Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2430/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3875/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.
Der 1940 geborene Kläger erhielt von der G.- und L.-B. aufgrund eines am 17.09.1958 erlittenen Arbeitsunfalls zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 vom Hundert. Seit 01.07.1998 bezieht er Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert.
Daneben wurde dem Kläger von der Beklagten ab 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1080,47 DM gewährt. Im Ausführungsbescheid vom 21.07.2000 ist bei der Berechnung der Monatsrente ausgeführt, dass die Rente mit mehreren Ansprüchen zusammentreffe. Eine Minderung der Rentenhöhe trete dadurch nicht ein. Der vom Kläger gegen den Ausführungsbescheid erhobene Widerspruch, der sich gegen die Höhe der jährlichen Anpassung richtet, ruht. Mit Rentenbescheid vom 21.11.2002 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.04.2002 aufgrund des geänderten Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu. Dem Kläger wurde danach ab 01.01.2003 eine monatliche Rente in Höhe von 579,52 EUR gezahlt.
Seit 01.05.2005 erhält der Kläger anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente in Höhe von 656,90 EUR brutto, 600,41 EUR netto. Im Rentenbescheid vom 14.04.2005 ist die Berechnung der Monatsrente insbesondere im Hinblick auf die Rente aus der Rentenversicherung und die Leistung aus der Unfallversicherung im Einzelnen dargestellt. Danach erfolgt eine Anrechnung der Unfallversicherungsrente auf die Rente nicht. Es heißt wiederum, dass eine Minderung der Rentenhöhe nicht eintrete. Insgesamt sind ausweislich der Aufstellung 310 Monate Beitragszeit anerkannt.
Seinen gegen den Bescheid vom 14.04.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bei seiner Erwerbslosenrente ein Betrag in Höhe von 700,- DM einbehalten worden sei. Dieser Betrag stehe ihm nunmehr, da er jetzt Vollrentner sei, zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass die Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) das Verhältnis zwischen einer Rente aus der Rentenversicherung und einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung regele. Sowohl aus Anlage 7 des Rentenbescheids vom 21.07.2000 als auch aus Anlage 7 des Rentenbescheids vom 14.04.2005 gehe hervor, dass die Summe der Rentenbeträge den gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI errechneten Grenzbetrag nicht übersteige. Deshalb sei eine Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die jeweilige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. Die Zahlung der Leistung aus der Unfallversicherung habe deswegen keine Auswirkung auf die Rentenhöhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er berief sich zunächst noch einmal darauf, dass die von ihm bezogenen Leistungen aus der Unfallversicherung sich nicht auf die Rente auswirken dürften. Er ist der Auffassung, dass es nicht angehe, dass er früher 1.600,- DM Erwerbsunfähigkeitsrente und 1.600,- DM Unfallrente bezogen habe und jetzt von der Beklagten nur noch 600,41 EUR und, nachdem er die Unfallrente habe kapitalisieren lassen, nur noch eine Unfallrente in Höhe von ca. 480,- EUR erhalte. Ergänzend führte er aus, er könne nicht nachvollziehen, dass die Beklagte nur 310 Beitrags-/Berücksichtigungszeiten anerkenne, während 441 Monate belegt seien.
Die G.- und L.-B. teilte auf Nachfrage des SG mit, dass der Kläger seit 19.03.1959 eine Verletztenrente beziehe. Mit Bescheid vom 21.07.2003 sei die Verletztenrente entsprechend §§ 78, 79 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) für 10 Jahre abgefunden worden. Daher betrage der aktuelle Zahlbetrag der monatlichen Rente 457,- EUR. Der ungekürzte monatliche Rentenbetrag würde fiktiv 914,01 EUR betragen. Der Bezug der Altersrente ab 01.05.2005 habe keinen Einfluss auf die monatliche Rentenzahlung.
Das SG hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert.
