L 3 AS 5502/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2800/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5502/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 wird hinsichtlich der geforderten Erstattung in Höhe von EUR 860,24 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt bei sachdienlicher Fassung ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in entsprechender Anwendung i. V. mit § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 gefunden hat. Insbesondere scheidet die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes durch Feststellung einer bereits kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage aus. Anders als die Antragstellerin meint, erfasst nämlich der gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesetzlich angeordnete Sofortvollzug von Verwaltungsakten, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden, nicht nur die mit den hier in Rede stehenden Bescheiden erfolgte (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern auch die darin getroffene Entscheidung über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung erbrachter Leistungen. Denn allein diese, ohne weiteres vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II gedeckte Auslegung entspricht Sinn und Zweck der genannten Regelung (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, 8. Senat, Beschluss vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B -, m. w. N.; a. A. LSG Baden-Württemberg, 13. Senat, Beschluss vom 14.06.2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B -).

Die so gefasste Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Insbesondere ist die Beschwerde nicht wegen Fehlens eines nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes notwendigen Antrages der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen. Zwar ergibt sich sich ein solcher Antrag nicht aus dem an die Antragsgegnerin gerichteten und von dieser dem Sozialgericht mit Schreiben vom 24.08.2006 übersandten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 02.08.2006. Denn dieses Schreiben enthielt allein einen an die zentrale Forderungseinzugsstelle der Antragsgegnerin gerichteten Antrag, behördlicherseits einstweilen von der Beitreibung der Forderung abzusehen. Indes hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Verlaufe des vom Sozialgericht eingeleiteten einstweiligen Rechtschutzverfahrens - mit hier hinreichender Deutlichkeit - begehrt.

Allerdings ermangelt es der Antragstellerin mit Blick auf die erstrebte Vollzugsaussetzung der Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Denn die Aufhebungsentscheidung geht nach dem nicht zu widerlegenden Vorbringen der Antragstellerin, ein - aus den Akten der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlicher und lediglich im angegriffenen Bescheid vom 09.05.2006 näher bezeichneter - Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 28.02.2006 sei ihr nicht zugegangen, ins Leere. Danach brächte ihr die Aussetzung des Sofortvollzuges der Aufhebungsentscheidung keinen wie auch immer gearteten Vorteil und ist die Beschwerde mithin insoweit zurückzuweisen.

Demgegenüber ist dem Antrags- und Beschwerdebegehren mit Blick auf die von der Antragstellerin erstrebte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Erstattungsentscheidung der Antragsgegnerin Erfolg beschieden. Insoweit ergibt die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG), dass das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angegriffenen Entscheidung einstweilen verschont zu bleiben, das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn der genannte Bescheid unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich anhand der vorliegenden Akten nicht klären lässt, ob gegenüber der Antragstellerin eine Überzahlung in der geltend gemachten Höhe von EUR 860,24 eingetreten ist. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat nämlich in Ermangelung eines bei den Akten befindlichen Bewilligungsbescheides und des Fehlens von Zahlungsbelegen oder -aufstellungen schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob und in welcher Höhe vorliegend für den Eintritt einer Erstattungspflicht allein maßgebliche Zahlungen an die Antragstellerin selbst - nicht also an ihren im Jahre 1989 geborenen Sohn als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - erfolgt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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