Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3249/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6142/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Ast.), der das Sozialgericht (SG) Heilbronn nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Ast. die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Ast. keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass eine rückwirkende Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sondern lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage erfolgen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006 - L 3 AS 4947/06 ER-B -; Beschluss vom 31.08.2006 - L 13 AS 2559/06 -; Beschluss vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -). Deshalb liegt für die Zeit bis zur Stellung des Antrags am 05.09.2006 kein Anordnungsgrund vor.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ist gemäß § 19 Satz 2 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Belastungen eines selbst bewohnten Hauses. Hierzu zählen zunächst die Schuldzinsen ohne Tilgungsbeträge, zumindest soweit sie den für eine vergleichbare, angemessene Mietwohnung anfallenden Mietzins nicht übersteigen.
Die Antragsgegnerin (Agg) hat für die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung Schuldzinsen in Höhe von 194,60 EUR berücksichtigt, und zwar für das Darlehenskonto 50289951 monatlich 112,98 EUR, für das Darlehenskonto 150289951 monatlich 32,36 EUR, für das Darlehenskonto 250289951 monatlich 46,74 EUR und für das L-Bank Darlehen monatlich 2,52 EUR. Letzterem liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.07.2006 zugrunde (Bl. 345 mit Verweis auf Bl. 255 der Verw.-Akten), wonach die Ast. quartalsweise 10,08 EUR Zinsen (= 2,52 EUR monatlich) auf das Konto 169.004050.3 bei der L-Bank überweist.
Für die von der Ast. geltend gemachten Schuldzinsen gegenüber der LAKRA in Höhe von 9,35 EUR hat diese keine Unterlagen vorgelegt. Die Akten enthalten lediglich einen Tilgungsplan vom 05.04.2006 für das genannte Konto bei der L-Bank (Bl. 67 der SG-Akten), wonach die Ast. vierteljährliche Zahlungen zu erbringen hat, hiervon im streitigen Zeitraum am 01.11.2006 Zinsen in Höhe von 24,21 EUR. Hierbei handelt es sich jedoch ausweislich des Tilgungsplans um einen möglichen Darlehensverlauf.
Die geltend gemachten Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 51,51 EUR sind zeitlich nicht nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallen. Ausweislich der Auszahlungsmitteilung der L-Bank vom 03.03.2006 (Bl. 66 der SG-Akten) wurden der Ast. bei der Überweisung des Wohnungsbaufinanzierungsdarlehens Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 30.04.2004 bis 20.03.2006 in Höhe von 616,97 EUR abgezogen. Dieser Betrag ist damit schon erstattet und nicht den monatlich fälligen Zinsen hinzuzurechnen.
Die geltend gemachten Schornsteinfegergebühren sind im April 2006 in Höhe von 32,27 EUR angefallen und bei der Zahlung für den Monat April 2006 in voller Höhe berücksichtigt worden (Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 - W 861/06, ( Bl. 436 der Verw.-Akten)). Sie können deshalb gleichfalls nicht anteilig in den folgenden Monate berücksichtigt werden.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Kosten für notwendige Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten als Kosten der Unterkunft von der Agg. zu übernehmen sind. Erforderlich hierbei ist nämlich in jedem Fall, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Eine Anrechnung von Ausgaben ohne Nachweis, wie ihn § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - vorsieht, kommt nicht in Betracht. In der Zeit seit Stellung des Antrags sind der Ast. keine Kosten für Reparaturen oder Ausbesserungsarbeiten entstanden.
Auch für die Berücksichtigung eines Bewirtschaftungsaufwandes in Höhe von 1 Prozent des Mietwertes gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch hierfür gilt, dass lediglich die tatsächlich aktuell anfallenden Kosten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach nur die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit sie angemessen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die unabwendbar aktuell anfallen. Dies gilt für die pauschal geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Somit verbleibt nach summarischer Prüfung wegen Nichtberücksichtigung der Grundsteuer ein Anspruch der Ast. auf höhere Kosten der Unterkunft in Höhe von (31,28 EUR jährlich =) 2,61 EUR monatlich. Ein höherer Anspruch in diesem Umfang kann jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes begründen. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und der Ast. schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Solche unzumutbaren Nachteile liegen bei einem Differenzbetrag von 2,61 EUR monatlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Ast.), der das Sozialgericht (SG) Heilbronn nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Ast. die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Ast. keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass eine rückwirkende Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sondern lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage erfolgen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006 - L 3 AS 4947/06 ER-B -; Beschluss vom 31.08.2006 - L 13 AS 2559/06 -; Beschluss vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -). Deshalb liegt für die Zeit bis zur Stellung des Antrags am 05.09.2006 kein Anordnungsgrund vor.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ist gemäß § 19 Satz 2 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Belastungen eines selbst bewohnten Hauses. Hierzu zählen zunächst die Schuldzinsen ohne Tilgungsbeträge, zumindest soweit sie den für eine vergleichbare, angemessene Mietwohnung anfallenden Mietzins nicht übersteigen.
