.593,95 EUR ggf. nur vorläufig erfolgen werde. Die Antragstellerin habe daher hinreichend Gelegenheit gehabt, entsprechende Rückstellungen vorzunehmen oder die ausbezahlten Beträge nicht zu verbrauchen, da mit einer Rückzahlung an die Antragsgegnerin zu rechnen bzw. eine solche nicht ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei eine unbillige Härte lediglich dann anzunehmen, wenn der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller oder die Existenz der Praxis gefährdet wäre. Hinsichtlich dessen hätte die Antragstellerin weder vorgetragen noch nachgewiesen. Im Übrigen bestünden auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Im vorliegenden Verfahren sei die GNR 5 EBM nur dann gestrichen worden, wenn sie an einem normalen Wochentag/Werktag ohne Uhrzeitangabe oder ohne Besuchsleistung erbracht worden sei. An diesen Tagen sei nach der Leistungslegende der GNR 5 EBM somit lediglich für eine Inanspruchnahme zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr diese ansetzbar. Für einen Besuch mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit hätte eine Besuchsleistung angegeben werden müssen. Somit könne diese Fallkonstellation nicht vorliegen. Es müssten somit in allen strittigen Fällen Inanspruchnahmen der Antragsteller durch Patienten an "normalen" Wochentagen zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr stattgefunden haben. Nach den entsprechenden Vorschriften der Vordruckvereinbarung (Ziff. 7 zu Muster 5 bzw. Ziff. 9 zu Muster 6) seien im Diagnosefeld ("Diagnosen, ggf. Abrechnungsbegründungen") die Diagnosen, ggf. auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber so präzise anzugeben, dass sich daraus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lasse. Indem keine Uhrzeitangaben oder andere Begründungen erfolgt seien, seien die häufigen Ansätze der GNR 5 EBM nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat ferner auf die bereits zitierte Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. Oktober 1998 (L 5 KA 1557/98) verwiesen, wonach medizinisch nicht nötige Behandlungen außerhalb der Sprechstunde zurückzuweisen seien und der Arzt die Patienten entsprechend zu "steuern" habe. Da hier die GNR 5 EBM häufig an bestimmten einzelnen Tagen im jeweiligen Quartal angesetzt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Patienten nicht entsprechend gesteuert oder Sprechstunden nach 20:00 Uhr und vor 08:00 Uhr durchgeführt bzw. Patienten zu diesen Zeiten einbestellt worden seien, die den Ansatz der GNR 5 EBM nicht rechtfertigten. Eine Inanspruchnahme zur Unzeit liege auch dann nicht vor, wenn nach 20:00 Uhr aus medizinischen Gründen Konsultationen von vorneherein geplant und beabsichtigt seien (m. H. auf Beschluss des erkennenden Senats vom 23. April 2004 - L 5 KA 3794/03). Vom Vorliegen dieser Aspekte sei durch den häufigen Ansatz an bestimmten Tagen auszugehen. Für die Durchführung von Sprechstunden nach 20:00 Uhr bzw. vor 08:00 Uhr bzw. ein Einbestellen der Patienten zu diesen Zeiten oder das nicht ordnungsgemäße Steuern der Patienten spreche auch, dass eine Vielzahl der Patienten in sämtlichen Quartalen mit den gleichen Diagnosen bei den Antragstellern vorstellig geworden seien, dies betreffe im Übrigen u. a. auch Familienangehörige. Mit dem alleinigen Ansatz der GNR 5 EBM werde gerade nicht deutlich und plausibel gemacht, dass die Inanspruchnahme des Arztes tatsächlich außerhalb der üblichen Sprechstunden bzw. zur Nachtzeit erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des SG könne auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtet bleiben, ob die GNR 5 EBM an einigen Tagen auffällig häufig angesetzt worden sei und in wenigen Fällen die Leistung bei zusammen wohnenden Patienten am gleichen Tag ohne Uhrzeitangabe bei jedem Patienten abgerechnet worden sei. Im Hinblick auf die Anzahl der monierten Fälle stelle nämlich der Ansatz der GNR 5 EBM an einigen wenigen Tagen im Quartal und hinsichtlich von zusammen wohnenden Patienten ein Gros der Ansätze der GNR 5 EBM dar. Die Klärung im einzelnen sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der von ihr durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigung sei in dem hier durchzuführenden summarischen Verfahren nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie im wesentlichen wie bereits vor dem SG aus, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Abrechnung der GNR 5 EBM nicht die Angabe einer Uhrzeit verlange. Insbesondere seien bloße als Behauptungen getarnte Vermutungen, es sei "davon auszugehen", dass die Patienten nicht entsprechend gesteuert worden seien und dass "Sprechstunden nach 20:00 Uhr und vor 8:00 Uhr durchgeführt bzw. Patienten zu diesen Zeiten einbestellt wurden" unzulässig und begründeten keine Streichungen der GNR 5 EBM. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich den fünften - unterschiedlichen, gleichwohl noch immer untauglichen - Versuch einer im nachhinein abgegebenen Begründung der vorgenommenen Streichungen beinhalte. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin die durch Bescheid vom 3. Februar 2005 vorgenommenen Streichungen nicht anerkannt, sie habe lediglich kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Schließlich habe die Antragstellerin sehr wohl entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nämlich bereits durch die unbeanstandete Bezugnahme auf die Schrift nebst Anlagen vom 23. September 2005 im Verfahren S 5 KA 6246/05 ER des SG zum Vorliegen einer unbillige Härte vorgetragen und dies in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bei Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung. Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung mit Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 ist kraft Gesetzes damit sofort vollziehbar.
Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile erhobenen Klage kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ergeht damit nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung, wenn das Interesse des belasteten Adressaten des angegriffenen Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise die vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Sofortvollziehung überwiegt.
Abgesehen davon, dass hier entgegen der Auffassung des SG nach Überzeugung des Senats jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 (Beschluss vom 12. April 2006) bestehen (hierzu siehe unter 1.), hat insbesondere die Antragstellerin in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die hier drohende Honorarrückforderung bei Verrechnung mit der nächsten anstehenden Quartalsabrechnung tatsächlich zu einer unbilligen Härte führt (hierzu siehe unter 2), insbesondere im Hinblick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung bezüglich des vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Sofortvollzuges.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass jedenfalls für den Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier vorgenommenen Kürzungsentscheidung bestehen (wobei selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Hauptsacheverfahren bezüglich einzelner Streichungen sich noch eine andere Würdigung ergibt).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen (damals noch maßgeblichen) HVM (jetzt wortgleich geregelt im Honorarverteilungsvertrag - HVV -) sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 (des damaligen) HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.
Die Leistungslegende der mit 300 Punkte bewerteten GNR 5 EBM (in der hier für die streitigen Quartale noch maßgeblichen Fassung) lautet:
Gebühr für eine Inanspruchnahme des Arztes durch einen Patienten - zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr - zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr für Besuche, Visiten und Notfallbehandlungen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember - für einen Besuch oder eine Visite mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit
Zu der GNR 5 EBM gilt u. a. folgende allgemeine Bestimmung:
Die Gebühr nach Nr. 5 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 08:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnungen in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegende maßgeblich. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Es ist auch zulässig, ergänzend zu einer wortlautbezogenen Interpretation systematische und teleologische Gesichtspunkte heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 2. April 2003 - B 6 KA 28/02 R -).
Wie der Senat u. a. in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (L 5 KA 745/99) bereits entschieden hat, vergütet die GNR 5 EBM dem Vertragsarzt die Leistung, wenn er zu einer Zeit vom Patienten in Anspruch genommen wird, in der er an sich dem Patienten nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht, weil er keine Sprechstundentätigkeit (mehr) ausübt. Nur in diesen Fällen liegt eine Inanspruchnahme zur "Unzeit" vor. Diese liegt aber nicht vor, wenn nach 20:00 Uhr, sei es aus medizinischen oder organisatorischen Gründen Konsultationen von vorneherein geplant und beabsichtigt sind. Nachdem hier ausweislich der Aufstellungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid - und insoweit von der Antragstellerin auch nicht bestritten - auffällige Häufungen an bestimmten Tagen mit der GNR 5 EBM bestehen, drängt sich für den Senat durchaus die Vermutung auf, dass hier tatsächlich u. a. eine "nachgelagerte (Spät-) Sprechstunde" stattgefunden hat. In diesen Fällen kann dann aber unter Berücksichtigung der schon oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer Inanspruchnahme des Arztes zur "Unzeit" gesprochen werden. Dann handelt es sich vielmehr um eine reguläre Inanspruchnahme zu einer Spätsprechstunde. In dem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass zwar die GNR 5 EBM selbst nicht zwingend vorschreibt, dass eine Uhrzeit bezüglich der Inanspruchnahme anzugeben ist, dass es aber andererseits nunmehr gerade im Hinblick auf diese Auffälligkeiten nun im Bereich der Antragstellerin liegt, etwa durch entsprechende Uhrzeiten die hier nahe liegende Vermutung einer Spätsprechstunde zu widerlegen. Im Übrigen wecken zumindest auch die von der Antragsgegnerin bereits genannten Behandlungen von Familienangehörigen die Vermutung, dass hier auch nach Ende der "offiziellen" Sprechstunde eine Familiensprechstunde in den Wohnräumen stattgefunden hat. Auch dies rechtfertigt nicht die Geltendmachung der GNR 5 EBM, denn organisatorisch wäre es grundsätzlich möglich die Familienmitglieder auch während der üblichen Sprechstundenzeit mitzubehandeln. Ganz abgesehen davon, dass die dort genannten Diagnosen auch nicht die Dringlichkeit einer Behandlung/Beratung zur "Unzeit" ohne Weiteres erkennen lassen. Wenn man aber den Familienangehörigen die Behandlung im Rahmen der "normalen" Sprechstunde ersparen will und sie deshalb außerhalb der Zeiten "privat " behandelt, dann ist dies keine Behandlung zur Unzeit sondern eine Spätsprechstunde.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der hier vorläufig vorzunehmenden summarischen Prüfung eher mehr für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten denn für ihre Rechtswidrigkeit spricht.
