Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4702/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4253/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.601,16 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin betreibt (in der Rechtsform einer GmbH) ein Transportunternehmen.
Nachdem die Beklagte in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis 30. März 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, forderte sie mit Bescheid vom 11. Juli 2005 für den Prüfzeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 16.104,22 EUR bei der Klägerin nach. Zwischen den Beteiligten steht lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 9.601,16 EUR im Streit. Im Zusammenhang mit diesem Nachforderungsbetrag hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe hier für die bei ihr angestellten Fahrer Geldstrafen und Gerichtskosten übernommen. Diese übernommenen Geldbußen stellten einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar, sodass hierfür Beiträge nachzuerheben seien. Es spiele in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob die Bestrafung mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehe oder dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sei. Zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehörten auch die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten eines Strafverfahrens (Gerichtskosten, Kosten für den Verteidiger). Soweit die begünstigten Fahrer namentlich bekannt seien, erfolge die Nachforderung personenbezogen, in den übrigen Fällen mittels eines Summenbeitragsbescheides.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) gehöre zum Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen seien hingegen solche Vorteile, die lediglich notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten. Im vorliegenden Fall beruhten die Geldbußen nur vordergründig auf einem individuellen Fehlverhalten der Fahrer. Tatsächlich hätten sich die Arbeitnehmer lediglich an betrieblichen Vorgaben orientiert. Es handele sich insbesondere um Verwarnungsgelder wegen Überlänge, Überbreite, Ladungssicherung usw ... Diesen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder seien jeweils betrieblich veranlasste, vom Arbeitgeber konkret vorgegebene betriebliche Entscheidungen vorausgegangen, an die die Arbeitnehmer ihr Verhalten lediglich ausgerichtet hätten. In keinem Fall sei durch das Bezahlen der Verwarnungsgelder eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft den Arbeitnehmern zugewendet worden. Die Zahlung der Bußgelder und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber habe daher nicht die Qualität eines Arbeitslohnes gehabt, sondern sei in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers bezahlt worden. Sie könne daher nicht als Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet werden. Im Übrigen habe die Beklagte auch fälschlicherweise die Nebenkosten der eigentlichen Geldbußen berücksichtigt, die für Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren entstanden seien. Diese Nebenkosten habe die Rechtschutzversicherung der Klägerin übernommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe, müsse grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße und die Kosten für die eingelegten Rechtsmittel aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Daher seien Geldbußen und die Nebenkosten für gegebenenfalls eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich vom Fahrer zu tragen. Anweisungen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen, Geldbußen und Kosten für Rechtsmittel zu übernehmen, seien regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, weil sie jedenfalls den Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider laufen würden und geeignet seien, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen. Ein Arbeitgeber, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine Arbeitnehmer zur Vernachlässigung von Verkehrsvorschriften verleite, indem er von vorn herein die Übernahme etwaiger Geldstrafen, Geldbußen und Rechtsmittelkosten zusage, handele unverantwortlich nicht nur gegenüber seinen Arbeitnehmern, deren Gesundheit er gefährde, sondern auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Die Übernahme der Verfahrensnebenkosten durch die Rechtschutzversicherung der Klägerin könne daher keine andere rechtliche Würdigung bewirken. Bei dem von der Klägerin im Übrigen erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofes handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund einer spezifischen wettbewerbsrechtlichen Situation ergangen. Danach sei der Fahrdienst eines 24-Stunden-Paketzustellungsunternehmens offenbar gegenüber dem Service der ehemaligen Deutschen Bundespost hinsichtlich Ausnahmegenehmigungen zum Parken flächendeckend strukturell benachteiligt gewesen. Nur hinsichtlich dieser Parkverstöße sei der BFH zu seinem Urteil gekommen. Die arbeitgeberseitigen Zahlungen der Verwarnungsgelder für andere Verfehlungen wie Geschwindigkeitsübertretungen oder Verletzung der Gurtpflicht, seien aus dem Arbeitslohn nicht ausgeklammert.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend noch weiter vorgetragen, mangels eines ausreichend großen eigenen Parkplatzes habe sie die Fahrer im streitigen Zeitraum angewiesen gehabt, die LKWs und Anhänger im nahe gelegenen öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Soweit es in diesem Zusammenhang zu Parkverstößen gekommen sei, habe die Ordnungsbehörde die Bußgeldbescheide direkt an sie, die Klägerin adressiert. Daher habe die Beklagte zu Unrecht diese Geldbußen den Arbeitnehmern zugerechnet. Verstöße gegen Vorschriften zur Ladung fielen ebenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Fahrer. Denn entweder beruhten diese Verstöße auf ihrer ausdrücklichen Anweisung oder auf falschen Angaben ihrer Geschäftspartner. Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen eines persönlichen Fehlverhaltens - habe sie zwar zunächst verauslagt, den betreffenden Fahrern aber wieder von den Spesen abgezogen.
