Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1152/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4181/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Juli 2006 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht Heilbronn (SG) ihren Bevollmächtigten im Klageverfahren S 8 KR 1078/06 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Der L. in B.-W., dessen Aufgabe ausweislich § 3 der Satzung des L. in B.-W. e.V. unter anderem darin besteht, die Mitglieder in wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und sozialen Fragen zu beraten oder beraten zu lassen und ihnen geeignete Dienstleistungen anzubieten, ist ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 27.10.2003 einziger Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 10393 eingetragenen Gesellschaft unter der Firma B. L. B.-W. GmbH. Die Buchstelle L. B.-W. GmbH ist alleiniger Gesellschafter der Firma L. S. mbH L. B. (notarielle Niederschrift vom 17.07.1998). Der Inhaber der Klägerin und Beschwerdeführerin ist Mitglied des K.- und L ...
Der landwirtschaftlichen B. GmbH S., die Vorgängerin der L. S. mbH ist, ist mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.02.1985 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Nach vorheriger Anhörung wies das SG den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigten gestützt auf § 73 Abs. 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Die vorliegend als Bevollmächtigter der Klägerin auftretende S. sei weder Rechtsanwalt noch sei ersichtlich, dass sie zu dem in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG genannten Personenkreis gehöre.
Gegen diesen Beschluss, der an die Beschwerdeführerin am 20.07.2006 abgesandt wurde, richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18.08.2006 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zum einem die L. S. mbH, die früher L. B. GmbH S. geheißen habe, zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch die Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart befugt sei und zum anderen der Ausnahmetatbestand des Artikel 1 § 7 RBerG zur Anwendung komme, nachdem es einer Erlaubnis nicht bedürfe, wenn auf berufständiger oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren würden. Dies gelte entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen würden. Sie - die Beschwerdeführerin - sei nicht nur Mandantin der L. S. mbH, sondern auch Mitglied beim L. in B.-W. e.V ... Dieser stelle eine berufständige Vereinigung im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. Der L. sei hundertprozentiger Gesellschafter der B. L. B.-W. GmbH, dieser sei wiederum hundertprozentiger Gesellschafter der L. S. mbH. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass der Unterzeichner des Schreibens der Syndikusanwalt der L. S. mbH sei und gemäß § 3 BRAO zur Rechtsberatung befugt sei.
Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff. SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist statthaft. Die Klägerin ist beschwerdeberechtigt (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005 § 73 Rd.-Ziff. 11 b).
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin von der Prozessvertretung im Klageverfahren ausgeschlossen.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich die der l. B. GmbH Stuttgart erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch auf die L. S. mbH erstreckt und ob die L. S. mbH auch deshalb nicht zurückgewiesen werden konnte, weil die Klage von ihrem Syndikusanwalt gegengelesen und genehmigt wurde.
Auf jeden Fall ist die Bevollmächtigte, da ihr alleiniger Gesellschafter die B. L. B.-W. GmbH und deren alleiniger Gesellschafter der L. B.-W. e.V. ist und der L. ausweislich seiner Satzung seine Mitglieder, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört, unter anderem in rechtlichen Fragen berät bzw. beraten lässt und ihnen geeignete Dienstleistungen anbietet, eine berufständische Vereinigung der Landwirtschaft. Kraft Vollmacht der Beschwerdeführerin ist sie zur Prozessvertretung befugt. Damit kommt § 157 ZPO, wonach Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben als Bevollmächtigte ausgeschlossen sind, gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG nicht zur Geltung. Die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist im Rechtsstreit der Klägerin weder im schriftlichen Verfahren noch im Zusammenhang mit der Verhandlung von der Prozessvertretung ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei der Bevollmächtigten der Klägerin nicht um eine eigenständige S., die in der Regel weder über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 SGG noch über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt. Es gilt hier die Ausnahme des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, weil die S. in diesem Fall ein Teil einer berufständischen Vereinigung der Landwirtschaft ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht Heilbronn (SG) ihren Bevollmächtigten im Klageverfahren S 8 KR 1078/06 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Der L. in B.-W., dessen Aufgabe ausweislich § 3 der Satzung des L. in B.-W. e.V. unter anderem darin besteht, die Mitglieder in wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und sozialen Fragen zu beraten oder beraten zu lassen und ihnen geeignete Dienstleistungen anzubieten, ist ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 27.10.2003 einziger Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 10393 eingetragenen Gesellschaft unter der Firma B. L. B.-W. GmbH. Die Buchstelle L. B.-W. GmbH ist alleiniger Gesellschafter der Firma L. S. mbH L. B. (notarielle Niederschrift vom 17.07.1998). Der Inhaber der Klägerin und Beschwerdeführerin ist Mitglied des K.- und L ...
