L 12 AL 3427/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 6350/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3427/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2006 werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger ein Siebtel der außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einerseits sowie die Erstattung geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge andererseits.

Der 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war von 1986 bis 30.6.2003 zuletzt als Träger beschäftigt. In der Zeit vom 18.6.2001 bis 31.10.2001 und vom 10.7.2002 bis 1.6.2003 bezog der Kläger allerdings Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Ab 1.7.2003 bezog er vom (damaligen) Arbeitsamt G. im Wege der Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24.6.2004. In dem im Mai 2004 gestellten Alhi-Antrag machte der Kläger gesundheitliche Einschränkungen geltend und gab an, Erwerbsminderungsrente beantragt zu haben, derzeit im Widerspruchsverfahren. Der Kläger gab ein Girokonto und einen Bausparvertrag (Vertragsbeginn 4.11.1999, Bausparsumme 5112,92 Euro) an und verneinte im übrigen das Vorhandensein von Vermögen und noch nicht erfüllten Ansprüchen. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab 25.6.2004 Alhi in Höhe von 240,59 Euro wöchentlich. Alhi wurde mit einer "urlaubsbedingten" Unterbrechung vom 19.8. bis 5.9.2004 gewährt bis 31.12.2004.

Mit Schreiben vom 9.8.2005 wurden der Beklagten vom Hauptzollamt S. Unterlagen vorgelegt, wonach der Kläger von 1999 bis November 2001 Inhaber eines Kontos bei der Türkischen Nationalbank mit einem Guthaben von (zuletzt) 300.000 DM war. Am 5.11.2001 wurde das Guthaben in Höhe von 300.000 DM zzgl. 48.847,62 DM Zinsen abgehoben und das Konto aufgelöst.

Im Hinblick darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 16.8.2005 zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung angehört. Der Kläger trug vor, er habe die 300.000 DM im November 2001 an seine Schwester Y. darlehensweise gegeben, da diese mit ihrem früheren Ehemann eine Firma habe gründen wollen. Nachdem letzterer jedoch im Juni 2004 verstorben sei, sei seine Schwester nicht in der Lage gewesen, Rückzahlungen zu leisten.

Mit Bescheid vom 15.9.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 25.6. bis 31.12.2004 mit der Begründung auf, der Kläger habe im Bezugszeitraum über 300.000 DM verfügt. Die zu Unrecht bezogene Alhi in Höhe von 6756,16 Euro sei ebenso zu erstatten wie die in dieser Zeit gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (1006,65 Euro) und Pflegeversicherungsbeiträge (111,86 Euro).

Der Widerspruch des Klägers vom 19.9.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 7.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben.

In einem weiteren Verfahren beim SG hat der Kläger beantragt, die ARGE Jobcenter Landkreis E. im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten (S 16 AS 6443/05 ER). In diesem Verfahren ist vorgetragen worden, der Kläger habe die ihm zugeschriebenen Vermögenswerte bzw. Geldbeträge zwischenzeitlich verbraucht. Er habe seiner in der Türkei lebenden Schwester im November 2001 einen Betrag von 300.000 DM darlehensweise überlassen. Diese könne das Darlehen jedoch nicht mehr zurückzahlen. Der Kläger hat dazu eine eidesstattliche Erklärung vom 11.10.2005 ("weitere Einkünfte haben wir nicht, Vermögen besitzen wir nicht") vorgelegt, ferner auf Anforderung des SG später mehrere Kaufbelege und eine Auflistung von Überweisungen an seine in der Türkei lebende Mutter sowie eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 28.10. 2005 ("nachdem ich im November 2001 das Konto aufgelöst habe, habe ich 300.000 DM an meine Schwester und meinen Schwager darlehensweise zum Betrieb eines Unternehmens gegeben. Mein Schwager hat Baukräne verkauft und vermietet. U. a. wegen seiner Krankheit ging das Unternehmen bankrott"). Im Beschwerdeverfahren (L 3 AS 52/06 ER-B) gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 1.12.2000 hat der Kläger eine (weitere) handschriftliche Erklärung seiner Schwester vorgelegt und schließlich vorgetragen, er sei zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie inzwischen gezwungen gewesen, seinen Pkw zu verkaufen. Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat am 24.3.2006 die Beschwerde zurückgewiesen, wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss genommen.