2. Im Hinblick darauf, dass für den Senat, anders als für das SG keine ernsthaften Zweifel bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung an der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten in der Sache bestehen, überwiegt vorliegend auch eindeutig das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug. Auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ausdrücklich im Zusammenhang mit der Honorarfestsetzung den Sofortvollzug angeordnet hat, da andernfalls die Finanzierbarkeit der weiteren Honorarverteilung gefährdet wäre (vgl. BT-Drs. 14/6335, S. 35), muss hier schon ein ganz besonders schwerwiegendes Interesse auf Seiten der Antragstellerin vorliegen, das es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Wenn es die Antragstellerin jedoch bei der lapidaren Mitteilung belässt, der Abzug der hier streitigen Honorarrückforderung, stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar, ohne jedoch etwa irgendwelche Unterlagen vorzulegen und etwa auch einen Ratenzahlungsantrag zu stellen, obwohl auch die Antragsgegnerin bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren auf diesen Punkt hingewiesen hat, hat die Antragstellerin schlicht nicht glaubhaft gemacht, dass hier tatsächlich diese Honoraranforderung für sie eine unbillige Härte darstellt, die das Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Abwicklung der Honorarverteilung überwiegt. Insbesondere ergibt sich auch nicht etwa aus dem vom Klägerbevollmächtigten im vorangegangenen Eilverfahren (S 5 KA 6246/05 ER) eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2005 nebst Anlagen, auf den der Klägerbevollmächtigte hier bei Antragstellung vor dem SG mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 Bezug genommen hatte, etwas anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, diese Rückforderung stelle eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar. Auch in diesem Schriftsatz fehlt es an jeglichen weiteren konkreten Ausführungen zu den behaupteten möglichen finanziellen Problemen für die klägerische Gemeinschaftspraxis.
Aus diesen Gründen ist daher der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. 154 Abs. 1 VWGO.
Der Streitwert war hier mit einem Viertel der streitigen Honorarrückforderung festzusetzen. Der Senat geht zwischenzeitlich im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Streitwert (s. Beschluss v. 11. September 2006 - L 5 KR 2854/06 W-A - sowie vom 13. September 2006 - L 5 R 3591/06 W-A -) in Fällen wie hier, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen auf eine Geldleistung, hier die Rückforderung von Honorar (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V), gerichteten Verwaltungsakt gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden soll, von einem Viertel des Streitwertes aus. Denn in diesen Fällen will der Antragsteller nur die sofortige Vollstreckung der Abgabenforderung bzw. hier Honorarrückforderung (mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen, wie Zinsverlusten) abwenden. Allein der Zahlungsaufschub als solcher ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Im Streit steht hier eine Honorarrückforderung in Höhe von 11.953,95 EUR, ein Viertel hiervon sind 2.988,49 EUR. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.988,49 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2006 anzuordnen.
Die Antragsstellerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus zwei Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in E. niedergelassen sind.
Im Quartal 1/01 strich die Antragsgegnerin im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigungen insgesamt 123 Ansätze der Gebührennummer (GNR) 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) und kürzte die Honoraransprüche der Antragstellerin um 1.705,96 EUR mit der Begründung, der Ansatz der GNR 5 sei nur sehr begrenzt nachvollziehbar. Offensichtlich liege eine Fehlinterpretation des Leistungsinhalts dieser Gebührenposition vor. Eine Behandlung zur Unzeit gehe aus den meisten "Fällen" nicht hervor. Zugleich behielt sich die Antragsgegnerin eine entsprechende Honorarprüfung für nachfolgende Quartale vor. Dieser Bescheid vom 3. Februar 2005 wurde bindend.