Ergänzend hat der Kläger noch den Rentenbescheid vom 31.05.2006 über die Neuberechnung seiner Regelaltersrente ab 01.01.2006 vorgelegt. Danach werden ihm laufend monatlich 597,45 EUR gezahlt. In der Anlage 7, die sich auf das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche bezieht, ist die Berechnung bei Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung erneut im Einzelnen dargestellt. Danach erfolgt eine Anrechnung auf die Rente nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass sich aus den Rentenbescheiden ergebe, dass die Regelaltersrente des Klägers durch den Bezug der Verletztenrente nicht gemindert werde. Aus Anlage 4 Seite 2 des Bescheids vom 21.07.2000 gehe hervor, dass die Beklagte stets von einer Beitragszeit von 310 Monaten ausgegangen sei. Die genannten 441 Monate würden sich auf den insgesamt belegungsfähigen Zeitraum beziehen. Tatsächlich habe der Kläger jedoch nur 310 Monate mit Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten belegt. Nur dieser Wert sei zu berücksichtigen. Eine höhere Regelaltersrente stehe dem Kläger nicht zu.
Hiergegen richtet sich die am 02.08.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er beruft sich auf ein nicht vorgelegtes Schreiben der G.- und L.-B., wonach nach telefonischer Auskunft der Beklagten die von der B. gezahlte Versicherungsrente auf die Altersrente angerechnet werde. Außerdem seien weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen. Hierzu erfolge derzeit noch eine Sichtung seiner Unterlagen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2005 und den Bescheid vom 31. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Regelaltersrente sei zutreffend berechnet. Alle nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten seien in die Berechnung eingeflossen. Ausweislich der Anlage 7 des angefochtenen Bescheids komme es zu keinem Ruhen nach § 93 SGB VI, da der Grenzbetrag nicht überschritten werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerechte eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2005 und auch der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid vom 31.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.
Die Voraussetzungen für eine "Nichtleistung" der Rente aus der Rentenversicherung für den Fall des Zusammentreffens mit einer gleichartigen Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93 SGB VI sind in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 55 SGB VI Beitragszeiten solche Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Die Beklagte hat - wie sich aus der dem Bescheid vom 14.04.2005 beigefügten Berechnung ergibt - die Leistungen aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente des Klägers nicht angerechnet. Dies wurde im Widerspruchsbescheid noch einmal erläutert. Demzufolge heißt es in den Bescheiden auch eindeutig, dass eine Anrechnung nicht erfolgt sei. Dies ist auch richtig, nachdem die Summe der Rentenbeträge des Klägers (656,90 EUR zuzüglich 503,01 EUR (Leistung aus der Unfallversicherung 914,01 EUR abzüglich Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz 411,- EUR)) sich auf 1.159,91 EUR beläuft und der Grenzbetrag, der sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte errechnet, hier 1.371,01 EUR ergibt. Damit übersteigt die Summe der Rentenbeträge nicht den Grenzbetrag. Eine Anrechnung erfolgt damit nicht. Entsprechendes geht auch bereits aus dem Ausführungsbescheid der Beklagten im Hinblick auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 21.07.2000 und dem Bescheid vom 31.05.2006 hervor. An der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln besteht auch kein Anlass aufgrund des Vortrags des Klägers, dass ihm ein Schreiben der G.- und L.-B. vorliege, wonach nach telefonischer Auskunft der Beklagten die von der B. gezahlte Versicherungsrente auf die Altersrente angerechnet werde. Auch wenn ein solches Schreiben existieren sollte, entspricht es nicht der Richtigkeit. Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich eindeutig, dass eine Anrechnung nicht erfolgt ist.
Im übrigen hat die Beklagte zu Recht 310 Monate Beitragszeiten berücksichtigt. Dies ist die Zahl der Monate, für die Beitragszeiten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sind. Ein Nachweis für weitere Monate ist vom Kläger insoweit noch nicht erbracht worden. Die im Bescheid genannte Zahl von 441 Monaten bezieht sich - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - nur auf den insgesamt belegungsfähigen Zeitraum. Dies heisst nicht, dass für diese Monate tatsächlich Beitragszeiten vorliegen würden. Weitere Ermittlungen des Senats sind insoweit nicht anzustellen, nachdem jeglicher Vortrag fehlt, für welche Zeiten zu Unrecht keine Beitragszeiten anerkannt worden sind. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht Aufgabe des Senats.