Der Kläger, der die Klage mit identischen Schriftsätzen und Unterlagen begründet hat, hat nach diesem Beschluss des 3. Senats noch vorgetragen, er würde gerne eine Auskunft aus dem Gewerberegister über den Inhaber der Firma "B." vorlegen, in der Türkei existiere jedoch keine dem deutschen Gewerbeamt entsprechende Behörde. Nachdem Frau Y. und Herr A. wegen seiner Krankheit die gemeinsame Wohnung in B. kurzfristig hätten räumen und jeweils zu den Eltern ziehen müssen, seien die restlichen noch vorhandenen Geschäftsunterlagen in der Wohnung zurückgelassen worden. Der Rückzahlungsanspruch betreffend die darlehensweise gewährten 300.000 DM sei nicht zu verwirklichen, da Y. jetzt von Zuwendungen ihrer Familienangehörigen lebe. Den Verbrauch der Zinsen habe der Kläger, soweit ihm dies möglich gewesen sei, belegt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2006 hat der Kläger erklärt, die 300.000 DM seien seiner Schwester nicht zur Gründung eines Unternehmens überlassen worden, sondern um das bereits bestehende Unternehmen von ihr und ihrem Ehemann zu vergrößern. Dieser Betrag sei zusätzlich investiert worden. Es habe auch schon früher Darlehensgeschäfte zwischen seiner Schwester und dem Schwager mit ihm gegeben, ohne dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit Schwester oder Schwager geschlossen worden sei. Deshalb sei auch jetzt ein schriftlicher Darlehensvertrag unter Verwandten nicht geschlossen worden.

Durch Urteil vom 14.6.2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 1118,51 Euro angeordnet ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angeordnet worden sei, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung enthalte anders als in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nur noch eine Regelung über die Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld. Insoweit sei vom Gesetzgeber das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen worden. Es fehle daher jetzt eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung, die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Leistung von Alhi gezahlt worden seien. Es liege zwar die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden bei der gesetzlichen Neufassung nicht bedacht habe. Trotzdem komme eine erweiternde Auslegung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf den vorliegenden Fall auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht in Betracht. Eine erweiternde Auslegung wäre nur möglich, wenn sich im Wortlaut der Rechtsnorm ein Anhaltspunkt dafür finden lasse, dies sei nicht der Fall. Im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot einer klaren gesetzlichen Ermächtigung für belastende, in grundrechtliche Rechtspositionen eingreifende Bescheide komme eine analoge Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, ggf. auch i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht.

Bezüglich der Aufhebung der Alhi und der Erstattungsforderung in Höhe von 6756,16 Euro habe die Klage dagegen keinen Erfolg. Die Alhi-Bewilligung sei zu Recht gem. § 45 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen worden, weil sie auf unrichtigen Angaben beruht habe. Unter weitgehender Übernahme der Begründung des 3. Senats im Beschluss vom 24.3.2006 hat das SG sodann begründet, dass es ihm nicht möglich sei, auf Grund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen davon auszugehen, dass der Kläger vermögenslos und damit bedürftig (gewesen) sei. Die Alhi-Bewilligung sei daher rechtswidrig gewesen und habe von der Beklagten zurückgenommen werden müssen (§ 330 Abs. 2 SGB III), denn die Bewilligung habe auf den falschen Angaben des Klägers im Alhi-Antrag zu seinen Vermögensverhältnissen beruht. Gründe dafür, dass diese falschen Angaben vom Kläger nicht verschuldet gewesen seien (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), seien insoweit nicht ersichtlich. Die Erstattungsforderung finde ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Bedenken hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen dieses jeweils am 22.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.7.2006 und hat der Kläger am 21.7.2006 Berufung eingelegt.

Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, die Rückforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die im Rahmen der Bewilligung von Alhi gezahlt worden seien, lasse sich auch nach dem 1.1.2005 auf § 335 SGB III stützen. Dies entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Es liege insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Die Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" aus dem Gesetzestext des § 335 SGB III durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" habe der Gesetzgeber ausdrücklich als "Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch" bezeichnet. Es habe sich also um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt, dadurch sei eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden, die durch eine analoge Anwendung von § 335 Abs. 1 SGB III zu schließen sei. Die Berufung des Klägers sei dagegen unbegründet.

Die Beklagte stellte den Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2006 die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen, ferner, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2006 abzuändern und den Bescheid vom 15.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 in vollem Umfang aufzuheben, ferner, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger begründet seine Berufung ergänzend damit, das SG habe es versäumt, die Zeugin Y., ggf. in ihrem Heimatland, zu vernehmen. Das SG habe auch versäumt, Urkunden zum Beweis der Geschäftsaufgabe durch die Zeugin Y. und deren verstorbenen Ehemann zu beschaffen. Der Kläger hat eine weitere notarielle Erklärung seiner Schwester Y. vom 13.11.2006 nebst beeidigter Übersetzung vorgelegt, in der diese erneut bestätigt, am 7.11.2001 von ihrem Bruder 300.000 DM in bar erhalten zu haben. Dieses Geld habe sie ihrem Ehemann A. weitergegeben, damit dieser seine Firma vergrößern könne. Sie hätte die 300.000 DM 3 Jahre später zurückgeben sollen. Als jedoch kurze Zeit danach ihr Ehemann A. Lungenkrebs bekommen habe, sei die Firma geschlossen worden, alle dazugehörigen Anlagen/Maschinen seien zu einem niedrigen Preis einzeln verkauft worden. Dieses Geld habe sie für die Krankheit ihres Mannes ausgegeben. Da sie über kein anderweitiges Einkommen verfüge, könne sie die 300.000 DM nicht zurückzahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2006 hat der Kläger zur Herkunft des Geldbetrags noch ergänzend ausgeführt, es habe sich um eine 1999 ausbezahlte Lebensversicherung (143.000 DM) und um Ersparnisse aus der Erwerbstätigkeit beider Eheleute gehandelt, er habe damals ca. 4000 DM netto monatlich verdient.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der genannten Vorakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie sind aber beide nicht begründet.

Bezüglich der Berufung der Beklagten hat das SG im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Das SG hat auch ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Beklagten bezüglich der im Überzahlungszeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (mehr) gibt. Der Senat schließt sich dieser Begründung an, er nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zum Berufungsvorbringen der Beklagten ist anzumerken, dass es nicht geeignet ist, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Auch nach Ansicht des Senats ist im vorliegenden Fall keine erweiternde oder analoge Anwendung der Rechtsnorm möglich. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass dadurch, dass es nach dem 1.1.2005 keine Erstattungsforderung bezüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei überzahlter Alhi mehr gibt, eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden ist. Damit jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke im Wege der Auslegung oder der Analogie "planvoll geschlossen" werden kann, muss es sich um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handeln. Davon kann hier keinesfalls die Rede sein. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 335 Abs. 1 SGB III bewusst das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen und hat dies sogar ausdrücklich als "Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch" bezeichnet. Der Gesetzgeber wollte die Arbeitslosenhilfe aus § 335 Abs. 1 SGB III streichen und hat dies bewusst und begründet getan. Bei dieser Sachlage kann keinesfalls durch Rechtsauslegung oder Analogiebildung die Rechtsnorm so gelesen werden, als habe der Gesetzgeber die Änderung nicht vorgenommen.

Das SG hat auch darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung oder eine Analogie hier nicht möglich ist, weil die von der Beklagten gewünschte Auslegung im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anklang gefunden hat. Das SG hat auch darauf hingewiesen, dass für Eingriffe in die Rechte Betroffener eine klare gesetzliche Grundlage gefordert werden muss, an der es hier gerade fehlt. Auch der Senat weist darauf hin, dass aus dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip ein allgemeiner Vorbehalt des Gesetzes bei staatlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen von Betroffenen folgt. Wenn eine staatliche Maßnahme in Grundrechte eingreift, gerät der Stufenbau der Rechtsordnung durcheinander, weil Grundrechte Verfassungsrang haben und auch nur durch einfaches Recht eingeschränkt werden können. Für Grundrechtseingriffe ist also stets eine spezielle Ermächtigung in der Form eines Gesetzes zu fordern (siehe hierzu Umbach/Clemens, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rdnr. 73 ff.).