Für die Quartale 2/02 bis 4/04 strich die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2005 insgesamt 838 Ansätze der GNR 5 EBM und kürzte die Honoraransprüche der Antragstellerin im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigung um insgesamt 11.953,95 EUR. Im Bescheid ist hierzu ausgeführt, die Prüfung erfolge in Anlehnung an das Schreiben vom 3. Februar 2005, die Honorarkürzung werde die Antragsgegnerin dem Honorarkonto der Antragstellerin im Quartal 2/05 belasten. Angefügt waren dem Bescheid quartalsmäßige Aufstellungen, getrennt nach Ersatz- und Primärkassen, u. a. über die Anzahl der abgerechneten und der gestrichenen Ansätze der GNR 5 EBM.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, der Ansatz der GNR 5 EBM sei in allen Fällen gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei der Bescheid auch fehlerhaft, weil jegliche Begründung für die vorgenommenen Gebührenstreichungen fehle. Auch stimmten die in den Anlagen ausgewiesenen Zahlen zu den abgerechneten und gestrichenen Gebührennummern nicht mit den Patientenlisten überein. Nach diesen Listen habe die Antragstellerin z. B. im Quartal 2/01 auf insgesamt 71 Behandlungsscheinen die GNR 5 EBM in Ansatz gebracht und habe die Antragsgegnerin in 54 Fällen eine Kürzung vorgenommen. Dagegen weise die Anlage zum angefochtenen Bescheid für dieses Quartal 121 Ansätze der GNR 5 und 57 Streichungen dieser GNR auf. Bei diesen Differenzen handele es sich nicht mehr um offenbare Unrichtigkeiten. Vielmehr habe die Antragsgegnerin willkürlich Honoraransprüche gekürzt. Diese Widersprüche seien auch einer nachträglichen Begründung nicht zugänglich, weshalb der Bescheid insgesamt nichtig sei.
Noch bevor über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden war, hat diese am 27. September 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 anzuordnen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 (S 1 KA 3748/05 ER) hatte sich das SG Karlsruhe für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hatte die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend noch vorgetragen, die Abrechnung und Auszahlung der Honorare für das Quartal 2/05 durch die Antragsgegnerin stehe unmittelbar bevor. Der hier beabsichtigte Abzug stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar. Die Gründe für die Absetzung seien auch nicht bekannt. Die Antragsgegnerin war dem entgegen getreten und hatte darauf verwiesen, dass die Begründung noch wirksam nachgeholt werden könne. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Einbehalt der festgesetzten Honorarkürzung für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeute.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (S 5 KA 6246/05 ER) hatte das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2005 angeordnet. Es hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides vom 26. Juli 2005 bestünden und diese zum einen daraus resultierten, dass für die von der Antragsgegnerin vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung, insbesondere die Streichung von Ansätzen der GNR 5 EBM, im Bescheid vom 26. Juli 2005 jedwede Begründung fehle. Die hier bestehenden ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Juli 2005 würden im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Honorarverteilung für das Quartal 2/05 überwiegen. Deshalb habe die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das SG war in dem Zusammenhang weiter der Auffassung gewesen, dass diese aufschiebende Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 26. Juli 2005 andauere.
Hiergegen hatte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt, der dieser mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (L 5 KA 4575/05 ER-B) insoweit stattgegeben hat, als er in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2005 nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anordnete. Der erkennende Senat hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass der Mangel der fehlenden Begründung (auf die erkennbar auch das SG in erster Linie seine ganz erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit gestützt hatte) mit dem Widerspruchsbescheid behoben werden könne und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, die aufschiebende Wirkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat nunmehr zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen, dass u. a. auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 1998 - L 5 KA 1557/98 -) zur GNR 5 EBM ausgeführt habe, dass medizinisch nicht nötige Behandlungen außerhalb der Sprechstunde zurückzuweisen seien und der Arzt die Patienten entsprechend zu "steuern" habe. Die Antragsgegnerin hat im Weiteren einzeln bezüglich der jeweiligen hier streitigen Quartale dargestellt, in welchen Fällen Kürzungen vorgenommen wurden, insbesondere im Hinblick darauf, dass auf einzelne Tage gehäuft die GNR 5 EBM angesetzt worden sei, nur beispielshaft etwa im Quartal 2/01 am Dienstag (Feiertag) 1. Mai 2001 31 mal, am Donnerstag, 3. Mai 2001 26 mal, am Donnerstag, 17. Mai 2001 26 mal, am Donnerstag, 28. Juni 2001 24 mal oder etwa im Quartal 3/01 am Dienstag, 17. Juli 2001 20 mal, Donnerstag, 2. August 2001 17 mal und Freitag, 28. September 2001 38 mal sowie Samstag, 29. September 2001 41 mal. Sie hat auch im Übrigen ferner darauf hingewiesen, dass in einzelnen Fällen auch Kürzungen im Blick darauf erfolgten, dass Patienten unter derselben Adresse wohnhaft waren und hier am selben Tag die GNR 5 EBM zweimal abgerechnet worden sei, ohne dass etwa aus entsprechenden Uhrzeitvermerken erkennbar sei, ob dies auch zu verschiedenen Zeiten stattgefunden habe.