Die Berufung des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.
Der 1940 geborene Kläger erhielt von der G.- und L.-B. aufgrund eines am 17.09.1958 erlittenen Arbeitsunfalls zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 vom Hundert. Seit 01.07.1998 bezieht er Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert.
Daneben wurde dem Kläger von der Beklagten ab 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1080,47 DM gewährt. Im Ausführungsbescheid vom 21.07.2000 ist bei der Berechnung der Monatsrente ausgeführt, dass die Rente mit mehreren Ansprüchen zusammentreffe. Eine Minderung der Rentenhöhe trete dadurch nicht ein. Der vom Kläger gegen den Ausführungsbescheid erhobene Widerspruch, der sich gegen die Höhe der jährlichen Anpassung richtet, ruht. Mit Rentenbescheid vom 21.11.2002 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.04.2002 aufgrund des geänderten Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu. Dem Kläger wurde danach ab 01.01.2003 eine monatliche Rente in Höhe von 579,52 EUR gezahlt.
Seit 01.05.2005 erhält der Kläger anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente in Höhe von 656,90 EUR brutto, 600,41 EUR netto. Im Rentenbescheid vom 14.04.2005 ist die Berechnung der Monatsrente insbesondere im Hinblick auf die Rente aus der Rentenversicherung und die Leistung aus der Unfallversicherung im Einzelnen dargestellt. Danach erfolgt eine Anrechnung der Unfallversicherungsrente auf die Rente nicht. Es heißt wiederum, dass eine Minderung der Rentenhöhe nicht eintrete. Insgesamt sind ausweislich der Aufstellung 310 Monate Beitragszeit anerkannt.
Seinen gegen den Bescheid vom 14.04.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bei seiner Erwerbslosenrente ein Betrag in Höhe von 700,- DM einbehalten worden sei. Dieser Betrag stehe ihm nunmehr, da er jetzt Vollrentner sei, zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass die Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) das Verhältnis zwischen einer Rente aus der Rentenversicherung und einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung regele. Sowohl aus Anlage 7 des Rentenbescheids vom 21.07.2000 als auch aus Anlage 7 des Rentenbescheids vom 14.04.2005 gehe hervor, dass die Summe der Rentenbeträge den gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI errechneten Grenzbetrag nicht übersteige. Deshalb sei eine Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die jeweilige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. Die Zahlung der Leistung aus der Unfallversicherung habe deswegen keine Auswirkung auf die Rentenhöhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er berief sich zunächst noch einmal darauf, dass die von ihm bezogenen Leistungen aus der Unfallversicherung sich nicht auf die Rente auswirken dürften. Er ist der Auffassung, dass es nicht angehe, dass er früher 1.600,- DM Erwerbsunfähigkeitsrente und 1.600,- DM Unfallrente bezogen habe und jetzt von der Beklagten nur noch 600,41 EUR und, nachdem er die Unfallrente habe kapitalisieren lassen, nur noch eine Unfallrente in Höhe von ca. 480,- EUR erhalte. Ergänzend führte er aus, er könne nicht nachvollziehen, dass die Beklagte nur 310 Beitrags-/Berücksichtigungszeiten anerkenne, während 441 Monate belegt seien.
Die G.- und L.-B. teilte auf Nachfrage des SG mit, dass der Kläger seit 19.03.1959 eine Verletztenrente beziehe. Mit Bescheid vom 21.07.2003 sei die Verletztenrente entsprechend §§ 78, 79 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) für 10 Jahre abgefunden worden. Daher betrage der aktuelle Zahlbetrag der monatlichen Rente 457,- EUR. Der ungekürzte monatliche Rentenbetrag würde fiktiv 914,01 EUR betragen. Der Bezug der Altersrente ab 01.05.2005 habe keinen Einfluss auf die monatliche Rentenzahlung.
Das SG hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert.