Mit Urteil vom 17. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass neben Geld- und Sachleistungen auch sonstige vermögenswerte Vorteile zum Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Allgemeine Vorschriften - SGB IV) zählten, z. B. die Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin Verbindlichkeiten der bei ihr angestellten Fahrer übernommen. Dies gelte zum einen zunächst für die Übernahme der Geldbußen. Denn die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße treffe gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich denjenigen, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstoße. Dies sei - wie auch ein Rückschluss aus § 25 a StVG belege - nicht der Halter eines Fahrzeugs, sondern dessen Fahrer. Die Verpflichtung der Fahrer der Klägerin gegenüber den Ordnungsbehörden, Geldbußen zu zahlen werde, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fahrer möglicherweise von der Klägerin zu den Ordnungswidrigkeiten angestiftet worden seien. Auch die Kosten eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe grundsätzlich derjenige zu tragen, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe (siehe § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -, § 465 Strafprozessordnung - StPO -), im vorliegenden Fall also wiederum die Fahrer. Sofern die Klägerin - durch ihre Rechtsschutzversicherung - diese Kosten übernommen habe, handele es sich um einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer. Die Beklagte habe daher zu Recht die Vorteile der Arbeitnehmer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet. Im Übrigen gehöre auch die Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber nicht zu den in § 3 Einkommensteuergesetz - EStG - aufgelisteten steuerfreien Einnahmen, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - soweit sie lohnsteuerfrei sind auch beitragsfrei sind. Unbeachtlich sei schließlich auch der Vortrag der Klägerin, von ihr verauslagte Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen eines persönlichen Fehlverhaltens - habe sie den betreffenden Fahrern wieder von den Spesen abgezogen. Denn der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch entstehe bereits mit Übernahme der Geldbußen. Eine rückwirkende Verringerung des Arbeitsentgeltes (hier durch eine Verrechnung) bringe eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht mehr zum Erlöschen (mit Hinweis auf BSGE 75, 61, 67; SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 Seite 63 f.).
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil am 22. August 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen den Vortrag aus dem Klageverfahren und macht nochmals geltend, sämtliche Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie Kosten der entsprechenden Verfahren wie Gerichtskosten und Verteidigerkosten seien im eigenbetrieblichen Interesse und auf ausdrückliche Anweisung der Firmenleitung erfolgt, insbesondere bezüglich der unzähligen Parkverstöße im Bereich des Rheinhafengebiets in Karlsruhe. Nach der Definition des Bundesfinanzhofs in der bereits genannten Entscheidung vom 7. Juli 2004 sei der Begriff des Arbeitsentgelts als "geldwerter Vorteil", der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei, definiert. Im Gegensatz hierzu seien solche Vorteile nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Die Klägerin habe die Verwarnungs- und Bußgelder in ganz überwiegendem Teil, insbesondere betreffend der Parkverstöße, ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse veranlasst und zugelassen und daher auch in der Folge bezahlt. Soweit das SG darauf abstelle, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO grundsätzlich denjenigen treffe, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstoße, sei jedoch gerade im Parkbereich die Halterhaftung gängige Praxis, zumal im vorliegenden Fall die Firmenleitung das Parken im gesamten Bereich des Rheinhafengebietes ausdrücklich angeordnet habe. Anderweitiger Parkraum sei dort für die klägerischen Fahrzeuge nicht vorhanden. Die Fahrzeuge der Klägerin (über 80 Fahrzeuge und Gespanne samt Auflieger und entsprechender Tieflader) könnten nicht allesamt auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellte werden und müssten daher in den umliegenden Straßen um das Firmengelände herum geparkt werden. Zwischenzeitlich könnten die Fahrzeuge nahezu komplett auf extra angemieteten Flächen im Rheinhafengebiet abgestellt werden. Dies sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Daher sei bei objektiver Würdigung die Ordnungswidrigkeit jeweils nicht von den einzelnen Fahrern, sondern vom Fahrzeughalter veranlasst worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, diese Problematik, dass es Betriebe gebe, bei denen Parkverstöße und andere Ordnungswidrigkeiten unumgänglich seien und daher kein persönliches Fehlverhalten dem einzelnen Fahrer angelastet werden könne, hätten auch die Spitzenverbände der Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit erkannt und diesem Umstand bei der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26. April 2006 Rechnung getragen. Hierbei sei auch gesondert auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Bezug genommen. Im Hinblick darauf sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Übernahme der Geldbußen damit keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung darstelle, sondern im eigenen betrieblichen Interesse erfolgt sei und daher nicht als Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet werden könne. Das gleiche gelte für die Nebenkosten der eigentlichen Geldbuße (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die im Ordnungswidrigkeitsverfahren entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 hinsichtlich des Nachforderungsbetrages in Höhe von 9.601,16 EUR aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Unter Vorlage der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände vom 25./26. April 2006 verweist die Beklagte ergänzend darauf, dass nach diesem Besprechungsergebnis ab 1. August 2006 für alle neuen Betriebsprüfungen entsprechend der dortigen Vereinbarung zu verfahren ist. Danach würden Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots, die in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgten, nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Ergänzend müsse die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Die Rechtsauffassung für alle übrigen Bußgelder werde durch diese Entscheidung indessen nicht geändert. Zum einen würden sich die hier streitgegenständlichen Nachforderungen nur auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2003 beziehen und würden daher durch die geänderte Rechtsauslegung im Jahre 2006 insoweit nicht erfasst. Außerdem würden den Lohnunterlagen keine schriftlichen Billigungen beiliegen, zum anderen seien auch nicht nur Bußgelder aus Halteverboten betroffen. Vielmehr ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass Ordnungswidrigkeiten für zu hohe Geschwindigkeiten, für nicht angelegte Sicherheitsgurte, falsche Beladung, abgefahrene Reifen usw. erhoben worden seien. Selbst bei Parkverstößen sei zwischen "Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein" und "Parken auf einem Parkplatz, der für Sie verboten ist" zu unterscheiden. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs, der sich ausschließlich auf die fehlenden Parkraummöglichkeiten für einen Paketzustelldienst bezogen habe und damit das Halten im Parkverbot gemeint habe, könne z. B. aus der Nichtnutzung von vorhandenen Parkscheinautomaten nicht die Rechtsfolge Halteverbot im eigenbetrieblichen Interesse abgeleitet werden. Aus diesen Gründen ergebe sich letztlich keine andere Beurteilung des hier streitigen Falles.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat hat hier durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG besteht nicht. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.601,16 EUR.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin bei ihren Arbeitnehmern angefallenen übernommenen Bußgelder und Verwarnungsgelder stellen für die Arbeitnehmer geldwerte Vorteile und damit beitragspflichtiges Einkommen dar.
Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Neben Geld- und Sachleistungen zählen auch sonstige vermögenswerte Vorteile zum Arbeitsentgelt, z. B. die Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (siehe Klattenhoff in Hauck/Noftz § 14 SGB IV Rdnr. 19). In Übereinstimmung mit dem SG hat auch nach Überzeugung des Senates die Klägerin hier Verbindlichkeiten der bei ihr angestellten Fahrer übernommen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Übernahme der Geldbußen als auch der im Zusammenhang damit stehenden Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Geldbußen hat das SG zu Recht darauf verwiesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO grundsätzlich denjenigen trifft, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstößt. Dies ist - wie vom SG angesprochen ein Rückschluss aus § 25 a StVG auch belegt - nicht der Halter eines Fahrzeuges, sondern grundsätzlich dessen Fahrer. Die Verpflichtung der Fahrer der Klägerin gegenüber den Ordnungsbehörden Geldbußen zu zahlen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fahrer möglicherweise von der Klägerin zu diesen Ordnungswidrigkeiten angestiftet wurden. Zutreffend hat das SG weiter darauf verwiesen, dass auch die Kosten eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens grundsätzlich derjenige zu tragen hat, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat (vgl. § 46 OWiG, § 465 StPO), also im vorliegenden Fall wiederum die Fahrer der Klägerin. Sofern die Klägerin diese Kosten übernommen hat, handelt es sich auch insoweit um einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 7. Juli 2004 (BFHE 208, 104) die Auffassung vertritt, die von ihr übernommenen Bußgelder hinsichtlich von ihren Fahrern begangener Parkverstöße stellten keine geldwerten Vorteile im Sinne der Sozialversicherungspflichtigkeit dar, kann der Senat dem nicht folgen. Die Entscheidung des BFH betraf konkret die Situation eines privaten Paketzustellers während der Zeit 1990 bis 1992 in Konkurrenz zum damaligen Staatsunternehmen Deutsche Bundespost. Während dieser Zeit hatten Fahrzeuge der Deutschen Bundespost eine generelle Ausnahmegenehmigung für Fußgänger- und Halteverbotszonen zum Be- und Entladen. Dieses Recht stand dagegen dem privatwirtschaftlich organisierten Konkurrenten nicht zu. Dieser hatte nur in einzelnen Städten auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung, jedoch nicht bundesweit. Damit war dieser Konkurrent um hier bestehen zu können gezwungen, seine Fahrer anzuweisen, dennoch in den entsprechenden Bereichen ihre Fahrzeuge auch unter Inkaufnahme entsprechender Buß- bzw. Verwarnungsgelder abzustellen. Des weiteren hatte sich der Paketzustelldienst im Interesse der Gleichbehandlung seiner Mitarbeiter gezwungen gesehen, den betroffenen Mitarbeitern die Bußgelder zu ersetzen.
Der BFH hat weiter in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) der Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung des BFH als jedweder geldwerter Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, definiert wird. Eine solche Veranlassung liegt nach dem BFH vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFHE 208, 104 m. w. N.). Dagegen sind nach diesem Urteil des BFH solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu verlangen, vernachlässigt werden kann (BFH aaO). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen. Der BFH hat jedoch auch in dieser Entscheidung vom 7. Juli 2004 weiter darauf verwiesen, dass im dort zu entscheidenden Fall das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme nicht als von größerer Bedeutung eingestuft werden kann als das betriebliche Interesse der dortigen Klägerin (privater Paketzustelldienst) an der Inkaufnahme der Verwarnungsgelder. So habe im dort streitigen Fall das individuelle Interesse für jeden Fahrer bei durchschnittlich 100 DM pro Jahr gelegen. Demgegenüber berührten die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO), die dortige Klägerin unmittelbar in Ihrem unternehmerischen Kernbereich.
