Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 254/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4065/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1957 geborene Kläger hat zwischen 1972 und 1975 den Beruf des Schlossers erlernt und war im Anschluss daran bis 1984 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folge war er - unterbrochen durch Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit - zunächst als Handelsvertreter, sodann als Mitarbeiter in einem Baumarkt, Arbeiter im Schlüsseldienst, als Wohnwagenreparateur, selbständiger Bauschlosser, Bauschlosser in einer abhängigen Beschäftigung, Arbeiter im Trockenbau und Innenausbau und zuletzt vom 01.02.2004 bis 09.06.2004 mit siebentägiger Arbeitsunfähigkeit im April und fünftägiger Arbeitsunfähigkeit im Mai als Monteur von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen versicherungspflichtig tätig. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Sein Grad der Behinderung beträgt 30 seit 02.06.2004.
Zwischen dem 06.11. und 27.11.2001 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in N ... Aus dieser Maßnahme wurde er unter Nennung der Diagnosen: 1. Gonarthrose rechts, Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie 9/01 mit Teilresektion des Innenmeniskus und Glättung des Kniegelenkes, 2. Coxarthrose beidseits, 3. Schulter-Arm-Syndrom rechts bei AC-Arthrose und beginnendem Supraspinatusimpingement, 4. Arterielle Hypertonie und 5. Hyperlipidämie mit einer Leistungseinschätzung von unter drei Stunden für den Beruf eines Montierers und einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten unter übermäßigem Zeitdruck und Nachtschicht sowie ohne Heben und Tragen über 15 kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufigem Knien und Bücken, Arbeiten über Kopf und unter Exposition von Kälte und Nässe entlassen.
Am 21.07.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. L ... Dieser berücksichtigte Arztbriefe des Orthopäden Dr. H. (u.a. Arztbrief vom 29.04.2004: Vorgeschichte: Er geht zur Zeit einem Aushilfsjob als Fensterbauer nach und sieht sich hier überfordert ... Aufgrund der Halswirbelsäulenveränderungen ist es nachvollziehbar, dass ein ständiges schweres Heben sowie Überkopfarbeiten ungeeignet sind ... Überkopfarbeiten sollten prinzipiell vermieden werden. Ebenso das regelmäßige Anheben schwerer Lasten über 15 kg) und das Sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), das Dr. S. am 05.08.2004 erstattet hatte (Diagnosen: Gonarthrose rechts bei Zustand nach mehreren operativen Eingriffen, beginnende Coxarthrose beidseits, Schulter-Arm-Syndrom rechts bei AC-Gelenksarthrose und beginnendem Supraspinatussyndrom, arterielle Hypertonie; zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Fensterbauer und gelernte Tätigkeit als Bauschlosser dauerhaft nicht mehr leidensgerecht, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Heben und Tragen von Lasten mit maximal 10 kg ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, gehäuftes Bücken und Knien, Tätigkeiten über Kopf sowie Arbeiten mit Zeitdruck und Nachtschicht vollschichtig). Er diagnostizierte schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke bei Arthrosenbildungen und einen Zustand nach dreimaligen Gelenksoperationen rechts, zuletzt September 2001, ein beidseitiges Schulter-Arm-Syndrom mit Gelenksarthrosenbildungen rechts und beginnendem Supraspinatussyndrom, beginnende Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke, Rhizarthrosenbildungen beidseits und einen behandlungsmöglichen Bluthochdruck. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne als Fenstereinsetzer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne kniende Arbeiten, ständige Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 12 (15) kg, Klettern und Steigen auf Leitern/Gerüsten und Nachtschicht seien ihm sechs Stunden und mehr täglich möglich.
Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Seine Beschwerden an der Halswirbelsäule seien der Hauptgrund für die Antragstellung. Diese seien außer Acht gelassen worden. Ferner leide er unter einer Rhizarthrose an beiden Daumengelenken.
Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Dr. L. und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er wies noch einmal auf die fehlende Diagnose im Bereich der Halswirbelsäule hin und machte geltend, dass es sich bei der letzten von ihm ausgeübten Tätigkeit als Fensterbau-Arbeiter um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Er habe diese Tätigkeit wegen seines schmerzhaften Krankheitsbildes leider körperlich nicht weiter ausüben können.