Hiergegen hat die Antragstellerin und Klägerin am 24. Mai 2006 Klage vor dem SG erhoben und zur Begründung u. a. ausgeführt, die GNR 5 könne nicht nur im Zusammenhang mit der GNR 26 EBM (Besuch) abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn eine telefonische Inanspruchnahme des Arztes zur Unzeit oder eine Inanspruchnahme des Arztes bei sich zu Hause stattfinde. Auch könne die GNR 5 EBM nicht nur dann abgerechnet werden, wenn eine Uhrzeit angegeben werde. Vielmehr setze die Abrechnung der GNR 5 EBM bereits die Inanspruchnahme des Arztes zur Unzeit voraus, sodass die Angabe einer Uhrzeit nicht konstitutiv für den Anspruch auf Vergütung sein könne.
Am 14. Juni 2006 hat die Antragstellerin daneben beim SG beantragt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Widerspruchs- und Klagevorbringen wiederholt und ergänzend noch angeführt, die Abrechnung und Auszahlung der Honorare für das Quartal 1/06 durch die Antragsgegnerin stehe alsbald bevor. Es sei insoweit zu besorgen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzten Honorarminderungen von ihren - der Antragstellerin - Honoraransprüchen für das Quartal 1/06 in Abzug bringe. Dieser Abzug stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides mehr bestünden, nachdem die Begründung im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei. Die GNR 5 EBM sei u. a. lediglich zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie für einen Besuch oder eine Visite mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit ansetzbar. Das Erfordernis der Uhrzeitangabe bzw. einer Besuchsziffer ergebe sich aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung, wonach die Diagnosen ggf. auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber auch so präzise anzugeben seien, dass sich daraus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lasse. Indem die Antragstellerin in hohem Maße die GNR 5 EBM angesetzt und nie eine Besuchsleistung bzw. eine Uhrzeit angegeben hätten, lasse sich die Plausibilität der abgerechneten GNR 5 EBM nicht erkennen. Zu den gerügten eventuellen Differenzen mit den Patientenlisten sei im Widerspruchsbescheid ausführlich Stellung genommen worden. Im Übrigen sei nicht entscheidend, wie oft die Antragstellerin die GNR 5 EBM abgerechnet hätte, sondern wie oft sie abgesetzt worden sei. Auch stelle der Vollzug der sachlich-rechnerischen Berichtigung für die Antragstellerin keine unbillige Härte dar, zumal kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 28. August 2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 (Beschluss vom 12. April 2006) angeordnet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die erforderliche Begründung nachgeholt habe, gerade im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Denn die Auffassung der Antragsgegnerin, die Ansätze der GNR 5 EBM dürften gestrichen werden, weil keine Uhrzeit angegeben worden bzw. nicht gleichzeitig eine Besuchsleistung abgerechnet worden sei, sei so nicht nachvollziehbar. Nach Wezel/Liebold (Handkommentar BMÄ, EGO und GO-Ä, Stand 01.07.2004, S. 9 B-42/1) seien bei einem Ansatz der GNR 5 EBM für die Tätigkeit bei Nacht (also zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr) keine Uhrzeiten auf der Abrechnung anzugeben. Auch sei nicht ersichtlich, dass die GNR 5 EBM nur in Verbindung mit einer Besuchsleistung abgerechnet werden könne. Sie komme vielmehr auch bei telefonischer Inanspruchnahme durch den Patienten oder bei dessen Besuch in der Praxis zur Nachtzeit in Betracht, wenn keine Sprechstunde stattfinde oder er nicht speziell einbestellt worden sei (s. Wezel/Liebold aaO). Die wesentliche Begründung für das Streichen der GNR 5 EBM sei damit nicht nachvollziehbar. Der Hinweis der Beklagten auf die Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung ändere hieran nichts. Die Antragstellerin habe nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits mit der Angabe der GNR 5 EBM deutlich gemacht werde, dass die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb der üblichen Sprechstunden bzw. zur Nachtzeit oder am Wochenende/an Feiertagen erfolgt sei. Insoweit sei die zusätzliche Angabe der Uhrzeit zur Plausibilitätsprüfung in der Regel nicht erforderlich. Ob an einigen Tagen die GNR 5 EBM auffällig häufig angesetzt worden und in wenigen Fällen die Leistung bei zusammen wohnenden Patienten am gleichen Tag ohne Uhrzeitangabe bei jedem Patienten abgerechnet worden sei, könne im Hinblick auf die Anzahl der monierten Fälle im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtet bleiben. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung würden daher im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Honorarverteilung für das Quartal 1/06 überwiegen. Daher habe die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 31. August 2006 zugestellten Beschluss am 19. September 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 21. September 2006).
