Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4982/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5303/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Stuttgart vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 in M. geborene Kläger arbeitete nach seinem Zuzug im März 1973 in Deutschland als Kraftfahrer und ab 1986 als Montagearbeiter für Sprinkleranlagen. Seit Dezember 2000 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einem medikamentös nicht vollständig befriedigend eingestellten Bluthochdruck, einem Zustand nach Arteria cerebri media-Teilinfarkt rechts (November 2002) ohne Residuen und einer mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Frakturen 1974 und 1990. Außerdem ist eine Dysthymia diagnostiziert.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom März 2005 mit Bescheid vom 13. Mai 2005 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 ab, da der Kläger im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten des Internisten Dr. B. (unzureichend eingestellter Bluthochdruck, die neurologischen Ausfälle nach einer Hirndurchblutungsstörung im November 2002 hätten sich vollständig zurückgebildet, Funktionseinschränkungen in der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, rezidivierende Kreuzschmerzen ohne radikuläre Symptomatik, Schwindelbeschwerden in Folge eines benignen paroxysmalern Lagerungsschwindels; leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtarbeit, ohne erhöhte Anforderung an die grobe Kraft der rechten Hand wie auch als Montagearbeiter seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 2005 (der Inhalt des vorgelegten Befundberichtes des Neurologen und Psychiaters Dr. P. sei bereits im Gutachten von Dr. B. berücksichtigt) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 8. August 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne keine sechs Stunden arbeiten. Die behandelnden Ärzte sollten gehört werden. Den Vordruck zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht werde er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Trotz Mahnung hat er die Zusage nicht eingehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt. Der Kläger, der den Beruf des Schweißers erlernt, sich aber davon gelöst habe, könne ihm zumutbare Tätigkeiten allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden verrichten. Das Gutachten des Dr. B. sei überzeugend. Residuen der Hirndurchblutungsstörung lägen nicht vor. Anlass zu Einholung eines weiteren Gutachtens habe nicht bestanden. Eine Befragung der behandelnden Ärzte sei im Übrigen nicht möglich gewesen, da der Kläger die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung trotz mehrfacher Hinweise nicht vorgelegt habe.
Gegen den am 29. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er regt die Einholung eines weiteren Gutachtens an.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus Sicht des Senats kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht, da das Gutachten von Dr. B. auch unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen schlüssig und überzeugend ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes belegt. Eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustande ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist der im Widerspruchsverfahren vorgelegte, auf 2. Juni 2005 datierte fachärztliche Befundbericht des Dr. P. im Wesentlichen inhaltsgleich mit dessen Bericht vom 13. September 2003, der bereits Dr. B. vorlag. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen sind dadurch auch nicht auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet belegt. Er führt - was sich auch aus der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2006 schlüssig ergibt - zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens und gebietet keine weiteren Ermittlungen.
Soweit das SG davon ausgegangen ist, der Kläger habe den Beruf eines Schweißers erlernt, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Zum ersten Rentenantrag hatte der Kläger angegeben, er habe keine Ausbildung absolviert. Erst im Rentenantrag zum vorliegenden Verfahren hat er angegeben, er habe 1968 (in M. ) eine Ausbildung als Schweißer begonnen, allerdings keine Prüfung abgelegt. Letztlich komm es hierauf jedoch nicht an, denn der Kläger hat auch nach eigenen Angaben zuletzt als Monteur für Sprinkleranlagen gearbeitet und hierfür keine Ausbildung oder Anlernzeit absolviert. Damit ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 in M. geborene Kläger arbeitete nach seinem Zuzug im März 1973 in Deutschland als Kraftfahrer und ab 1986 als Montagearbeiter für Sprinkleranlagen. Seit Dezember 2000 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einem medikamentös nicht vollständig befriedigend eingestellten Bluthochdruck, einem Zustand nach Arteria cerebri media-Teilinfarkt rechts (November 2002) ohne Residuen und einer mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Frakturen 1974 und 1990. Außerdem ist eine Dysthymia diagnostiziert.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom März 2005 mit Bescheid vom 13. Mai 2005 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 ab, da der Kläger im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten des Internisten Dr. B. (unzureichend eingestellter Bluthochdruck, die neurologischen Ausfälle nach einer Hirndurchblutungsstörung im November 2002 hätten sich vollständig zurückgebildet, Funktionseinschränkungen in der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, rezidivierende Kreuzschmerzen ohne radikuläre Symptomatik, Schwindelbeschwerden in Folge eines benignen paroxysmalern Lagerungsschwindels; leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtarbeit, ohne erhöhte Anforderung an die grobe Kraft der rechten Hand wie auch als Montagearbeiter seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 2005 (der Inhalt des vorgelegten Befundberichtes des Neurologen und Psychiaters Dr. P. sei bereits im Gutachten von Dr. B. berücksichtigt) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 8. August 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne keine sechs Stunden arbeiten. Die behandelnden Ärzte sollten gehört werden. Den Vordruck zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht werde er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Trotz Mahnung hat er die Zusage nicht eingehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt. Der Kläger, der den Beruf des Schweißers erlernt, sich aber davon gelöst habe, könne ihm zumutbare Tätigkeiten allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden verrichten. Das Gutachten des Dr. B. sei überzeugend. Residuen der Hirndurchblutungsstörung lägen nicht vor. Anlass zu Einholung eines weiteren Gutachtens habe nicht bestanden. Eine Befragung der behandelnden Ärzte sei im Übrigen nicht möglich gewesen, da der Kläger die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung trotz mehrfacher Hinweise nicht vorgelegt habe.
Gegen den am 29. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er regt die Einholung eines weiteren Gutachtens an.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus Sicht des Senats kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht, da das Gutachten von Dr. B. auch unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen schlüssig und überzeugend ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes belegt. Eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustande ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist der im Widerspruchsverfahren vorgelegte, auf 2. Juni 2005 datierte fachärztliche Befundbericht des Dr. P. im Wesentlichen inhaltsgleich mit dessen Bericht vom 13. September 2003, der bereits Dr. B. vorlag. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen sind dadurch auch nicht auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet belegt. Er führt - was sich auch aus der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2006 schlüssig ergibt - zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens und gebietet keine weiteren Ermittlungen.
Soweit das SG davon ausgegangen ist, der Kläger habe den Beruf eines Schweißers erlernt, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Zum ersten Rentenantrag hatte der Kläger angegeben, er habe keine Ausbildung absolviert. Erst im Rentenantrag zum vorliegenden Verfahren hat er angegeben, er habe 1968 (in M. ) eine Ausbildung als Schweißer begonnen, allerdings keine Prüfung abgelegt. Letztlich komm es hierauf jedoch nicht an, denn der Kläger hat auch nach eigenen Angaben zuletzt als Monteur für Sprinkleranlagen gearbeitet und hierfür keine Ausbildung oder Anlernzeit absolviert. Damit ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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