Das SG hörte den Orthopäden Dr. H. und die Praktische Ärztin Dr. D. als sachverständige Zeugen. Dr. H. teilte mit, er habe beim Kläger bei der Behandlung im April und Mai 2004 ein degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom rechts, Osteochondrose HWK 3-7, Spondylosen der Brustwirbelsäule, Rhizarthrosen beidseits, rechts stärker als links, und beginnende Gonarthrosen beidseits befundet. Während der Behandlung habe sich weder ein Behandlungserfolg noch eine Verschlechterung eingestellt. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger sechs Stunden täglich verrichten. Ungünstig seien Schicht- und Akkordarbeiten. Bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit gehe er mit Dr. L. überein. Dr. D. führte aus, sie behandle den Kläger seit Januar 2000, wegen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates seit Juni 2000. Damals habe sie ein chronisches HWS-Syndrom mit Schulterbrachialgien festgestellt. Im Oktober 2000 sei eine Bursitis des Schultergelenkes dazugekommen. Im August 2001 habe sich die bekannte Kniegelenksläsion verschlechtert. Desweiteren seien orthopädisch Rhizarthrosen beidseits sowie eine beginnende Acromioclaviculararthrose rechts mit Cervikalsyndrom und Supraspinatussehnen-Syndrom bestätigt. Zu vertreten sei, dass der Kläger einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden zugeführt werde. Die Ärztin fügte Arztbriefe des St. J. H. und der Orthopäden Dr. P. und Dr. B. aus den Jahren 2001 bei.
Außerdem zog das SG die den Kläger betreffende Akte des Arbeitsamtes H. (heute: Agentur für Arbeit) bei. Hierzu gehört auch ein Auszug aus einem medizinischen Gutachten aufgrund einer Begutachtung am 05.03.2002. Danach ist der Kläger aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig. Künftig seien nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, anhaltende Zwangshaltung der Wirbelsäule, Knien und häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf sowie ohne Nässe- und Kälteexposition möglich. Ebenfalls vermieden werden sollten Arbeiten unter Zeitdruck und Wechsel- oder Nachtschicht. Die Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit entsprechend diesem Leistungsbild könne mit dem 10.03.2002 beendet werden.
Ergänzend befragte das SG die beiden letzten Arbeitgeber des Klägers, den Montagebetrieb B. und die Fa. S. GmbH. Ein Mitarbeiter des Montagebetriebs B. teilte mit, dass der Kläger zwischen dem 02.05.2000 und 15.09.2001 Tätigkeiten im Trocken- und Innenausbau verrichtet habe. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei hierfür üblicherweise nicht Voraussetzung. Es habe sich um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei Monaten gehandelt. Vom letzten Arbeitgeber, der Fa. S., wurde mitgeteilt, dass der Kläger für die Montage von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen eingesetzt gewesen sei. Eine Berufsausbildung werde bei der Einstellung verlangt. Das Arbeitsverhältnis habe wegen Krankheit beendet werden müssen, da der Kläger immer wieder ausfallen werde.
Im Anschluss daran legte der Kläger noch einen Arztbrief des Orthopäden und Rheumatologen Dr. B., der ihn im Jahr 2005 wegen Hüftarthrosen und Schulterbeschwerden behandelt hatte, vor.