Bei der Klägerin aber ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier nicht eine besondere Wettbewerbs verzerrende Situation vorliegt, die es für den BFH in dem dort entschiedenen Fall gerechtfertigt erscheinen ließ, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse zu bejahen. Der Umstand, dass die Klägerin hier offensichtlich im größeren Umfang ihre Fahrer zu Verstößen gegen Parkvorschriften aufforderte beruht nach ihren eigenen Einlassungen allein darauf, dass sie in der streitigen Zeit - anders als jetzt - nicht über einen ausreichenden zusätzlichen Parkraum für ihre Fahrzeuge auf dem Firmengelände bzw. dessen Umgebung verfügte. Allein der Umstand, dass die Klägerin es offensichtlich im Rahmen der Expansion Ihres Unternehmens nicht geschafft hat, auch für ausreichend Parkraum für ihren Fuhrpark zu sorgen, kann ein solches vom BFH beschriebenes existenzielles wirtschaftliches Eigeninteresse nicht begründen. Gegebenenfalls hätte die Klägerin einen Teil ihres Fuhrparks auf einem entfernteren Grundstück abstellen müssen. Dies hätte unter Umständen logistische Probleme mit sich gebracht, aber mit Sicherheit keine Existenzgefährdung im Sinne einer massiven Wettbewerbs verzerrenden Situation. Die Klägerin war damit nicht in ihrem unternehmerischen Kernbereich unmittelbar betroffen. Weiter ist festzuhalten, dass - wie auch schon von der Beklagten angesprochen und zum Teil auch von der Klägerin selbst vorgetragen - ein nicht unerheblicher Teil der vorliegenden Buß- bzw. Verwarnungsgelder nicht auf Verstößen gegen Parkvorschriften, sondern u. a. auf Verstößen gegen die Gurtpflicht, gegen den einzuhaltenden Sicherheitsabstand, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überladungen u. ä. beruht. Die Übernahme der Bußgelder bei Verstößen gegen die oben genannten Verkehrssicherungspflichten und damit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann niemals (auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung) als berechtigtes "ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse" anerkannt werden.
Festzuhalten bleibt damit, dass auch in den Fällen, in denen die Fahrer der Klägerin Verstöße gegen Verkehrssicherungs- oder Verkehrsordnungsvorschriften begehen (Parkverstöße, Verstöße wegen Überbreite oder Überladung der Fahrzeuge) Täter dieser Rechtsbrüche nach wie vor die Fahrer der Klägerin sind und nicht die Klägerin, diese allerdings Anstifterin dazu ist. Da kein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtet ist, der Aufforderung seines Arbeitgebers zum Rechtsbruch zu folgen, bedeutet dies auch, dass letztlich sehr wohl die Fahrer der Klägerin für die von ihnen begangenen Taten (hier Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften bzw. Ordnungsvorschriften) verantwortlich sind, insoweit folgerichtig auch die Konsequenzen dieser Taten (Geldbußen bzw. Verwarnungsgelder) zu tragen haben und insoweit die Klägerin mit der Übernahme dieser Kosten ihre Fahrer von Verbindlichkeiten befreit und diese damit insoweit einen geldwerten Vorteil erhalten (siehe Klattenhoff in Hauck/Noftz SGB IV Kommentar § 14 Rdnr. 19).
Zu keiner anderen Beurteilung führt im Übrigen die von der Klägerin angesprochene Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 25./26. April 2006. Danach haben sich die Teilnehmer dieser Besprechung unter Top 6 - Arbeitsentgelteigenschaft bei Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteilen vom 7. Juli 2004 und 26. Juni 2003 darauf verständigt, sich für den Bereich der Sozialversicherung der im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise anzuschließen, das bedeute, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehörten, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernehme. Dabei müsse das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen werde ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen werde. Daneben ist dort ausdrücklich auch vereinbart, dass nach diesem Besprechungsergebnis spätestens ab 1. August 2006 an verfahren werden solle, soweit bis dahin in der Praxis anders verfahren worden sei, behalte es damit sein Bewenden.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob er der Einschätzung der Spitzenverbände in dieser Vereinbarung vom 25./26. April 2006 überhaupt folgt, jedenfalls ist festzuhalten, dass zum einen diese Regelung allein Verstöße gegen das Halteverbot betrifft, erst für die Zeit ab 1. August 2006 verbindlich Anwendung findet und darüber hinaus auch hier bestimmte Voraussetzungen gefordert werden, so u. a. die ausdrückliche Billigung dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber ebenso dass das eigenbetriebliche Interesse konkret schriftlich in den Lohnunterlagen auch dokumentiert sein muss. Die Klägerin erfüllt schon gar nicht die Dokumentationspflicht und im Übrigen stehen hier allein Tatbestände aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003 im Streit. D. h. aber mit anderen Worten, allenfalls mit Wirkung für die Zukunft könnte sich bei entsprechenden Konstellationen hier nun für die Klägerin eine günstigere Beurteilung ergeben. Für die hier streitige Zeit jedoch verbleibt es bei der maßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage.
Wie vom SG im Übrigen zutreffend ausgeführt, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV nichts für die Klägerin Günstigeres. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Was lohnsteuerfrei ist, regelt im Wesentlichen § 3 EStG (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 Seite 56). Die Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber gehört nicht zu den in § 3 EStG aufgelisteten steuerfreien Einnahmen.
Unbeachtlich ist schließlich der Vortrag der Klägerin, von ihr verauslagte Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen persönlichen Fehlverhaltens - habe sie den betreffenden Fahrern wieder von den Spesen abgezogen. Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch bereits mit der Übernahme der Geldbußen entstanden ist und eine rückwirkende Verringerung des Arbeitsentgelts (hier durch eine Verrechnung mit den Spesen) eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht mehr zum Erlöschen bringt (BSGE 75, 61, 67; SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 Seite 63 f.).
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
III.
Der Streitwert war in Höhe der hier streitigen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, also in Höhe von 9.061,16 Euro festzusetzen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.601,16 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin betreibt (in der Rechtsform einer GmbH) ein Transportunternehmen.