Die Antragsgegnerin macht zur Begründung geltend, dass entgegen der Auffassung des SG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides bestünden. Ebenso wenig würde die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Eine unbillige Härte werde weder inhaltlich mit Belegen, Steuerbescheiden oder Gewinnabrechnungen substantiiert bzw. nachgewiesen. Ebenso wenig hätte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Ratenzahlungsantrag gestellt, sodass davon auszugehen sei, dass genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um den Betrag wieder einziehen zu können. Davon sei erst Recht auszugehen, als die Antragstellerin entsprechend hätte reagieren müssen, da die Rückforderung des bereits eingezogenen und dann zunächst wieder gutgeschriebenen Betrages keinesfalls überraschend für sie gekommen sei. Der Antragstellerin sei durch die Entscheidung des SG vom 12. Oktober 2005 hinreichend bewusst, dass die aufschiebende Wirkung lediglich wegen mangelnder Begründung angeordnet worden sei und diese jederzeit nachgeholt werden könne. Durch die anschließende Entscheidung des erkennenden Senats (L 5 KA 4575/05 ER-B) sei der Antragstellerin darüber hinaus klar gewesen, dass die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren andauern werde. Der Antragstellerin und dem Prozessbevollmächtigten sei somit hinreichend bekannt gewesen, dass die zunächst erfolgte Auszahlung des Berichtigungsbetrages in Höhe von 11.593,95 EUR ggf. nur vorläufig erfolgen werde. Die Antragstellerin habe daher hinreichend Gelegenheit gehabt, entsprechende Rückstellungen vorzunehmen oder die ausbezahlten Beträge nicht zu verbrauchen, da mit einer Rückzahlung an die Antragsgegnerin zu rechnen bzw. eine solche nicht ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei eine unbillige Härte lediglich dann anzunehmen, wenn der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller oder die Existenz der Praxis gefährdet wäre. Hinsichtlich dessen hätte die Antragstellerin weder vorgetragen noch nachgewiesen. Im Übrigen bestünden auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Im vorliegenden Verfahren sei die GNR 5 EBM nur dann gestrichen worden, wenn sie an einem normalen Wochentag/Werktag ohne Uhrzeitangabe oder ohne Besuchsleistung erbracht worden sei. An diesen Tagen sei nach der Leistungslegende der GNR 5 EBM somit lediglich für eine Inanspruchnahme zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr diese ansetzbar. Für einen Besuch mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit hätte eine Besuchsleistung angegeben werden müssen. Somit könne diese Fallkonstellation nicht vorliegen. Es müssten somit in allen strittigen Fällen Inanspruchnahmen der Antragsteller durch Patienten an "normalen" Wochentagen zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr stattgefunden haben. Nach den entsprechenden Vorschriften der Vordruckvereinbarung (Ziff. 7 zu Muster 5 bzw. Ziff. 9 zu Muster 6) seien im Diagnosefeld ("Diagnosen, ggf. Abrechnungsbegründungen") die Diagnosen, ggf. auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber so präzise anzugeben, dass sich daraus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lasse. Indem keine Uhrzeitangaben oder andere Begründungen erfolgt seien, seien die häufigen Ansätze der GNR 5 EBM nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat ferner auf die bereits zitierte Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. Oktober 1998 (L 5 KA 1557/98) verwiesen, wonach medizinisch nicht nötige Behandlungen außerhalb der Sprechstunde zurückzuweisen seien und der Arzt die Patienten entsprechend zu "steuern" habe. Da hier die GNR 5 EBM häufig an bestimmten einzelnen Tagen im jeweiligen Quartal angesetzt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Patienten nicht entsprechend gesteuert oder Sprechstunden nach 20:00 Uhr und vor 08:00 Uhr durchgeführt bzw. Patienten zu diesen Zeiten einbestellt worden seien, die den Ansatz der GNR 5 EBM nicht rechtfertigten. Eine Inanspruchnahme zur Unzeit liege auch dann nicht vor, wenn nach 20:00 Uhr aus medizinischen Gründen Konsultationen von vorneherein geplant und beabsichtigt seien (m. H. auf Beschluss des erkennenden Senats vom 23. April 2004 - L 5 KA 3794/03). Vom Vorliegen dieser Aspekte sei durch den häufigen Ansatz an bestimmten Tagen auszugehen. Für die Durchführung von Sprechstunden nach 20:00 Uhr bzw. vor 08:00 Uhr bzw. ein Einbestellen der Patienten zu diesen Zeiten oder das nicht ordnungsgemäße Steuern der Patienten spreche auch, dass eine Vielzahl der Patienten in sämtlichen Quartalen mit den gleichen Diagnosen bei den Antragstellern vorstellig geworden seien, dies betreffe im Übrigen u. a. auch Familienangehörige. Mit dem alleinigen Ansatz der GNR 5 EBM werde gerade nicht deutlich und plausibel gemacht, dass die Inanspruchnahme des Arztes tatsächlich außerhalb der üblichen Sprechstunden bzw. zur Nachtzeit erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des SG könne auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtet bleiben, ob die GNR 5 EBM an einigen Tagen auffällig häufig angesetzt worden sei und in wenigen Fällen die Leistung bei zusammen wohnenden Patienten am gleichen Tag ohne Uhrzeitangabe bei jedem Patienten abgerechnet worden sei. Im Hinblick auf die Anzahl der monierten Fälle stelle nämlich der Ansatz der GNR 5 EBM an einigen wenigen Tagen im Quartal und hinsichtlich von zusammen wohnenden Patienten ein Gros der Ansätze der GNR 5 EBM dar. Die Klärung im einzelnen sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der von ihr durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigung sei in dem hier durchzuführenden summarischen Verfahren nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie im wesentlichen wie bereits vor dem SG aus, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Abrechnung der GNR 5 EBM nicht die Angabe einer Uhrzeit verlange. Insbesondere seien bloße als Behauptungen getarnte Vermutungen, es sei "davon auszugehen", dass die Patienten nicht entsprechend gesteuert worden seien und dass "Sprechstunden nach 20:00 Uhr und vor 8:00 Uhr durchgeführt bzw. Patienten zu diesen Zeiten einbestellt wurden" unzulässig und begründeten keine Streichungen der GNR 5 EBM. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich den fünften - unterschiedlichen, gleichwohl noch immer untauglichen - Versuch einer im nachhinein abgegebenen Begründung der vorgenommenen Streichungen beinhalte. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin die durch Bescheid vom 3. Februar 2005 vorgenommenen Streichungen nicht anerkannt, sie habe lediglich kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Schließlich habe die Antragstellerin sehr wohl entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nämlich bereits durch die unbeanstandete Bezugnahme auf die Schrift nebst Anlagen vom 23. September 2005 im Verfahren S 5 KA 6246/05 ER des SG zum Vorliegen einer unbillige Härte vorgetragen und dies in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bei Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung. Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung mit Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 ist kraft Gesetzes damit sofort vollziehbar.
Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile erhobenen Klage kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ergeht damit nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung, wenn das Interesse des belasteten Adressaten des angegriffenen Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise die vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Sofortvollziehung überwiegt.
Abgesehen davon, dass hier entgegen der Auffassung des SG nach Überzeugung des Senats jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 (Beschluss vom 12. April 2006) bestehen (hierzu siehe unter 1.), hat insbesondere die Antragstellerin in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die hier drohende Honorarrückforderung bei Verrechnung mit der nächsten anstehenden Quartalsabrechnung tatsächlich zu einer unbilligen Härte führt (hierzu siehe unter 2), insbesondere im Hinblick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung bezüglich des vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Sofortvollzuges.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass jedenfalls für den Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier vorgenommenen Kürzungsentscheidung bestehen (wobei selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Hauptsacheverfahren bezüglich einzelner Streichungen sich noch eine andere Würdigung ergibt).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen (damals noch maßgeblichen) HVM (jetzt wortgleich geregelt im Honorarverteilungsvertrag - HVV -) sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 (des damaligen) HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.
Die Leistungslegende der mit 300 Punkte bewerteten GNR 5 EBM (in der hier für die streitigen Quartale noch maßgeblichen Fassung) lautet:
Gebühr für eine Inanspruchnahme des Arztes durch einen Patienten - zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr - zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr für Besuche, Visiten und Notfallbehandlungen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember - für einen Besuch oder eine Visite mit Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit
Zu der GNR 5 EBM gilt u. a. folgende allgemeine Bestimmung:
Die Gebühr nach Nr. 5 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 08:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnungen in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegende maßgeblich. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Es ist auch zulässig, ergänzend zu einer wortlautbezogenen Interpretation systematische und teleologische Gesichtspunkte heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 2. April 2003 - B 6 KA 28/02 R -).