Sodann hörte das SG in einem Erörterungstermin den Zeugen S. und befragte den Kläger. Herr S. teilte mit, er habe ein Fensterbau-Unternehmen. Er habe den Kläger für die ganze Palette angestellt. Er montiere Fliegengitter, Markisen, Fenster und Türen. Fenster und Türen seien das Hauptgeschäft. Es handle sich bei den zu verrichtenden Tätigkeiten um schwere Arbeiten. Manche Schallschutztüren würden 70 kg wiegen. Ohne Berufsausbildung stelle er niemanden ein. Der Kläger habe zunächst seine Arbeit gemacht. Allmählich habe sich gezeigt, dass ihm die Arbeiten zu schwer seien. Vielleicht habe der Kläger am Anfang die Zähne zusammen gebissen. Der Kläger führte unter anderen aus, dass er von Mai 1998 bis April 1999 bei einer Fa. S. beschäftigt gewesen sei. Dort habe er als Monteur gearbeitet. Die Fa. S.sei eine Metallbaufirma, die Metallteile hergestellt habe. Er habe die fertigen Komponenten, die gebogen, geschweißt und genietet gewesen seien, als Monteur zusammengesetzt. Die Beschäftigung bei der Firma B., die von Mai 2000 bis September 2001 gedauert habe, habe er aus Krankheitsgründen aufgegeben. Zwischen September 2001 und Februar 2004 sei er krank bzw. arbeitslos gewesen. Während der Tätigkeit bei der Fa. S. habe er im wesentlichen unter Gefühlsstörungen am linken Arm gelitten. Die Arbeit sei ihm eigentlich nicht zu schwer gewesen. Er habe sie dann nur nicht mehr verrichten können. Seine Beschwerden seien eben von der schweren Arbeit gekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2006, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.07.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger könne nach dem medizinischen Beweisergebnis einer zumindest leichten körperlichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachgehen. Dies ergebe sich aus der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. L. und Dr. H. und finde seine Bestätigung auch im Reha-Entlassungsbericht. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter einzustufen. Er verfüge zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser. Er habe diesen Beruf aber nur bis ca. 1984 ausgeübt und sich dann von diesem Beruf aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst. Bei den folgenden Tätigkeiten handele es sich nicht um solche, die üblicherweise Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung vorbehalten seien. Für die Beschäftigung bei der Fa. B. sei nur eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich gewesen. Die Tätigkeit bei der Firma S. könne nicht als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden. Bei dieser Firma sei der Kläger zwar als Facharbeiter tätig gewesen. Schon bei Aufnahme dieser Tätigkeit habe der Kläger nach dem medizinischen Beweisergebnis die Tätigkeit jedoch nicht vollwertig oder nur auf Kosten seiner Gesundheit ausüben können. Der Kläger könne deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Hier könne er leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2006 Berufung eingelegt. Er meint, dass eine orthopädische Untersuchung gemacht werden müsse. Sämtliche Arbeitsstellen, die er ausgeführt habe, hätten eine abgeschlossene Ausbildung als Bauschlosser zur Voraussetzung gehabt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind ebenso wie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt; er ist jedoch nicht erwerbsgemindert.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem beigezogenen Gutachten, das sich bei den Akten der Agentur für Arbeit befand, ergibt, dass der Kläger ab 11.03.2002 wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, anhaltende Zwangshaltung der Wirbelsäule, Knien und häufiges Bücken, Arbeiten Überkopf sowie Nässe und Kälte-Exposition und unter weiterer Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck und Wechsel- oder Nachtschicht vollschichtig verrichten kann. Zum selben Ergebnis kam auch Dr. S. vom MDK in seinem Gutachten vom 05.08.2004 und auch Dr. D. äußerte sich nicht eindeutig dahingehend, dass dem Kläger nur noch eine Tätigkeit von unter 6 Stunden möglich sei. Sie gab lediglich an, dass der Kläger nur noch zwischen 4 und 6 Stunden arbeiten könne.
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren abzuweichen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass Dr. L. Internist und nicht Orthopäde sei. Dr. L. ist jedoch nicht nur Arzt für Innere Medizin, sondern auch für Sozialmedizin und verfügt als solcher über fundierte Kenntnisse zur Beurteilung von gesundheitlichen Einschränkungen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass sich der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. H. der Leistungseinschätzung von Dr. L. ausdrücklich angeschlossen hat. Er hat auch im wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt. Im Gegensatz zu Dr. L. hat Dr. H. bei seinen Untersuchungen im April und Mai 2005 die Abduktionsfähigkeit der Schulter zwar nicht mehr als so eingeschränkt festgestellt, auf der anderen Seite hat er ergänzend auf eine Osteochondrose HWK 3 bis 7 und Spondylosen der Brustwirbelsäule hingewiesen. Beide Erkrankungen bedingen, dass Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und Überkopftätigkeiten nicht mehr verrichtet werden können. Weitere Erkrankungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet ergeben sich auch nicht aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. D. und den von ihr vorgelegten orthopädischen Arztbriefen aus dem Jahr 2001. Die von Dr. B. im Jahr 2005 darüber hinaus als Diagnose aufgezählte Lumbago und der Senkspreizfuß rechtfertigen keine weiteren Leistungseinschränkungen. Auch die Notwendigkeit einer orthopädischen Begutachtung ergibt sich hierdurch nicht.
Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar den Beruf des Schlossers erlernt und damit Facharbeiterschutz erworben. Durch die nach 1984 folgende Tätigkeit als Handelsvertreter hat er sich von diesem Beruf jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Ob der Berufsschutz durch die in der weiteren Folge ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter in einem Baumarkt, Arbeiter im Schlüsseldienst, als Wohnwagenreparateur und Bauschlosser wieder aufgelebt ist, kann dahingestellt bleiben. Im Anschluss daran folgte nämlich von Mai 2000 bis September 2001 eine Tätigkeit bei der Firma B ... Hierbei hat der Kläger im Trocken- und Innenausbau gearbeitet. Eine abgeschlossene Berufsausbildung war für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Die Anlernzeit wurde mit 3 Monaten angegeben. Damit ist der gegebenenfalls wieder erworbene Berufsschutz auf jeden Fall wieder erloschen. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der Firma S. hat keinen erneuten Berufsschutz zur Folge. Bei der Tätigkeit handelte es sich um die Montage von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen. Die Haustüren hatten teilweise ein Gewicht von 70 kg. Markisen müssen Überkopf und auf Leitern und Gerüsten montiert werden. Sie wiegen auf jeden Fall über 15 Kilogramm. Der Einbau von Fenstern erfolgt in der Regel ebenfalls Überkopf. Außerdem handelt es sich auch insoweit um eine schwere Tätigkeit. Solche Tätigkeiten konnte der Kläger schon bei Beginn der Tätigkeit am 01.02.2004 nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichten. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2001, dem Gutachten der Agentur für Arbeit aus dem Jahr 2002, dem Gutachten von Dr. S. vom MDK und dem Gutachten von Dr. L ... Dasselbe geht auch aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. H. und auch aus dessen Arztbrief vom 29.04.2004 hervor. Ausweislich dieses Arztbriefes hatte der Kläger dem Arzt gegenüber selbst angegeben, dass er sich durch den Job als Fensterbauer überfordert sehe. Dr. H. hat in diesem Arztbrief ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass ein ständiges schweres Heben sowie Überkopfarbeiten ungeeignet seien. Darüber hinaus beschreibt auch Dr. D. Beschwerden des Klägers auf orthopädischem Gebiet seit Juni 2000. Einen sichtbaren Beleg findet die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichten konnte, darin, dass er bereits im April 2004 sieben Tage und im Mai 2004 fünf Tage krank war. Insgesamt hatte er die Tätigkeit nur etwas über vier Monate ausgeübt. Diese Umstände zusammen genommen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Kläger seinen erlernten Beruf nicht im rentenrechtlichen Sinne wieder aufgenommen hat. Denn ebenso wenig wie man einen Versicherten auf eine Tätigkeit, die er nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet, verweisen kann, ist es auch nicht möglich, eine Tätigkeit, die der Versicherte von Anfang an nur auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt hat, als seinen bisherigen Beruf anzusehen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.1964 - Az.: 5 RKn 54/60 -, BSGE 22, 140 ff.).
