L 7 AS 5624/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 738/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5624/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 271,44 EUR. Seine Klage gegen den dieses ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. August 2006 abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gegeben ist. Dieses Urteil wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Oktober 2006 zugestellt.

Am 30. Oktober 2006 hat der Kläger persönlich gegen das Urteil zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Erstattung von 271,44 EUR weiterverfolgt.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 zu verurteilen, ihm Umzugskosten in Höhe von 271,44 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Auf Hinweise des Gerichts betreffend die Unzulässigkeit der Berufung und den zwischenzeitlichen Ablauf einer Frist für einen Berufungszulassungsantrag hat der Kläger nicht reagiert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des SG (S 5 AS 738/06) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt. Diese Beschwerdesumme wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Berufung ist daher unzulässig. Der Senat ist zwar gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden, gleichwohl muss er das Begehren des Prozessbeteiligten so verstehen, wie es gemeint ist. Der Kläger hat trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eindeutig Berufung erhoben und auch nach dem Hinweis des Senats keine anderweitige Äußerung abgegeben, so dass eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag nicht möglich ist. Die Berufungsfrist war auch in Lauf gesetzt worden, da das Urteil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. §§ 63, 64 SGG).

Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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