L 11 KR 4876/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2229/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4876/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 05. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund weiterhin nicht dargetan und auch für den Senat nicht ersichtlich ist. Dem Antragsteller drohen keine wesentlichen Nachteile, wenn er zunächst die noch ausstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwartet. Selbst wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, etwaige krankheitsbedingte Aufwendungen zu tragen, besteht nach § 264 SGB V für nicht versicherte Arbeits- oder Erwerbslose bzw. Sozialhilfeempfänger ein Anspruch auf Krankenbehandlung. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache vorweggenommen. Dies ist im Wege der einstweiligen Anordnung - wenn wie hier keine Gründe vorliegen, aus denen sich die besondere Dringlichkeit ergibt - grundsätzlich nicht möglich.

Da es bereits am Anordnungsgrund fehlt, konnte der Senat dahingestellt lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved