L 8 AS 4771/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 6724/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4771/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 20.09.2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, gegen dessen Beschluss vom 12.09.2006, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abgelehnt hat, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht erfüllt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bereits entgegensteht, dass über den (im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen) Antrag der Antragstellerin vom 14.08.2006 auf Gewährung eines Darlehens für die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft sowie der Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 22.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2006 bestandskräftig entschieden wurde. Dass die Antragstellerin gegen diese Bescheide beim SG Klage erhoben hat, lässt sich weder der vorgelegten Verwaltungsakte noch den vom SG vorgelegten Gerichtsakten entnehmen. Darauf kommt es jedoch nicht relevant an, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unabhängig davon nicht erfüllt.

Das SG hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings folgt der Senat der Ansicht des SG nicht, dass der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig sei, da zwischen den Beteiligten bereits ein anderes Verfahren mit demselben Begehren rechtshängig sei. Gegenstand des anderen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin beim SG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (S 21 AS 4902/06 ER), nachdem die Antragsgegnerin einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hatte, da die Klägerin wegen zumutbar verwertbarem Vermögens (Rentenversicherung), das den ihr zustehenden Freibetrages überschreite, nicht hilfebedürftig sei. Diesen Eilantrag lehnte das SG mit Beschluss vom 25.07.2006 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19.09.2006 (L 8 AS 4037/06 ER-B) zurückgewiesen. Im vorliegenden Eilverfahren ist zwischen den Beteiligten dagegen streitig, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen (trotz vorhandenem zumutbar verwertbaren Vermögens) in Form eines Darlehens hat. Dieses Begehren ist mit dem von der Antragstellerin im Verfahren S 21 AS 4902/06 ER verfolgten Begehren nicht vergleichbar.

Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens nicht glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen in Form eines Darlehens gemäß §§ 21 Abs. 1 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfes beim Lebensunterhalt) bzw. gemäß § 20 Absatz 5 SGB II (Übernahme von Schulden) hat, worauf sie ihren Antrag stützt, ist nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf die begehrten darlehensweise Leistungen kommt allenfalls nach § 9 Abs. 4 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht erfüllt. Dass der Antragstellerin der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung ihres Vermögens (Rentenversicherung) nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Sie begründet ihr Begehren vielmehr im Wesentlichen damit, dass sie sich (bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung zur Verwertbarkeit ihres Vermögens) den überschüssigen Betrag aus der Rentenversicherung nicht auszahlen lassen könne, weil sie das Ziel der mühsam abgeschlossenen privaten Rentenversicherung und der Anerkennung einer besonderen Härte nicht aufgeben könne, worin sie eine besondere Härte für die darlehensweise Gewährung von Leistungen sieht.

Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II liegt nicht vor. Sie bezieht sich ausschließlich auf den sofortigen Verbrauch oder die sofortige Verwertung. Sie betrifft Umstände, die vor-übergehend einer Verwertung entgegenstehen. Die Härte liegt in der Verwertung als solcher, nicht in der Beeinträchtigung der sozialen Stellung des Hilfesuchenden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II § 9 Rdnr. 47). Der Wunsch der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verwertung ihres Vermögens verschont zu bleiben, stellt keine solche besondere Härte dar. Ihrem Wunsch wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass der Weg des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Sozialgerichtsgesetz eröffnet ist, den die Antragstellerin auch beschritten hat und der durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 19.09.2006 (L 8 AS 4037/06) für die Antragstellerin erfolglos abgeschlossen ist. An diesem Beschluss hält der Senat trotz der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.10.2006, die unbillige Härte der Nichtberücksichtigung von den das Schonvermögen überschreitenden Teilen des Vermögens wäre möglicherweise sowohl aus den besonderen Lebensumständen, als auch aus der Herkunft des Vermögens abzuleiten, fest. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 SGB II verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin darüber hinaus "vorläufigen Rechtsschutz" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch die Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens zu gewähren.

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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