Somit ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - die bei der Firma B. bis 2001 ausgeübte Anlerntätigkeit als Hauptberuf des Klägers anzusehen. Dies hat zur Folge, nachdem es sich hier nur um eine Anlerntätigkeit von 3 Monaten gehandelt hat, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Auf diesem ist er - wie bereits ausgeführt - in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Damit scheidet die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1957 geborene Kläger hat zwischen 1972 und 1975 den Beruf des Schlossers erlernt und war im Anschluss daran bis 1984 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folge war er - unterbrochen durch Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit - zunächst als Handelsvertreter, sodann als Mitarbeiter in einem Baumarkt, Arbeiter im Schlüsseldienst, als Wohnwagenreparateur, selbständiger Bauschlosser, Bauschlosser in einer abhängigen Beschäftigung, Arbeiter im Trockenbau und Innenausbau und zuletzt vom 01.02.2004 bis 09.06.2004 mit siebentägiger Arbeitsunfähigkeit im April und fünftägiger Arbeitsunfähigkeit im Mai als Monteur von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen versicherungspflichtig tätig. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Sein Grad der Behinderung beträgt 30 seit 02.06.2004.
Zwischen dem 06.11. und 27.11.2001 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in N ... Aus dieser Maßnahme wurde er unter Nennung der Diagnosen: 1. Gonarthrose rechts, Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie 9/01 mit Teilresektion des Innenmeniskus und Glättung des Kniegelenkes, 2. Coxarthrose beidseits, 3. Schulter-Arm-Syndrom rechts bei AC-Arthrose und beginnendem Supraspinatusimpingement, 4. Arterielle Hypertonie und 5. Hyperlipidämie mit einer Leistungseinschätzung von unter drei Stunden für den Beruf eines Montierers und einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten unter übermäßigem Zeitdruck und Nachtschicht sowie ohne Heben und Tragen über 15 kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufigem Knien und Bücken, Arbeiten über Kopf und unter Exposition von Kälte und Nässe entlassen.
Am 21.07.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. L ... Dieser berücksichtigte Arztbriefe des Orthopäden Dr. H. (u.a. Arztbrief vom 29.04.2004: Vorgeschichte: Er geht zur Zeit einem Aushilfsjob als Fensterbauer nach und sieht sich hier überfordert ... Aufgrund der Halswirbelsäulenveränderungen ist es nachvollziehbar, dass ein ständiges schweres Heben sowie Überkopfarbeiten ungeeignet sind ... Überkopfarbeiten sollten prinzipiell vermieden werden. Ebenso das regelmäßige Anheben schwerer Lasten über 15 kg) und das Sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), das Dr. S. am 05.08.2004 erstattet hatte (Diagnosen: Gonarthrose rechts bei Zustand nach mehreren operativen Eingriffen, beginnende Coxarthrose beidseits, Schulter-Arm-Syndrom rechts bei AC-Gelenksarthrose und beginnendem Supraspinatussyndrom, arterielle Hypertonie; zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Fensterbauer und gelernte Tätigkeit als Bauschlosser dauerhaft nicht mehr leidensgerecht, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Heben und Tragen von Lasten mit maximal 10 kg ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, gehäuftes Bücken und Knien, Tätigkeiten über Kopf sowie Arbeiten mit Zeitdruck und Nachtschicht vollschichtig). Er diagnostizierte schmerzhafte Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke bei Arthrosenbildungen und einen Zustand nach dreimaligen Gelenksoperationen rechts, zuletzt September 2001, ein beidseitiges Schulter-Arm-Syndrom mit Gelenksarthrosenbildungen rechts und beginnendem Supraspinatussyndrom, beginnende Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke, Rhizarthrosenbildungen beidseits und einen behandlungsmöglichen Bluthochdruck. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne als Fenstereinsetzer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne kniende Arbeiten, ständige Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 12 (15) kg, Klettern und Steigen auf Leitern/Gerüsten und Nachtschicht seien ihm sechs Stunden und mehr täglich möglich.
Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Seine Beschwerden an der Halswirbelsäule seien der Hauptgrund für die Antragstellung. Diese seien außer Acht gelassen worden. Ferner leide er unter einer Rhizarthrose an beiden Daumengelenken.
Die Beklagte hörte hierzu noch einmal Dr. L. und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er wies noch einmal auf die fehlende Diagnose im Bereich der Halswirbelsäule hin und machte geltend, dass es sich bei der letzten von ihm ausgeübten Tätigkeit als Fensterbau-Arbeiter um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Er habe diese Tätigkeit wegen seines schmerzhaften Krankheitsbildes leider körperlich nicht weiter ausüben können.