Der landwirtschaftlichen B. GmbH S., die Vorgängerin der L. S. mbH ist, ist mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.02.1985 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Nach vorheriger Anhörung wies das SG den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigten gestützt auf § 73 Abs. 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Die vorliegend als Bevollmächtigter der Klägerin auftretende S. sei weder Rechtsanwalt noch sei ersichtlich, dass sie zu dem in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG genannten Personenkreis gehöre.
Gegen diesen Beschluss, der an die Beschwerdeführerin am 20.07.2006 abgesandt wurde, richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18.08.2006 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zum einem die L. S. mbH, die früher L. B. GmbH S. geheißen habe, zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch die Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart befugt sei und zum anderen der Ausnahmetatbestand des Artikel 1 § 7 RBerG zur Anwendung komme, nachdem es einer Erlaubnis nicht bedürfe, wenn auf berufständiger oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren würden. Dies gelte entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen würden. Sie - die Beschwerdeführerin - sei nicht nur Mandantin der L. S. mbH, sondern auch Mitglied beim L. in B.-W. e.V ... Dieser stelle eine berufständige Vereinigung im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. Der L. sei hundertprozentiger Gesellschafter der B. L. B.-W. GmbH, dieser sei wiederum hundertprozentiger Gesellschafter der L. S. mbH. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass der Unterzeichner des Schreibens der Syndikusanwalt der L. S. mbH sei und gemäß § 3 BRAO zur Rechtsberatung befugt sei.
Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff. SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist statthaft. Die Klägerin ist beschwerdeberechtigt (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005 § 73 Rd.-Ziff. 11 b).
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin von der Prozessvertretung im Klageverfahren ausgeschlossen.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich die der l. B. GmbH Stuttgart erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch auf die L. S. mbH erstreckt und ob die L. S. mbH auch deshalb nicht zurückgewiesen werden konnte, weil die Klage von ihrem Syndikusanwalt gegengelesen und genehmigt wurde.
Auf jeden Fall ist die Bevollmächtigte, da ihr alleiniger Gesellschafter die B. L. B.-W. GmbH und deren alleiniger Gesellschafter der L. B.-W. e.V. ist und der L. ausweislich seiner Satzung seine Mitglieder, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört, unter anderem in rechtlichen Fragen berät bzw. beraten lässt und ihnen geeignete Dienstleistungen anbietet, eine berufständische Vereinigung der Landwirtschaft. Kraft Vollmacht der Beschwerdeführerin ist sie zur Prozessvertretung befugt. Damit kommt § 157 ZPO, wonach Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben als Bevollmächtigte ausgeschlossen sind, gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG nicht zur Geltung. Die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist im Rechtsstreit der Klägerin weder im schriftlichen Verfahren noch im Zusammenhang mit der Verhandlung von der Prozessvertretung ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei der Bevollmächtigten der Klägerin nicht um eine eigenständige S., die in der Regel weder über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 SGG noch über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt. Es gilt hier die Ausnahme des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, weil die S. in diesem Fall ein Teil einer berufständischen Vereinigung der Landwirtschaft ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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