Eine im übrigen gesetzmäßige Maßnahme bedarf lediglich dann keiner weiteren speziellen gesetzlichen Grundlage, wenn sie begünstigen soll, insbesondere durch finanzielle Leistungen. Denn Eingriffe schränken Handlungsmöglichkeiten ein, Leistungen erweitern sie. Mit der Einschränkung bestehender Handlungsmöglichkeiten muss niemand rechnen, auf ihre Erweiterung darf niemand hoffen. Leistungen stellen deshalb geringere Rechtfertigungsansprüche als Eingriffe (Umbach/Clemens, aaO, Rdnr. 76).

Dass die (frühere) gesetzliche Erstattungsforderung bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei überzahlter Alhi einen Grundrechtseingriff mindestens in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, hat das SG bereits zutreffend ausgeführt. Ein solcher Grundrechtseingriff muss als Rechtfertigung eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage haben. Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, die ausdrückliche Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber so zu behandeln, als wäre sie nicht erfolgt. Auch die Kommentarliteratur hält demzufolge eine Auslegung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne nicht für möglich. Z. B. weist Niesel in der 3. Auflage des SGB III-Kommentars darauf hin, dass ab dem 1.1.2005 keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beiträgen bei aufgehobener Alhi-Bewilligung mehr besteht, auch wenn sich die Aufhebung auf Zeiträume vor dem 31.12.2004 bezieht; "Dieses wohl kaum beabsichtigte Ergebnis (das bei der Aufhebung der Uhg-Bestimmungen zum 1.1.2004 vermieden wurde, indem § 335 nicht geändert wurde) ist de lege lata nicht zu vermeiden".

Die Berufung der Beklagten ist aus diesen Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Aber auch die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch der Senat erlaubt sich, wie es bereits das SG im wesentlichen getan hat, auf die Begründung des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 24.3.2006 Bezug zu nehmen. Mit diesem Beschluss ist die Beschwerde des Klägers (dort Antragsteller) gegen einen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

"Zum Vermögen des Antragstellers ist also hier auch sein Bankguthaben bzw. der Anspruch auf Rückzahlung des angeblich seiner Schwester überlassenen Darlehens von 300.000 DM zu rechnen, das Darlehen sollte im November 2004 zur Rückzahlung fällig sein.

Der Kläger hat zwar in einer eidesstattlichen Versicherung am 11.10.2005 versichert, nicht über Vermögen zu verfügen. Er hat in der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 28.10.2005 angegeben, er habe die 300.000 DM an seine Schwester und seinen Schwager darlehensweise zum Betrieb eines Unternehmens gegeben. U. a. wegen der Krankheit des Schwagers sei das Unternehmen bankrott gegangen. Zwar sind diese eidesstattlichen Versicherungen als Beweismittel geeignet, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der eidesstattlich versicherte Sachverhalt nach den Gesamtumständen schlüssig und plausibel ist. Hier vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass der vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Antragsteller hat schon nicht plausibel und schlüssig darlegen können, woher die 300.000 DM auf seinem Konto bei der Türkischen Nationalbank stammen. Dies ist zwar für die Beurteilung der jetzt geltend gemachten Vermögenslosigkeit unerheblich, jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts durchaus zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat dazu angegeben, der Geldbetrag stamme aus einer ausgezahlten Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparguthaben seiner Ehefrau. Diese Angaben des Antragstellers sind nicht glaubhaft, denn angesichts des noch jungen Lebensalters des Antragstellers müsste die Lebensversicherung mit außerordentlich hohen Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen der vierköpfigen Familie bedient worden sein. Vor allem hat der Antragsteller weder nähere Angaben zu dieser Kapitallebensversicherung machen können noch Belege über die Beitragszahlung oder die Auszahlung des Kapitalbetrages vorgelegt. Gleiches gilt für das behauptete Bausparguthaben seiner Ehefrau; auch dieses ist weder näher bezeichnet noch irgendwie belegt. Dagegen hat der Antragsteller im Mai 2004 zum Beleg seiner Bedürftigkeit bei der Agentur für Arbeit einen Kontoauszug 2003 eines am 4.11.1999 abgeschlossenen Bausparvertrages über 5112,92 EUR mit einem aktuellen Guthaben von 784,62 EUR vorgelegt. Wenn der Antragsteller diesen Kontoauszug vorlegen konnte, dann hätte er auch Belege über die Auszahlung der Kapitallebensversicherung und des Bausparguthabens vorlegen können. Dass er dies nicht getan hat, macht seine Angaben über die Herkunft des doch außerordentlich hohen Geldbetrages auf dem Konto bei der Türkischen Nationalbank unglaubhaft.