Nachdem die Beklagte in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis 30. März 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, forderte sie mit Bescheid vom 11. Juli 2005 für den Prüfzeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 16.104,22 EUR bei der Klägerin nach. Zwischen den Beteiligten steht lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 9.601,16 EUR im Streit. Im Zusammenhang mit diesem Nachforderungsbetrag hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe hier für die bei ihr angestellten Fahrer Geldstrafen und Gerichtskosten übernommen. Diese übernommenen Geldbußen stellten einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar, sodass hierfür Beiträge nachzuerheben seien. Es spiele in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob die Bestrafung mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehe oder dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sei. Zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehörten auch die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten eines Strafverfahrens (Gerichtskosten, Kosten für den Verteidiger). Soweit die begünstigten Fahrer namentlich bekannt seien, erfolge die Nachforderung personenbezogen, in den übrigen Fällen mittels eines Summenbeitragsbescheides.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) gehöre zum Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen seien hingegen solche Vorteile, die lediglich notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten. Im vorliegenden Fall beruhten die Geldbußen nur vordergründig auf einem individuellen Fehlverhalten der Fahrer. Tatsächlich hätten sich die Arbeitnehmer lediglich an betrieblichen Vorgaben orientiert. Es handele sich insbesondere um Verwarnungsgelder wegen Überlänge, Überbreite, Ladungssicherung usw ... Diesen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder seien jeweils betrieblich veranlasste, vom Arbeitgeber konkret vorgegebene betriebliche Entscheidungen vorausgegangen, an die die Arbeitnehmer ihr Verhalten lediglich ausgerichtet hätten. In keinem Fall sei durch das Bezahlen der Verwarnungsgelder eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft den Arbeitnehmern zugewendet worden. Die Zahlung der Bußgelder und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber habe daher nicht die Qualität eines Arbeitslohnes gehabt, sondern sei in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers bezahlt worden. Sie könne daher nicht als Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet werden. Im Übrigen habe die Beklagte auch fälschlicherweise die Nebenkosten der eigentlichen Geldbußen berücksichtigt, die für Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren entstanden seien. Diese Nebenkosten habe die Rechtschutzversicherung der Klägerin übernommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe, müsse grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße und die Kosten für die eingelegten Rechtsmittel aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Daher seien Geldbußen und die Nebenkosten für gegebenenfalls eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich vom Fahrer zu tragen. Anweisungen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen, Geldbußen und Kosten für Rechtsmittel zu übernehmen, seien regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, weil sie jedenfalls den Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider laufen würden und geeignet seien, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen. Ein Arbeitgeber, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine Arbeitnehmer zur Vernachlässigung von Verkehrsvorschriften verleite, indem er von vorn herein die Übernahme etwaiger Geldstrafen, Geldbußen und Rechtsmittelkosten zusage, handele unverantwortlich nicht nur gegenüber seinen Arbeitnehmern, deren Gesundheit er gefährde, sondern auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Die Übernahme der Verfahrensnebenkosten durch die Rechtschutzversicherung der Klägerin könne daher keine andere rechtliche Würdigung bewirken. Bei dem von der Klägerin im Übrigen erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofes handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund einer spezifischen wettbewerbsrechtlichen Situation ergangen. Danach sei der Fahrdienst eines 24-Stunden-Paketzustellungsunternehmens offenbar gegenüber dem Service der ehemaligen Deutschen Bundespost hinsichtlich Ausnahmegenehmigungen zum Parken flächendeckend strukturell benachteiligt gewesen. Nur hinsichtlich dieser Parkverstöße sei der BFH zu seinem Urteil gekommen. Die arbeitgeberseitigen Zahlungen der Verwarnungsgelder für andere Verfehlungen wie Geschwindigkeitsübertretungen oder Verletzung der Gurtpflicht, seien aus dem Arbeitslohn nicht ausgeklammert.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend noch weiter vorgetragen, mangels eines ausreichend großen eigenen Parkplatzes habe sie die Fahrer im streitigen Zeitraum angewiesen gehabt, die LKWs und Anhänger im nahe gelegenen öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Soweit es in diesem Zusammenhang zu Parkverstößen gekommen sei, habe die Ordnungsbehörde die Bußgeldbescheide direkt an sie, die Klägerin adressiert. Daher habe die Beklagte zu Unrecht diese Geldbußen den Arbeitnehmern zugerechnet. Verstöße gegen Vorschriften zur Ladung fielen ebenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Fahrer. Denn entweder beruhten diese Verstöße auf ihrer ausdrücklichen Anweisung oder auf falschen Angaben ihrer Geschäftspartner. Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen eines persönlichen Fehlverhaltens - habe sie zwar zunächst verauslagt, den betreffenden Fahrern aber wieder von den Spesen abgezogen.