Das SG hörte den Orthopäden Dr. H. und die Praktische Ärztin Dr. D. als sachverständige Zeugen. Dr. H. teilte mit, er habe beim Kläger bei der Behandlung im April und Mai 2004 ein degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom rechts, Osteochondrose HWK 3-7, Spondylosen der Brustwirbelsäule, Rhizarthrosen beidseits, rechts stärker als links, und beginnende Gonarthrosen beidseits befundet. Während der Behandlung habe sich weder ein Behandlungserfolg noch eine Verschlechterung eingestellt. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger sechs Stunden täglich verrichten. Ungünstig seien Schicht- und Akkordarbeiten. Bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit gehe er mit Dr. L. überein. Dr. D. führte aus, sie behandle den Kläger seit Januar 2000, wegen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates seit Juni 2000. Damals habe sie ein chronisches HWS-Syndrom mit Schulterbrachialgien festgestellt. Im Oktober 2000 sei eine Bursitis des Schultergelenkes dazugekommen. Im August 2001 habe sich die bekannte Kniegelenksläsion verschlechtert. Desweiteren seien orthopädisch Rhizarthrosen beidseits sowie eine beginnende Acromioclaviculararthrose rechts mit Cervikalsyndrom und Supraspinatussehnen-Syndrom bestätigt. Zu vertreten sei, dass der Kläger einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden zugeführt werde. Die Ärztin fügte Arztbriefe des St. J. H. und der Orthopäden Dr. P. und Dr. B. aus den Jahren 2001 bei.
Außerdem zog das SG die den Kläger betreffende Akte des Arbeitsamtes H. (heute: Agentur für Arbeit) bei. Hierzu gehört auch ein Auszug aus einem medizinischen Gutachten aufgrund einer Begutachtung am 05.03.2002. Danach ist der Kläger aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig. Künftig seien nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, anhaltende Zwangshaltung der Wirbelsäule, Knien und häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf sowie ohne Nässe- und Kälteexposition möglich. Ebenfalls vermieden werden sollten Arbeiten unter Zeitdruck und Wechsel- oder Nachtschicht. Die Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit entsprechend diesem Leistungsbild könne mit dem 10.03.2002 beendet werden.
Ergänzend befragte das SG die beiden letzten Arbeitgeber des Klägers, den Montagebetrieb B. und die Fa. S. GmbH. Ein Mitarbeiter des Montagebetriebs B. teilte mit, dass der Kläger zwischen dem 02.05.2000 und 15.09.2001 Tätigkeiten im Trocken- und Innenausbau verrichtet habe. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei hierfür üblicherweise nicht Voraussetzung. Es habe sich um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei Monaten gehandelt. Vom letzten Arbeitgeber, der Fa. S., wurde mitgeteilt, dass der Kläger für die Montage von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen eingesetzt gewesen sei. Eine Berufsausbildung werde bei der Einstellung verlangt. Das Arbeitsverhältnis habe wegen Krankheit beendet werden müssen, da der Kläger immer wieder ausfallen werde.
Im Anschluss daran legte der Kläger noch einen Arztbrief des Orthopäden und Rheumatologen Dr. B., der ihn im Jahr 2005 wegen Hüftarthrosen und Schulterbeschwerden behandelt hatte, vor.