Ergänzend hat der Kläger noch den Rentenbescheid vom 31.05.2006 über die Neuberechnung seiner Regelaltersrente ab 01.01.2006 vorgelegt. Danach werden ihm laufend monatlich 597,45 EUR gezahlt. In der Anlage 7, die sich auf das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche bezieht, ist die Berechnung bei Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung erneut im Einzelnen dargestellt. Danach erfolgt eine Anrechnung auf die Rente nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass sich aus den Rentenbescheiden ergebe, dass die Regelaltersrente des Klägers durch den Bezug der Verletztenrente nicht gemindert werde. Aus Anlage 4 Seite 2 des Bescheids vom 21.07.2000 gehe hervor, dass die Beklagte stets von einer Beitragszeit von 310 Monaten ausgegangen sei. Die genannten 441 Monate würden sich auf den insgesamt belegungsfähigen Zeitraum beziehen. Tatsächlich habe der Kläger jedoch nur 310 Monate mit Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten belegt. Nur dieser Wert sei zu berücksichtigen. Eine höhere Regelaltersrente stehe dem Kläger nicht zu.
Hiergegen richtet sich die am 02.08.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er beruft sich auf ein nicht vorgelegtes Schreiben der G.- und L.-B., wonach nach telefonischer Auskunft der Beklagten die von der B. gezahlte Versicherungsrente auf die Altersrente angerechnet werde. Außerdem seien weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen. Hierzu erfolge derzeit noch eine Sichtung seiner Unterlagen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2005 und den Bescheid vom 31. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Regelaltersrente sei zutreffend berechnet. Alle nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten seien in die Berechnung eingeflossen. Ausweislich der Anlage 7 des angefochtenen Bescheids komme es zu keinem Ruhen nach § 93 SGB VI, da der Grenzbetrag nicht überschritten werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerechte eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2005 und auch der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid vom 31.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.
Die Voraussetzungen für eine "Nichtleistung" der Rente aus der Rentenversicherung für den Fall des Zusammentreffens mit einer gleichartigen Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93 SGB VI sind in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 55 SGB VI Beitragszeiten solche Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Die Beklagte hat - wie sich aus der dem Bescheid vom 14.04.2005 beigefügten Berechnung ergibt - die Leistungen aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente des Klägers nicht angerechnet. Dies wurde im Widerspruchsbescheid noch einmal erläutert. Demzufolge heißt es in den Bescheiden auch eindeutig, dass eine Anrechnung nicht erfolgt sei. Dies ist auch richtig, nachdem die Summe der Rentenbeträge des Klägers (656,90 EUR zuzüglich 503,01 EUR (Leistung aus der Unfallversicherung 914,01 EUR abzüglich Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz 411,- EUR)) sich auf 1.159,91 EUR beläuft und der Grenzbetrag, der sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte errechnet, hier 1.371,01 EUR ergibt. Damit übersteigt die Summe der Rentenbeträge nicht den Grenzbetrag. Eine Anrechnung erfolgt damit nicht. Entsprechendes geht auch bereits aus dem Ausführungsbescheid der Beklagten im Hinblick auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 21.07.2000 und dem Bescheid vom 31.05.2006 hervor. An der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln besteht auch kein Anlass aufgrund des Vortrags des Klägers, dass ihm ein Schreiben der G.- und L.-B. vorliege, wonach nach telefonischer Auskunft der Beklagten die von der B. gezahlte Versicherungsrente auf die Altersrente angerechnet werde. Auch wenn ein solches Schreiben existieren sollte, entspricht es nicht der Richtigkeit. Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich eindeutig, dass eine Anrechnung nicht erfolgt ist.
Im übrigen hat die Beklagte zu Recht 310 Monate Beitragszeiten berücksichtigt. Dies ist die Zahl der Monate, für die Beitragszeiten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sind. Ein Nachweis für weitere Monate ist vom Kläger insoweit noch nicht erbracht worden. Die im Bescheid genannte Zahl von 441 Monaten bezieht sich - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - nur auf den insgesamt belegungsfähigen Zeitraum. Dies heisst nicht, dass für diese Monate tatsächlich Beitragszeiten vorliegen würden. Weitere Ermittlungen des Senats sind insoweit nicht anzustellen, nachdem jeglicher Vortrag fehlt, für welche Zeiten zu Unrecht keine Beitragszeiten anerkannt worden sind. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht Aufgabe des Senats.
Die Berufung des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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