L 11 R 2053/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2053/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Auszahlung der einbehaltenen Rente im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, sind nicht erfüllt. Insoweit fehlt es bereits am notwendigen Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, einem Hilfebedürftigen den aktuellen Lebensunterhalt zu sichern. Dies bedeutet, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur für die Gegenwart und die Zukunft, aber nicht für zurückliegende Zeiträume zu treffen ist, da grundsätzlich der Hilfebedarf für die Vergangenheit gedeckt ist und nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung erbracht werden kann. Im übrigen sind, wenn der Antragsteller auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen wird, angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Rentenbeträge wesentliche Nachteile auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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