Die Antragsgegnerin (Agg) hat für die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung Schuldzinsen in Höhe von 194,60 EUR berücksichtigt, und zwar für das Darlehenskonto 50289951 monatlich 112,98 EUR, für das Darlehenskonto 150289951 monatlich 32,36 EUR, für das Darlehenskonto 250289951 monatlich 46,74 EUR und für das L-Bank Darlehen monatlich 2,52 EUR. Letzterem liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.07.2006 zugrunde (Bl. 345 mit Verweis auf Bl. 255 der Verw.-Akten), wonach die Ast. quartalsweise 10,08 EUR Zinsen (= 2,52 EUR monatlich) auf das Konto 169.004050.3 bei der L-Bank überweist.
Für die von der Ast. geltend gemachten Schuldzinsen gegenüber der LAKRA in Höhe von 9,35 EUR hat diese keine Unterlagen vorgelegt. Die Akten enthalten lediglich einen Tilgungsplan vom 05.04.2006 für das genannte Konto bei der L-Bank (Bl. 67 der SG-Akten), wonach die Ast. vierteljährliche Zahlungen zu erbringen hat, hiervon im streitigen Zeitraum am 01.11.2006 Zinsen in Höhe von 24,21 EUR. Hierbei handelt es sich jedoch ausweislich des Tilgungsplans um einen möglichen Darlehensverlauf.
Die geltend gemachten Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 51,51 EUR sind zeitlich nicht nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallen. Ausweislich der Auszahlungsmitteilung der L-Bank vom 03.03.2006 (Bl. 66 der SG-Akten) wurden der Ast. bei der Überweisung des Wohnungsbaufinanzierungsdarlehens Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 30.04.2004 bis 20.03.2006 in Höhe von 616,97 EUR abgezogen. Dieser Betrag ist damit schon erstattet und nicht den monatlich fälligen Zinsen hinzuzurechnen.
Die geltend gemachten Schornsteinfegergebühren sind im April 2006 in Höhe von 32,27 EUR angefallen und bei der Zahlung für den Monat April 2006 in voller Höhe berücksichtigt worden (Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 - W 861/06, ( Bl. 436 der Verw.-Akten)). Sie können deshalb gleichfalls nicht anteilig in den folgenden Monate berücksichtigt werden.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Kosten für notwendige Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten als Kosten der Unterkunft von der Agg. zu übernehmen sind. Erforderlich hierbei ist nämlich in jedem Fall, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Eine Anrechnung von Ausgaben ohne Nachweis, wie ihn § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - vorsieht, kommt nicht in Betracht. In der Zeit seit Stellung des Antrags sind der Ast. keine Kosten für Reparaturen oder Ausbesserungsarbeiten entstanden.
Auch für die Berücksichtigung eines Bewirtschaftungsaufwandes in Höhe von 1 Prozent des Mietwertes gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch hierfür gilt, dass lediglich die tatsächlich aktuell anfallenden Kosten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach nur die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit sie angemessen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die unabwendbar aktuell anfallen. Dies gilt für die pauschal geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Somit verbleibt nach summarischer Prüfung wegen Nichtberücksichtigung der Grundsteuer ein Anspruch der Ast. auf höhere Kosten der Unterkunft in Höhe von (31,28 EUR jährlich =) 2,61 EUR monatlich. Ein höherer Anspruch in diesem Umfang kann jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes begründen. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und der Ast. schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Solche unzumutbaren Nachteile liegen bei einem Differenzbetrag von 2,61 EUR monatlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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