L 8 AL 1150/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2109/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1150/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13.04.2004 bis 30.04.2004 zu Recht aufgehoben und die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 467,28 EUR zurückgefordert hat.

Der 1978 geborene Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 24.05.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13.04.04 bis 30.04.04 auf, da der Kläger in diesem Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Das in der Zeit vom 13.04.04 bis 30.04.04 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 467,28 EUR werde zurückgefordert.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 27.08.2004 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten aufzuheben.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2005 wies das SG die Klage ab. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, dass der Beschwerdewert von 500,- EUR nicht überschritten sei und Gründe, die Berufung zuzulassen, nicht ersichtlich seien.

Gegen den Gerichtsbescheid stellte der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung.

Mit Urteil vom 25.01.2006 wies das SG die Klage ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls darauf hin, dass die Berufung nicht zugelassen sei.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 06.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. März 2006 (Dienstag) Berufung eingelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.05.2006 ist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der erforderliche Beschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht werde.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung vorgebracht, der Kläger habe keinen Grund für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides gegeben, so dass das Rückforderungsverlangen unbegründet sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Januar 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die am 07.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers ist bereits nicht statthaft, da die Berufungssumme von mehr als 500,- EUR nicht erreicht und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist; im Übrigen ist die Berufung auch nicht fristgerecht eingelegt worden.

Streitig ist die Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes durch die Beklagte für die Zeit vom 13.04.2004 bis 30.04.2004 und die Erstattung des für diesen Zeitraumes gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 467,28 EUR.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend ist die Berufung nicht statthaft, da streitig ist ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von unter 500,- EUR. Die streitige Forderung in Höhe von 467,28 EUR übersteigt mithin nicht die Berufungssumme von 500,- EUR.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen, sondern in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zugelassen wird und dass Gründe für die Zulassung der Berufung auch nicht vorliegen.

Da die Berufung somit bereits nicht statthaft ist, kann dahinstehen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten ist. Zugestellt worden ist dem Bevollmächtigten des Klägers das Urteil des SG am 06.02.2006, weshalb die 1-monatige Rechtsmittelfrist am 06.03.2006 (Montag) abgelaufen ist. Berufung eingelegt worden ist dagegen erst am 07.03.2006 (00:01 Uhr).

Da die Berufung nicht statthaft ist, war sie als unzulässig zu verwerfen, was gemäß § 158 SGG durch Beschluss des Senats erfolgen konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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