Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2449/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4525/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. August 2006 (S 10 R 2449/06 R) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 96.675,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat bereits aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nach der gebotenen summarischen Prüfung keine andere Entscheidung. Soweit sie vorgetragen hat, es läge schon deswegen keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, weil ihr von dem L. H. die Erlaubnis zur Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages erteilt worden sei, so betrifft der vorgelegte Zustimmungsbescheid vom 23.12.1999 eine Firma "A.-C. G. B. GmbH", also nicht die Antragstellerin. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das H. S. in seinem bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 12. Mai 2005 bereits festgestellt hat, dass die Firma A.-C. G. GmbH nur bis zum 31. Dezember 1989 bestanden hat. Die Richtigkeit der Feststellung dürfte auch bestätigt durch die von der Beklagten eingeholten Handelsregisterauszüge werden. Die Antragstellerin dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass die Beitragsforderung unvereinbar mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Union sei. Der EuGH hat zwar in den drei für die Sozialversicherungsträger maßgeblichen Urteile im Ergebnis die Prämisse getroffen, dass der Träger eines Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitnehmer oder Selbstständige die Arbeit ausführt, zunächst an eine ausgestellte Bescheinigung gebunden ist und nicht das Recht hat, die Bescheinigung von sich aus für unwirksam zu erklären. Diese Entscheidungen können aber vorliegend keine Anwendung auf die von der Antragstellerin im Rahmen des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998 - in Kraft getreten am 1. Mai 2000 - beschäftigten Arbeitnehmer finden. Denn Ungarn hat im Nachforderungszeitraum nicht dem europäischen Wirtschaftsraum angehört. Im übrigen wurde der Antragstellerin auch keine Bescheinigung "E 101" ausgestellt, denn eine solche Bescheinigung wird nicht von dem L. der Bundesrepublik Deutschland erteilt, sondern von dem Mitgliedsstaat Ungarn und hat zum Inhalt, dass für die betroffenen Arbeitnehmer im Entsendeland bereits Sozialversicherungsbeiträge bereits entrichtet wurden. Eine solche Bescheinigung konnte und kann die Antragstellerin nicht vorlegen, da Ungarn zum maßgebenden Zeitpunkt nicht dem europäischen Wirtschaftsraum angehört hat. Auch aus dem vorgelegten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September (1 ABR 14/01) ergibt sich nichts anderes. Nach den Feststellungen des Arbeitsamtes V.-S., für deren Richtigkeit die der Antragsgegnerin vorgelegten Niederschrift der vernommenen Arbeitnehmer sprechen dürfte, hat keine Arbeitsteilung in den Werkstätten der Gestalt stattgefunden, dass die ungarischen Arbeitnehmer getrennt beschäftigt und nur von den ungarischen Vorarbeitern Weisungen erhalten haben. Vielmehr dürften Weisungen entweder direkt oder von den Vorarbeitern der Antragstellerin erteilt, die ungarischen Arbeitnehmer größtenteils gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Antragsstellerin an Maschinen beschäftigt, und ihnen auch sämtliches Material etc. gestellt worden sein. Somit dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitnehmer dem Weisungsrecht der Antragstellerin unterlagen und somit von einer illegalen Arbeitnehmerüberlastung ausgegangen werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsforderung verjährt ist, dürften ebenfalls nicht vorliegen, da von einem dolus eventualis ausgegangen werden muss. Wenn die Antragstellerin auf die Vorlage einer Erlaubnis verzichtet, dürfte sie zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit der Pflicht zur Beitragsabführung wird. Schließlich hat die Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass der nachgeforderte Sozialversicherungsbeitrag das sechsfache der Bruttolohnkostensumme beträgt, besagt noch nicht, dass sie zur Zahlung derselben außer Stande ist, zumal der wirtschaftliche Vorteil durch die Beschäftigung vor Steuern 1,50 EUR in der Stunde für die illegal beschäftigten Arbeitnehmer betrug und diese insgesamt 61.547 Stunden bei der Antragstellerin tätig waren.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG beruht.
Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung und den wirtschaftlichen Wert nach §§ 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 96.675,08 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 96.675,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat bereits aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nach der gebotenen summarischen Prüfung keine andere Entscheidung. Soweit sie vorgetragen hat, es läge schon deswegen keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, weil ihr von dem L. H. die Erlaubnis zur Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages erteilt worden sei, so betrifft der vorgelegte Zustimmungsbescheid vom 23.12.1999 eine Firma "A.-C. G. B. GmbH", also nicht die Antragstellerin. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das H. S. in seinem bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 12. Mai 2005 bereits festgestellt hat, dass die Firma A.-C. G. GmbH nur bis zum 31. Dezember 1989 bestanden hat. Die Richtigkeit der Feststellung dürfte auch bestätigt durch die von der Beklagten eingeholten Handelsregisterauszüge werden. Die Antragstellerin dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass die Beitragsforderung unvereinbar mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Union sei. Der EuGH hat zwar in den drei für die Sozialversicherungsträger maßgeblichen Urteile im Ergebnis die Prämisse getroffen, dass der Träger eines Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitnehmer oder Selbstständige die Arbeit ausführt, zunächst an eine ausgestellte Bescheinigung gebunden ist und nicht das Recht hat, die Bescheinigung von sich aus für unwirksam zu erklären. Diese Entscheidungen können aber vorliegend keine Anwendung auf die von der Antragstellerin im Rahmen des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998 - in Kraft getreten am 1. Mai 2000 - beschäftigten Arbeitnehmer finden. Denn Ungarn hat im Nachforderungszeitraum nicht dem europäischen Wirtschaftsraum angehört. Im übrigen wurde der Antragstellerin auch keine Bescheinigung "E 101" ausgestellt, denn eine solche Bescheinigung wird nicht von dem L. der Bundesrepublik Deutschland erteilt, sondern von dem Mitgliedsstaat Ungarn und hat zum Inhalt, dass für die betroffenen Arbeitnehmer im Entsendeland bereits Sozialversicherungsbeiträge bereits entrichtet wurden. Eine solche Bescheinigung konnte und kann die Antragstellerin nicht vorlegen, da Ungarn zum maßgebenden Zeitpunkt nicht dem europäischen Wirtschaftsraum angehört hat. Auch aus dem vorgelegten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September (1 ABR 14/01) ergibt sich nichts anderes. Nach den Feststellungen des Arbeitsamtes V.-S., für deren Richtigkeit die der Antragsgegnerin vorgelegten Niederschrift der vernommenen Arbeitnehmer sprechen dürfte, hat keine Arbeitsteilung in den Werkstätten der Gestalt stattgefunden, dass die ungarischen Arbeitnehmer getrennt beschäftigt und nur von den ungarischen Vorarbeitern Weisungen erhalten haben. Vielmehr dürften Weisungen entweder direkt oder von den Vorarbeitern der Antragstellerin erteilt, die ungarischen Arbeitnehmer größtenteils gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Antragsstellerin an Maschinen beschäftigt, und ihnen auch sämtliches Material etc. gestellt worden sein. Somit dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitnehmer dem Weisungsrecht der Antragstellerin unterlagen und somit von einer illegalen Arbeitnehmerüberlastung ausgegangen werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsforderung verjährt ist, dürften ebenfalls nicht vorliegen, da von einem dolus eventualis ausgegangen werden muss. Wenn die Antragstellerin auf die Vorlage einer Erlaubnis verzichtet, dürfte sie zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit der Pflicht zur Beitragsabführung wird. Schließlich hat die Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass der nachgeforderte Sozialversicherungsbeitrag das sechsfache der Bruttolohnkostensumme beträgt, besagt noch nicht, dass sie zur Zahlung derselben außer Stande ist, zumal der wirtschaftliche Vorteil durch die Beschäftigung vor Steuern 1,50 EUR in der Stunde für die illegal beschäftigten Arbeitnehmer betrug und diese insgesamt 61.547 Stunden bei der Antragstellerin tätig waren.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG beruht.
Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung und den wirtschaftlichen Wert nach §§ 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 96.675,08 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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