Wie der Senat u. a. in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (L 5 KA 745/99) bereits entschieden hat, vergütet die GNR 5 EBM dem Vertragsarzt die Leistung, wenn er zu einer Zeit vom Patienten in Anspruch genommen wird, in der er an sich dem Patienten nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht, weil er keine Sprechstundentätigkeit (mehr) ausübt. Nur in diesen Fällen liegt eine Inanspruchnahme zur "Unzeit" vor. Diese liegt aber nicht vor, wenn nach 20:00 Uhr, sei es aus medizinischen oder organisatorischen Gründen Konsultationen von vorneherein geplant und beabsichtigt sind. Nachdem hier ausweislich der Aufstellungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid - und insoweit von der Antragstellerin auch nicht bestritten - auffällige Häufungen an bestimmten Tagen mit der GNR 5 EBM bestehen, drängt sich für den Senat durchaus die Vermutung auf, dass hier tatsächlich u. a. eine "nachgelagerte (Spät-) Sprechstunde" stattgefunden hat. In diesen Fällen kann dann aber unter Berücksichtigung der schon oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer Inanspruchnahme des Arztes zur "Unzeit" gesprochen werden. Dann handelt es sich vielmehr um eine reguläre Inanspruchnahme zu einer Spätsprechstunde. In dem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass zwar die GNR 5 EBM selbst nicht zwingend vorschreibt, dass eine Uhrzeit bezüglich der Inanspruchnahme anzugeben ist, dass es aber andererseits nunmehr gerade im Hinblick auf diese Auffälligkeiten nun im Bereich der Antragstellerin liegt, etwa durch entsprechende Uhrzeiten die hier nahe liegende Vermutung einer Spätsprechstunde zu widerlegen. Im Übrigen wecken zumindest auch die von der Antragsgegnerin bereits genannten Behandlungen von Familienangehörigen die Vermutung, dass hier auch nach Ende der "offiziellen" Sprechstunde eine Familiensprechstunde in den Wohnräumen stattgefunden hat. Auch dies rechtfertigt nicht die Geltendmachung der GNR 5 EBM, denn organisatorisch wäre es grundsätzlich möglich die Familienmitglieder auch während der üblichen Sprechstundenzeit mitzubehandeln. Ganz abgesehen davon, dass die dort genannten Diagnosen auch nicht die Dringlichkeit einer Behandlung/Beratung zur "Unzeit" ohne Weiteres erkennen lassen. Wenn man aber den Familienangehörigen die Behandlung im Rahmen der "normalen" Sprechstunde ersparen will und sie deshalb außerhalb der Zeiten "privat " behandelt, dann ist dies keine Behandlung zur Unzeit sondern eine Spätsprechstunde.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der hier vorläufig vorzunehmenden summarischen Prüfung eher mehr für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten denn für ihre Rechtswidrigkeit spricht.
2. Im Hinblick darauf, dass für den Senat, anders als für das SG keine ernsthaften Zweifel bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung an der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten in der Sache bestehen, überwiegt vorliegend auch eindeutig das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug. Auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ausdrücklich im Zusammenhang mit der Honorarfestsetzung den Sofortvollzug angeordnet hat, da andernfalls die Finanzierbarkeit der weiteren Honorarverteilung gefährdet wäre (vgl. BT-Drs. 14/6335, S. 35), muss hier schon ein ganz besonders schwerwiegendes Interesse auf Seiten der Antragstellerin vorliegen, das es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Wenn es die Antragstellerin jedoch bei der lapidaren Mitteilung belässt, der Abzug der hier streitigen Honorarrückforderung, stelle für sie eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar, ohne jedoch etwa irgendwelche Unterlagen vorzulegen und etwa auch einen Ratenzahlungsantrag zu stellen, obwohl auch die Antragsgegnerin bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren auf diesen Punkt hingewiesen hat, hat die Antragstellerin schlicht nicht glaubhaft gemacht, dass hier tatsächlich diese Honoraranforderung für sie eine unbillige Härte darstellt, die das Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Abwicklung der Honorarverteilung überwiegt. Insbesondere ergibt sich auch nicht etwa aus dem vom Klägerbevollmächtigten im vorangegangenen Eilverfahren (S 5 KA 6246/05 ER) eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2005 nebst Anlagen, auf den der Klägerbevollmächtigte hier bei Antragstellung vor dem SG mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 Bezug genommen hatte, etwas anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, diese Rückforderung stelle eine erhebliche, nicht aufzufangende Belastung dar. Auch in diesem Schriftsatz fehlt es an jeglichen weiteren konkreten Ausführungen zu den behaupteten möglichen finanziellen Problemen für die klägerische Gemeinschaftspraxis.
Aus diesen Gründen ist daher der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. 154 Abs. 1 VWGO.
Der Streitwert war hier mit einem Viertel der streitigen Honorarrückforderung festzusetzen. Der Senat geht zwischenzeitlich im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Streitwert (s. Beschluss v. 11. September 2006 - L 5 KR 2854/06 W-A - sowie vom 13. September 2006 - L 5 R 3591/06 W-A -) in Fällen wie hier, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen auf eine Geldleistung, hier die Rückforderung von Honorar (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V), gerichteten Verwaltungsakt gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden soll, von einem Viertel des Streitwertes aus. Denn in diesen Fällen will der Antragsteller nur die sofortige Vollstreckung der Abgabenforderung bzw. hier Honorarrückforderung (mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen, wie Zinsverlusten) abwenden. Allein der Zahlungsaufschub als solcher ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Im Streit steht hier eine Honorarrückforderung in Höhe von 11.953,95 EUR, ein Viertel hiervon sind 2.988,49 EUR. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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