Gleiches gilt für die Darlehenshingabe an seine Schwester und den Verbleib des Geldbetrages. Der Kläger hat eidesstattlich versichert, den Geldbetrag von 300.000 DM im November 2001 seiner Schwester und deren Ehemann darlehensweise "zum Betrieb eines Unternehmens" gegeben zu haben. Dies ist - trotz der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers - angesichts der ganz außerordentlichen Höhe des Geldbetrages und der allgemeinen Lebensumstände des Antragstellers keinesfalls glaubhaft. Bei einem Geldbetrag von 300.000 DM handelt es sich praktisch um eine "Lebensarbeitsleistung" einer Arbeiterfamilie. Der Antragsteller hätte davon beispielsweise ein Haus kaufen können. Dass er dies nicht getan hat und stattdessen einen 1999 abgeschlossenen Bausparvertrag mit einer Summe von wenigen 1000 DM bedient und im Jahr 2003 sogar ruhend stellt, macht seine Angaben über die Darlehenshingabe nicht glaubhaft. Hinzukommt, dass der Antragsteller sich im November 2001 infolge einer schwerwiegenden Erkrankung in einer sozialen Situation befunden hat, die es nicht plausibel erscheinen lässt, einen Geldbetrag von 300.000 DM der Schwester und dem Schwager darlehensweise zu überlassen, anstatt ihn zur Sicherung der sozialen Situation der eigenen Familie zu verwenden.

Schon der Umstand, dass ein Geldbetrag von 300.000 DM der Schwester und dem Schwager ohne schriftliche Vereinbarung überlassen wurde, und zwar zum Betrieb eines Unternehmens, erscheint nicht von vornherein glaubhaft. Selbst wenn jedoch die Überlassung eines Darlehens auch in dieser Höhe innerhalb der Familie, mindestens innerhalb einer türkischen Familie, ohne schriftliche Vereinbarung als sozialadäquat angesehen würde, so sprechen die vom Antragsteller vorgelegten handschriftliche Erklärungen seiner Schwester dafür gerade nicht. Im Klageverfahren vor dem SG hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 23.8.2005 vorgetragen, der Betrag von 300.000 DM sei "im November 2001 an die Schwester,

Frau Y., darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Frau Y. wollte gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann eine Firma gründen. Nachdem dieser schwer erkrankte und schlussendlich im Juni 2004 verstarb, ist Frau Y. nicht in der Lage, Rückzahlung zu leisten". Eine Bestätigung von Frau Y. sei angefordert worden und werde schnellstmöglich nachgereicht. Vorgelegt wird dann eine handschriftliche Erklärung der Schwester, die in einem "Kommunikationsbüro" in Istanbul (allerdings ohne Datum und Anschrift) abgegeben wurde und deren Übersetzung lautet: "Heute ist der 7.11. 2001; ich, Y., nehme von meinem Bruder U., 300 Tausend Deutsche Mark in bar zum Zwecke einer Geschäftsgründung mit Bender A ... Mit der Bedingung, das Geld in 3 Jahren zurückzuzahlen". Diese Erklärung der Schwester ist unplausibel und nicht glaubhaft. Wenn die Erklärung der Schwester tatsächlich am 7.11.2001 abgegeben oder niedergeschrieben worden ist, dann stellt diese Erklärung eben doch einen schriftlichen Darlehensvertrag dar. Dann ist aber keinesfalls verständlich, warum die Schwester und nicht der Antragsteller im Besitz dieses handschriftlichen Darlehensvertrages war. Unerklärlich ist auch, warum dieser Darlehensvertrag in einem Kommunikationsbüro in Istanbul aufgenommen worden sein soll, nachdem der Antragsteller bzw. seine Schwester an anderer Stelle angegeben hat, sie habe seinerzeit in B. gelebt und sei erst nach der schweren Erkrankung ihres (früheren) Ehemannes nach Istanbul umgezogen.