Sodann hörte das SG in einem Erörterungstermin den Zeugen S. und befragte den Kläger. Herr S. teilte mit, er habe ein Fensterbau-Unternehmen. Er habe den Kläger für die ganze Palette angestellt. Er montiere Fliegengitter, Markisen, Fenster und Türen. Fenster und Türen seien das Hauptgeschäft. Es handle sich bei den zu verrichtenden Tätigkeiten um schwere Arbeiten. Manche Schallschutztüren würden 70 kg wiegen. Ohne Berufsausbildung stelle er niemanden ein. Der Kläger habe zunächst seine Arbeit gemacht. Allmählich habe sich gezeigt, dass ihm die Arbeiten zu schwer seien. Vielleicht habe der Kläger am Anfang die Zähne zusammen gebissen. Der Kläger führte unter anderen aus, dass er von Mai 1998 bis April 1999 bei einer Fa. S. beschäftigt gewesen sei. Dort habe er als Monteur gearbeitet. Die Fa. S.sei eine Metallbaufirma, die Metallteile hergestellt habe. Er habe die fertigen Komponenten, die gebogen, geschweißt und genietet gewesen seien, als Monteur zusammengesetzt. Die Beschäftigung bei der Firma B., die von Mai 2000 bis September 2001 gedauert habe, habe er aus Krankheitsgründen aufgegeben. Zwischen September 2001 und Februar 2004 sei er krank bzw. arbeitslos gewesen. Während der Tätigkeit bei der Fa. S. habe er im wesentlichen unter Gefühlsstörungen am linken Arm gelitten. Die Arbeit sei ihm eigentlich nicht zu schwer gewesen. Er habe sie dann nur nicht mehr verrichten können. Seine Beschwerden seien eben von der schweren Arbeit gekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2006, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.07.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger könne nach dem medizinischen Beweisergebnis einer zumindest leichten körperlichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachgehen. Dies ergebe sich aus der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. L. und Dr. H. und finde seine Bestätigung auch im Reha-Entlassungsbericht. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter einzustufen. Er verfüge zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser. Er habe diesen Beruf aber nur bis ca. 1984 ausgeübt und sich dann von diesem Beruf aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst. Bei den folgenden Tätigkeiten handele es sich nicht um solche, die üblicherweise Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung vorbehalten seien. Für die Beschäftigung bei der Fa. B. sei nur eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich gewesen. Die Tätigkeit bei der Firma S. könne nicht als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden. Bei dieser Firma sei der Kläger zwar als Facharbeiter tätig gewesen. Schon bei Aufnahme dieser Tätigkeit habe der Kläger nach dem medizinischen Beweisergebnis die Tätigkeit jedoch nicht vollwertig oder nur auf Kosten seiner Gesundheit ausüben können. Der Kläger könne deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Hier könne er leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2006 Berufung eingelegt. Er meint, dass eine orthopädische Untersuchung gemacht werden müsse. Sämtliche Arbeitsstellen, die er ausgeführt habe, hätten eine abgeschlossene Ausbildung als Bauschlosser zur Voraussetzung gehabt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind ebenso wie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt; er ist jedoch nicht erwerbsgemindert.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem beigezogenen Gutachten, das sich bei den Akten der Agentur für Arbeit befand, ergibt, dass der Kläger ab 11.03.2002 wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, anhaltende Zwangshaltung der Wirbelsäule, Knien und häufiges Bücken, Arbeiten Überkopf sowie Nässe und Kälte-Exposition und unter weiterer Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck und Wechsel- oder Nachtschicht vollschichtig verrichten kann. Zum selben Ergebnis kam auch Dr. S. vom MDK in seinem Gutachten vom 05.08.2004 und auch Dr. D. äußerte sich nicht eindeutig dahingehend, dass dem Kläger nur noch eine Tätigkeit von unter 6 Stunden möglich sei. Sie gab lediglich an, dass der Kläger nur noch zwischen 4 und 6 Stunden arbeiten könne.
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren abzuweichen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass Dr. L. Internist und nicht Orthopäde sei. Dr. L. ist jedoch nicht nur Arzt für Innere Medizin, sondern auch für Sozialmedizin und verfügt als solcher über fundierte Kenntnisse zur Beurteilung von gesundheitlichen Einschränkungen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass sich der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. H. der Leistungseinschätzung von Dr. L. ausdrücklich angeschlossen hat. Er hat auch im wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt. Im Gegensatz zu Dr. L. hat Dr. H. bei seinen Untersuchungen im April und Mai 2005 die Abduktionsfähigkeit der Schulter zwar nicht mehr als so eingeschränkt festgestellt, auf der anderen Seite hat er ergänzend auf eine Osteochondrose HWK 3 bis 7 und Spondylosen der Brustwirbelsäule hingewiesen. Beide Erkrankungen bedingen, dass Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und Überkopftätigkeiten nicht mehr verrichtet werden können. Weitere Erkrankungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet ergeben sich auch nicht aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. D. und den von ihr vorgelegten orthopädischen Arztbriefen aus dem Jahr 2001. Die von Dr. B. im Jahr 2005 darüber hinaus als Diagnose aufgezählte Lumbago und der Senkspreizfuß rechtfertigen keine weiteren Leistungseinschränkungen. Auch die Notwendigkeit einer orthopädischen Begutachtung ergibt sich hierdurch nicht.
Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar den Beruf des Schlossers erlernt und damit Facharbeiterschutz erworben. Durch die nach 1984 folgende Tätigkeit als Handelsvertreter hat er sich von diesem Beruf jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Ob der Berufsschutz durch die in der weiteren Folge ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter in einem Baumarkt, Arbeiter im Schlüsseldienst, als Wohnwagenreparateur und Bauschlosser wieder aufgelebt ist, kann dahingestellt bleiben. Im Anschluss daran folgte nämlich von Mai 2000 bis September 2001 eine Tätigkeit bei der Firma B ... Hierbei hat der Kläger im Trocken- und Innenausbau gearbeitet. Eine abgeschlossene Berufsausbildung war für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Die Anlernzeit wurde mit 3 Monaten angegeben. Damit ist der gegebenenfalls wieder erworbene Berufsschutz auf jeden Fall wieder erloschen. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der Firma S. hat keinen erneuten Berufsschutz zur Folge. Bei der Tätigkeit handelte es sich um die Montage von Fenstern, Alu-Haustüren und Markisen. Die Haustüren hatten teilweise ein Gewicht von 70 kg. Markisen müssen Überkopf und auf Leitern und Gerüsten montiert werden. Sie wiegen auf jeden Fall über 15 Kilogramm. Der Einbau von Fenstern erfolgt in der Regel ebenfalls Überkopf. Außerdem handelt es sich auch insoweit um eine schwere Tätigkeit. Solche Tätigkeiten konnte der Kläger schon bei Beginn der Tätigkeit am 01.02.2004 nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichten. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2001, dem Gutachten der Agentur für Arbeit aus dem Jahr 2002, dem Gutachten von Dr. S. vom MDK und dem Gutachten von Dr. L ... Dasselbe geht auch aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. H. und auch aus dessen Arztbrief vom 29.04.2004 hervor. Ausweislich dieses Arztbriefes hatte der Kläger dem Arzt gegenüber selbst angegeben, dass er sich durch den Job als Fensterbauer überfordert sehe. Dr. H. hat in diesem Arztbrief ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass ein ständiges schweres Heben sowie Überkopfarbeiten ungeeignet seien. Darüber hinaus beschreibt auch Dr. D. Beschwerden des Klägers auf orthopädischem Gebiet seit Juni 2000. Einen sichtbaren Beleg findet die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichten konnte, darin, dass er bereits im April 2004 sieben Tage und im Mai 2004 fünf Tage krank war. Insgesamt hatte er die Tätigkeit nur etwas über vier Monate ausgeübt. Diese Umstände zusammen genommen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Kläger seinen erlernten Beruf nicht im rentenrechtlichen Sinne wieder aufgenommen hat. Denn ebenso wenig wie man einen Versicherten auf eine Tätigkeit, die er nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet, verweisen kann, ist es auch nicht möglich, eine Tätigkeit, die der Versicherte von Anfang an nur auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt hat, als seinen bisherigen Beruf anzusehen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.1964 - Az.: 5 RKn 54/60 -, BSGE 22, 140 ff.).
Somit ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - die bei der Firma B. bis 2001 ausgeübte Anlerntätigkeit als Hauptberuf des Klägers anzusehen. Dies hat zur Folge, nachdem es sich hier nur um eine Anlerntätigkeit von 3 Monaten gehandelt hat, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Auf diesem ist er - wie bereits ausgeführt - in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Damit scheidet die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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