Mit Urteil vom 17. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass neben Geld- und Sachleistungen auch sonstige vermögenswerte Vorteile zum Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Allgemeine Vorschriften - SGB IV) zählten, z. B. die Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin Verbindlichkeiten der bei ihr angestellten Fahrer übernommen. Dies gelte zum einen zunächst für die Übernahme der Geldbußen. Denn die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße treffe gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich denjenigen, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstoße. Dies sei - wie auch ein Rückschluss aus § 25 a StVG belege - nicht der Halter eines Fahrzeugs, sondern dessen Fahrer. Die Verpflichtung der Fahrer der Klägerin gegenüber den Ordnungsbehörden, Geldbußen zu zahlen werde, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fahrer möglicherweise von der Klägerin zu den Ordnungswidrigkeiten angestiftet worden seien. Auch die Kosten eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe grundsätzlich derjenige zu tragen, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe (siehe § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -, § 465 Strafprozessordnung - StPO -), im vorliegenden Fall also wiederum die Fahrer. Sofern die Klägerin - durch ihre Rechtsschutzversicherung - diese Kosten übernommen habe, handele es sich um einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer. Die Beklagte habe daher zu Recht die Vorteile der Arbeitnehmer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet. Im Übrigen gehöre auch die Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber nicht zu den in § 3 Einkommensteuergesetz - EStG - aufgelisteten steuerfreien Einnahmen, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - soweit sie lohnsteuerfrei sind auch beitragsfrei sind. Unbeachtlich sei schließlich auch der Vortrag der Klägerin, von ihr verauslagte Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen eines persönlichen Fehlverhaltens - habe sie den betreffenden Fahrern wieder von den Spesen abgezogen. Denn der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch entstehe bereits mit Übernahme der Geldbußen. Eine rückwirkende Verringerung des Arbeitsentgeltes (hier durch eine Verrechnung) bringe eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht mehr zum Erlöschen (mit Hinweis auf BSGE 75, 61, 67; SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 Seite 63 f.).
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil am 22. August 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen den Vortrag aus dem Klageverfahren und macht nochmals geltend, sämtliche Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie Kosten der entsprechenden Verfahren wie Gerichtskosten und Verteidigerkosten seien im eigenbetrieblichen Interesse und auf ausdrückliche Anweisung der Firmenleitung erfolgt, insbesondere bezüglich der unzähligen Parkverstöße im Bereich des Rheinhafengebiets in Karlsruhe. Nach der Definition des Bundesfinanzhofs in der bereits genannten Entscheidung vom 7. Juli 2004 sei der Begriff des Arbeitsentgelts als "geldwerter Vorteil", der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei, definiert. Im Gegensatz hierzu seien solche Vorteile nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Die Klägerin habe die Verwarnungs- und Bußgelder in ganz überwiegendem Teil, insbesondere betreffend der Parkverstöße, ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse veranlasst und zugelassen und daher auch in der Folge bezahlt. Soweit das SG darauf abstelle, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO grundsätzlich denjenigen treffe, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstoße, sei jedoch gerade im Parkbereich die Halterhaftung gängige Praxis, zumal im vorliegenden Fall die Firmenleitung das Parken im gesamten Bereich des Rheinhafengebietes ausdrücklich angeordnet habe. Anderweitiger Parkraum sei dort für die klägerischen Fahrzeuge nicht vorhanden. Die Fahrzeuge der Klägerin (über 80 Fahrzeuge und Gespanne samt Auflieger und entsprechender Tieflader) könnten nicht allesamt auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellte werden und müssten daher in den umliegenden Straßen um das Firmengelände herum geparkt werden. Zwischenzeitlich könnten die Fahrzeuge nahezu komplett auf extra angemieteten Flächen im Rheinhafengebiet abgestellt werden. Dies sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Daher sei bei objektiver Würdigung die Ordnungswidrigkeit jeweils nicht von den einzelnen Fahrern, sondern vom Fahrzeughalter veranlasst worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, diese Problematik, dass es Betriebe gebe, bei denen Parkverstöße und andere Ordnungswidrigkeiten unumgänglich seien und daher kein persönliches Fehlverhalten dem einzelnen Fahrer angelastet werden könne, hätten auch die Spitzenverbände der Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit erkannt und diesem Umstand bei der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26. April 2006 Rechnung getragen. Hierbei sei auch gesondert auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Bezug genommen. Im Hinblick darauf sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Übernahme der Geldbußen damit keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung darstelle, sondern im eigenen betrieblichen Interesse erfolgt sei und daher nicht als Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet werden könne. Das gleiche gelte für die Nebenkosten der eigentlichen Geldbuße (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die im Ordnungswidrigkeitsverfahren entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 hinsichtlich des Nachforderungsbetrages in Höhe von 9.601,16 EUR aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Unter Vorlage der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände vom 25./26. April 2006 verweist die Beklagte ergänzend darauf, dass nach diesem Besprechungsergebnis ab 1. August 2006 für alle neuen Betriebsprüfungen entsprechend der dortigen Vereinbarung zu verfahren ist. Danach würden Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots, die in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgten, nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Ergänzend müsse die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Die Rechtsauffassung für alle übrigen Bußgelder werde durch diese Entscheidung indessen nicht geändert. Zum einen würden sich die hier streitgegenständlichen Nachforderungen nur auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2003 beziehen und würden daher durch die geänderte Rechtsauslegung im Jahre 2006 insoweit nicht erfasst. Außerdem würden den Lohnunterlagen keine schriftlichen Billigungen beiliegen, zum anderen seien auch nicht nur Bußgelder aus Halteverboten betroffen. Vielmehr ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass Ordnungswidrigkeiten für zu hohe Geschwindigkeiten, für nicht angelegte Sicherheitsgurte, falsche Beladung, abgefahrene Reifen usw. erhoben worden seien. Selbst bei Parkverstößen sei zwischen "Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein" und "Parken auf einem Parkplatz, der für Sie verboten ist" zu unterscheiden. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs, der sich ausschließlich auf die fehlenden Parkraummöglichkeiten für einen Paketzustelldienst bezogen habe und damit das Halten im Parkverbot gemeint habe, könne z. B. aus der Nichtnutzung von vorhandenen Parkscheinautomaten nicht die Rechtsfolge Halteverbot im eigenbetrieblichen Interesse abgeleitet werden. Aus diesen Gründen ergebe sich letztlich keine andere Beurteilung des hier streitigen Falles.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat hat hier durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG besteht nicht. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.601,16 EUR.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin bei ihren Arbeitnehmern angefallenen übernommenen Bußgelder und Verwarnungsgelder stellen für die Arbeitnehmer geldwerte Vorteile und damit beitragspflichtiges Einkommen dar.
Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Neben Geld- und Sachleistungen zählen auch sonstige vermögenswerte Vorteile zum Arbeitsentgelt, z. B. die Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (siehe Klattenhoff in Hauck/Noftz § 14 SGB IV Rdnr. 19). In Übereinstimmung mit dem SG hat auch nach Überzeugung des Senates die Klägerin hier Verbindlichkeiten der bei ihr angestellten Fahrer übernommen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Übernahme der Geldbußen als auch der im Zusammenhang damit stehenden Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Geldbußen hat das SG zu Recht darauf verwiesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO grundsätzlich denjenigen trifft, der gegen eine Straßenverkehrsvorschrift verstößt. Dies ist - wie vom SG angesprochen ein Rückschluss aus § 25 a StVG auch belegt - nicht der Halter eines Fahrzeuges, sondern grundsätzlich dessen Fahrer. Die Verpflichtung der Fahrer der Klägerin gegenüber den Ordnungsbehörden Geldbußen zu zahlen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fahrer möglicherweise von der Klägerin zu diesen Ordnungswidrigkeiten angestiftet wurden. Zutreffend hat das SG weiter darauf verwiesen, dass auch die Kosten eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens grundsätzlich derjenige zu tragen hat, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat (vgl. § 46 OWiG, § 465 StPO), also im vorliegenden Fall wiederum die Fahrer der Klägerin. Sofern die Klägerin diese Kosten übernommen hat, handelt es sich auch insoweit um einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 7. Juli 2004 (BFHE 208, 104) die Auffassung vertritt, die von ihr übernommenen Bußgelder hinsichtlich von ihren Fahrern begangener Parkverstöße stellten keine geldwerten Vorteile im Sinne der Sozialversicherungspflichtigkeit dar, kann der Senat dem nicht folgen. Die Entscheidung des BFH betraf konkret die Situation eines privaten Paketzustellers während der Zeit 1990 bis 1992 in Konkurrenz zum damaligen Staatsunternehmen Deutsche Bundespost. Während dieser Zeit hatten Fahrzeuge der Deutschen Bundespost eine generelle Ausnahmegenehmigung für Fußgänger- und Halteverbotszonen zum Be- und Entladen. Dieses Recht stand dagegen dem privatwirtschaftlich organisierten Konkurrenten nicht zu. Dieser hatte nur in einzelnen Städten auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung, jedoch nicht bundesweit. Damit war dieser Konkurrent um hier bestehen zu können gezwungen, seine Fahrer anzuweisen, dennoch in den entsprechenden Bereichen ihre Fahrzeuge auch unter Inkaufnahme entsprechender Buß- bzw. Verwarnungsgelder abzustellen. Des weiteren hatte sich der Paketzustelldienst im Interesse der Gleichbehandlung seiner Mitarbeiter gezwungen gesehen, den betroffenen Mitarbeitern die Bußgelder zu ersetzen.
Der BFH hat weiter in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) der Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung des BFH als jedweder geldwerter Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, definiert wird. Eine solche Veranlassung liegt nach dem BFH vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFHE 208, 104 m. w. N.). Dagegen sind nach diesem Urteil des BFH solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu verlangen, vernachlässigt werden kann (BFH aaO). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen. Der BFH hat jedoch auch in dieser Entscheidung vom 7. Juli 2004 weiter darauf verwiesen, dass im dort zu entscheidenden Fall das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme nicht als von größerer Bedeutung eingestuft werden kann als das betriebliche Interesse der dortigen Klägerin (privater Paketzustelldienst) an der Inkaufnahme der Verwarnungsgelder. So habe im dort streitigen Fall das individuelle Interesse für jeden Fahrer bei durchschnittlich 100 DM pro Jahr gelegen. Demgegenüber berührten die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO), die dortige Klägerin unmittelbar in Ihrem unternehmerischen Kernbereich.