Der Senat hält es auch nicht für glaubhaft, dass der Darlehensbetrag, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er übergeben wurde, inzwischen verbraucht ist. Hierfür sind nämlich vom Antragsteller und von seiner Schwester zahlreiche divergierende Versionen vorgetragen worden. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Antragsteller von der Antragsgegnerin und vom SG sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Klageverfahren mehrmals aufgefordert wurde, hinreichende Belege vorzulegen, keine der vorgetragenen Versionen für den Verbrauch des Darlehens auch nur ansatzweise belegt worden ist. Als einzige Belege sind im Klageverfahren zwei handschriftlich ausgefüllte vorgedruckte Rechnungen einer Metallhandelsfirma in B. vorgelegt worden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Darlehensbetrag in diese Firma geflossen ist, dann ist keinesfalls glaubhaft, dass es darüber keine Kontounterlagen oder Buchhaltungsunterlagen geben soll. In B., einer industriell entwickelten Großstadt im Westen der Türkei, ist es völlig unwahrscheinlich, dass eine Metallhandelsfirma gegründet, geführt oder abgewickelt wird, ohne dass entsprechende Belege vorhanden sind. Wenn in diesem Zusammenhang als einzige Belege dafür, dass ein Betrag von 300.000 DM in diese Firma eingebracht wurde und dass die Firma später wegen Überschuldung infolge der schweren Erkrankung des Inhabers aufgelöst bzw. abgewickelt wurde, zwei handschriftliche Rechnungen vorgelegt werden, so kann dies nur als grotesk bezeichnet werden und vermag dies das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft zu machen.

Vor allem ist auch die dem SG im Klageverfahren vorgelegte weitere handschriftliche Erklärung der Schwester des Antragstellers inhaltlich keineswegs glaubhaft. Sie gibt dort an: "Die 300.000 DM, die ich am 7.11.2001 bar bekommen hatte, habe ich meinem Ehemann, A., zum Zwecke der Vergrößerung seines Unternehmens mit dem Namen B. ausgehändigt ... Als nach kurzer Zeit mein Ehemann Lungenkrebs bekam, löste ich das Unternehmen auf, verkaufte die Maschinen einzeln mit niedrigen Preisen und verwendete dieses Geld für die Krankheit meines Ehemannes; ein anderes Einkommen hatten wir nicht. Nachdem mein Mann gestorben ist, kann ich die mir ausbezahlten 300.000 DM nicht mehr zurückzahlen ". Dieser Erklärung ist zum einen schon entgegenzuhalten, dass die Schwester im November 2001 nicht mehr mit A. verheiratet war. Aus dem vorgelegten Melderegisterauszug der Stadt Istanbul, Stadtteil M., ergibt sich nämlich, dass A. am 20.11.1951 geboren wurde, am 24.11.1980 heiratete, am 19.1.2001 geschieden wurde und am 29.6.2004 verstarb. Dass die Schwester des Antragstellers einen ihr darlehensweise überlassenen Betrag von 300.000 DM im November 2001 in den Betrieb des Mannes einbrachte, von dem sie im Januar 2001 geschieden wurde, ist absolut lebensfremd. Vor allem, dass dies ohne jegliche schriftliche Vereinbarung geschehen sein soll, ist völlig unglaubhaft. Unglaubhaft ist auch, dass die Schwester die Maschinen des Betriebes einzeln verkauft haben will, ohne darüber Belege zu besitzen.

