Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 17 AS 5724/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6181/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Danach ist die gegen die mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 8.12.2006 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Landessozialgericht K. als unbegründet erhobene und im Wesentlichen darauf gestützte Anhörungsrüge des Klägers, der Senat habe ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis in Abrede gestellt, nicht begründet ...
Abgesehen davon, dass für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör im Übrigen nichts vorgetragen und ersichtlich ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 8.12.2006 inzidenter ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Ablehnungsgesuch (und nur darum geht es in diesem Zusammenhang) bejaht, was sich bereits daraus ergibt, dass das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Danach ist die gegen die mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 8.12.2006 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Landessozialgericht K. als unbegründet erhobene und im Wesentlichen darauf gestützte Anhörungsrüge des Klägers, der Senat habe ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis in Abrede gestellt, nicht begründet ...
Abgesehen davon, dass für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör im Übrigen nichts vorgetragen und ersichtlich ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 8.12.2006 inzidenter ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Ablehnungsgesuch (und nur darum geht es in diesem Zusammenhang) bejaht, was sich bereits daraus ergibt, dass das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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