Bei der Klägerin aber ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier nicht eine besondere Wettbewerbs verzerrende Situation vorliegt, die es für den BFH in dem dort entschiedenen Fall gerechtfertigt erscheinen ließ, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse zu bejahen. Der Umstand, dass die Klägerin hier offensichtlich im größeren Umfang ihre Fahrer zu Verstößen gegen Parkvorschriften aufforderte beruht nach ihren eigenen Einlassungen allein darauf, dass sie in der streitigen Zeit - anders als jetzt - nicht über einen ausreichenden zusätzlichen Parkraum für ihre Fahrzeuge auf dem Firmengelände bzw. dessen Umgebung verfügte. Allein der Umstand, dass die Klägerin es offensichtlich im Rahmen der Expansion Ihres Unternehmens nicht geschafft hat, auch für ausreichend Parkraum für ihren Fuhrpark zu sorgen, kann ein solches vom BFH beschriebenes existenzielles wirtschaftliches Eigeninteresse nicht begründen. Gegebenenfalls hätte die Klägerin einen Teil ihres Fuhrparks auf einem entfernteren Grundstück abstellen müssen. Dies hätte unter Umständen logistische Probleme mit sich gebracht, aber mit Sicherheit keine Existenzgefährdung im Sinne einer massiven Wettbewerbs verzerrenden Situation. Die Klägerin war damit nicht in ihrem unternehmerischen Kernbereich unmittelbar betroffen. Weiter ist festzuhalten, dass - wie auch schon von der Beklagten angesprochen und zum Teil auch von der Klägerin selbst vorgetragen - ein nicht unerheblicher Teil der vorliegenden Buß- bzw. Verwarnungsgelder nicht auf Verstößen gegen Parkvorschriften, sondern u. a. auf Verstößen gegen die Gurtpflicht, gegen den einzuhaltenden Sicherheitsabstand, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überladungen u. ä. beruht. Die Übernahme der Bußgelder bei Verstößen gegen die oben genannten Verkehrssicherungspflichten und damit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann niemals (auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung) als berechtigtes "ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse" anerkannt werden.
Festzuhalten bleibt damit, dass auch in den Fällen, in denen die Fahrer der Klägerin Verstöße gegen Verkehrssicherungs- oder Verkehrsordnungsvorschriften begehen (Parkverstöße, Verstöße wegen Überbreite oder Überladung der Fahrzeuge) Täter dieser Rechtsbrüche nach wie vor die Fahrer der Klägerin sind und nicht die Klägerin, diese allerdings Anstifterin dazu ist. Da kein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtet ist, der Aufforderung seines Arbeitgebers zum Rechtsbruch zu folgen, bedeutet dies auch, dass letztlich sehr wohl die Fahrer der Klägerin für die von ihnen begangenen Taten (hier Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften bzw. Ordnungsvorschriften) verantwortlich sind, insoweit folgerichtig auch die Konsequenzen dieser Taten (Geldbußen bzw. Verwarnungsgelder) zu tragen haben und insoweit die Klägerin mit der Übernahme dieser Kosten ihre Fahrer von Verbindlichkeiten befreit und diese damit insoweit einen geldwerten Vorteil erhalten (siehe Klattenhoff in Hauck/Noftz SGB IV Kommentar § 14 Rdnr. 19).
Zu keiner anderen Beurteilung führt im Übrigen die von der Klägerin angesprochene Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 25./26. April 2006. Danach haben sich die Teilnehmer dieser Besprechung unter Top 6 - Arbeitsentgelteigenschaft bei Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteilen vom 7. Juli 2004 und 26. Juni 2003 darauf verständigt, sich für den Bereich der Sozialversicherung der im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise anzuschließen, das bedeute, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehörten, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernehme. Dabei müsse das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen werde ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen werde. Daneben ist dort ausdrücklich auch vereinbart, dass nach diesem Besprechungsergebnis spätestens ab 1. August 2006 an verfahren werden solle, soweit bis dahin in der Praxis anders verfahren worden sei, behalte es damit sein Bewenden.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob er der Einschätzung der Spitzenverbände in dieser Vereinbarung vom 25./26. April 2006 überhaupt folgt, jedenfalls ist festzuhalten, dass zum einen diese Regelung allein Verstöße gegen das Halteverbot betrifft, erst für die Zeit ab 1. August 2006 verbindlich Anwendung findet und darüber hinaus auch hier bestimmte Voraussetzungen gefordert werden, so u. a. die ausdrückliche Billigung dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber ebenso dass das eigenbetriebliche Interesse konkret schriftlich in den Lohnunterlagen auch dokumentiert sein muss. Die Klägerin erfüllt schon gar nicht die Dokumentationspflicht und im Übrigen stehen hier allein Tatbestände aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003 im Streit. D. h. aber mit anderen Worten, allenfalls mit Wirkung für die Zukunft könnte sich bei entsprechenden Konstellationen hier nun für die Klägerin eine günstigere Beurteilung ergeben. Für die hier streitige Zeit jedoch verbleibt es bei der maßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage.
Wie vom SG im Übrigen zutreffend ausgeführt, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV nichts für die Klägerin Günstigeres. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Was lohnsteuerfrei ist, regelt im Wesentlichen § 3 EStG (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 Seite 56). Die Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber gehört nicht zu den in § 3 EStG aufgelisteten steuerfreien Einnahmen.
Unbeachtlich ist schließlich der Vortrag der Klägerin, von ihr verauslagte Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsvergehen - also wegen persönlichen Fehlverhaltens - habe sie den betreffenden Fahrern wieder von den Spesen abgezogen. Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch bereits mit der Übernahme der Geldbußen entstanden ist und eine rückwirkende Verringerung des Arbeitsentgelts (hier durch eine Verrechnung mit den Spesen) eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht mehr zum Erlöschen bringt (BSGE 75, 61, 67; SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 Seite 63 f.).
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
III.
Der Streitwert war in Höhe der hier streitigen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, also in Höhe von 9.061,16 Euro festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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