Schließlich ist auch nicht glaubhaft, dass die Schwester den ihr darlehensweise überlassenen Betrag von 300.000 DM für Krankheitskosten, insbesondere Krankenhausbehandlungen ihres geschiedenen Ehemannes ausgegeben haben will, ohne hierüber irgendwelche Belege zu besitzen., Es ist keineswegs glaubhaft, in Istanbul, einer westlich geprägten modernen Millionenstadt, eine schwere Lungenkrebserkrankung behandeln zu lassen, ohne dass über die Bezahlung schriftliche Belege existieren. Weil diese Belege nach dem Umzug von B. nach Istanbul und noch im Jahre 2004 ausgestellt worden sein müssten, ist keinesfalls glaubhaft, dass solche Belege nicht mehr vorhanden sind. Nach alledem vermag es der Senat nicht als glaubhaft anzusehen, dass die Schwester des Antragstellers, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie das Darlehen erhalten hat, jetzt nicht mehr in der Lage sein soll, das Darlehen zurückzuzahlen.

Hinzu kommt ferner, dass der Antragsteller keinerlei Versuche, nach der Fälligkeit des Darlehens im November 2004 dessen Rückzahlung zu erreichen, belegt hat. Dies ist auch deshalb erstaunlich, weil der Kläger mit seiner Familie zu dieser Zeit bereits seit Monaten im Bezug von Arbeitslosenhilfe stand. In dieser Situation keine Schritte unternommen zu haben, um von seiner Schwester die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen, ist unglaubhaft. Angesichts dieses unglaubhaften Sachverhalts ist es dem Senat nicht möglich, auf Grund der beiden vom Antragsteller abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen davon auszugehen, er sei vermögenslos und damit bedürftig".

Diese Ausführungen macht sich der erkennende Senat zu eigen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine weiteren Urkunden oder Unterlagen vorgelegt, die das gesamte von ihm dargestellte Geschehen plausibel oder gar überzeugend hätten machen können. Soweit der Kläger rügt, das SG habe es unterlassen, von Amts wegen etwa die Schwester des Klägers Y. als Zeugin zu vernehmen oder weitere Urkunden zum Beweis der Geschäftsaufgabe zu beschaffen bzw. eine Bestätigung der türkischen Behörden darüber, dass ein Gewerbeamt nicht geführt werde, selbst zu beschaffen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist vom SG mehrmals aufgefordert worden, selbst entsprechende Nachweise vorzulegen. Die diesbezüglichen Beweismittel befinden sich ausschließlich in der Vorlagesphäre des Klägers und können ansonsten vom Gericht nicht ermittelt werden. Weder das SG noch der Senat brauchte auch die Schwester des Klägers als Zeugin zu hören. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt, mindestens nicht aufrechterhalten. Einer allgemeinen Beweisanregung war in Anbetracht der gesamten Sachaufklärung nicht zu folgen. Denn zum einen hat Y. mehrere schriftliche Aussagen gemacht, die als allgemeine Auskünfte (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 SGG) verwertet werden können. Zum anderen kann der (behauptete) Verbrauch eines Vermögens von 300.000 DM nicht durch eine fünf Jahre später erfolgte Zeugenaussage nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden, sondern durch das Vorlegen von Urkunden, Nachweisen und Belegen. Daran fehlt es hier.

Der Senat sieht demnach alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten als ausgeschöpft an. Er kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu dem Ergebnis, dass sich nicht nachgewiesenermaßen feststellen lässt, dass der Kläger den Vermögenswert von 300.000 DM nicht noch hat oder auf ihn zugreifen kann, ferner dass der Kläger, selbst wenn die Darlehenshingabe an seine Schwester unterstellt wird, keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat. Die Bedürftigkeit des Klägers im Zeitraum des Alhi-Bezuges ist damit nicht nachgewiesen. Zwar trägt im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids. Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 24.5.2006 (B 11a AL 7/05 R) dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt ist, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe ergibt sich hier auch daraus, dass er durch seine unterbliebenen Angaben im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (BSG vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R).

Nach alledem ist auch die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass beide Berufungen ohne Erfolg geblieben sind und verteilt die Kostenlast nach dem wechselseitigen Obsiegen/Unterliegen.

Der Senat lässt für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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