Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5870/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat am 19.07.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,00 EUR monatlich ab dem 19.07.2006 zu gewähren (S 10 AS 2715/06 ER). Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 17.08.2006 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 25.08.2006 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es deshalb dem Senat vorgelegt hat. Der Berichterstatter (BE) hat einen Erörterungstermin anberaumt, zu dem sowohl die Antragstellerin als auch eine Vertreterin der Antragsgegnerin erschienen sind. In der über diesen Termin angefertigten Sitzungsniederschrift ist Folgendes festgehalten:
"Der Berichterstatter schlägt den Beteiligten zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich
vor:
1. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2006 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden, und zwar innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem der vollständige Formularantrag - ausgefüllt und unterschrieben - nebst der erforderlichen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
2. Die Beschwerdeführerin ist hiermit einverstanden und erklärt die Verfahren
a) S 6 AS 3167/06, b) S 6 AS 3790/06, c) S 6 AS 3789/06 ER sowie d) L 8 AS 4587/06 ER-B
für erledigt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Verfahren beim SG Ulm (S 6 AS 3167/06, S 6 AS 3790/06, S 6 AS 3789/06 ER) mit Abschluss dieses Vergleiches in vollem Umfang erledigt sind.
Die Beteiligten erklären ihre Zustimmung zu diesem gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
v.u.g."
Mit ihren am 13.11.2006 und 23.11.2006 eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin geltend gemacht, einen solchen Vergleich nicht geschlossen zu haben. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, die Verfahren S 6 AS 3167/06, S 6 AS 3790/06, S 6 AS 3789/06 ER und L 8 AS 4587/06 ER-B zukünftig unter einem Aktenzeichen zu führen. Ihre Aussage sei vom BE falsch interpretiert worden. Einer Einstellung habe sie nicht zugestimmt. Außerdem hat sie mit diesen Schreiben erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie Leistungen in Höhe von monatlich 345 EUR ab 01.07.2006 begehrt. Der Senat hat im Verfahren L 8 AS 4587/06 ER-B mit Beschluss vom 07.12.2006 festgestellt, dass dieses Verfahren durch den vor dem BE am 13.10.2006 geschlossenen Prozessvergleich vollständig erledigt ist.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG). Zwar ist im vorliegenden Fall kein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Das LSG müsste sich deshalb instanziell für unzuständig erklären und das Verfahren an das SG verweisen. Davon kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall allerdings abgesehen werden, weil der von der Antragstellerin gestellte Antrag offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin begehrt wiederum Leistungen in Höhe von 345 EUR ab 01.07.2006. Diesen Antrag hat das SG bereits abgelehnt und seine Entscheidung ist durch den am 13.10.2006 vor dem BE des Senats geschlossenen Vergleich rechtskräftig geworden. Ein Antrag mit dem gleichen Inhalt ist deshalb bei unveränderter Sachlage nicht mehr zulässig. Aus Gründen der Prozessökonomie kann bei der hier gegebenen Sachlage von einer Verweisung des Antrags an das SG abgesehen und die Abweisung des erneuten Antrags als unzulässig auch vom Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat am 19.07.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,00 EUR monatlich ab dem 19.07.2006 zu gewähren (S 10 AS 2715/06 ER). Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 17.08.2006 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 25.08.2006 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es deshalb dem Senat vorgelegt hat. Der Berichterstatter (BE) hat einen Erörterungstermin anberaumt, zu dem sowohl die Antragstellerin als auch eine Vertreterin der Antragsgegnerin erschienen sind. In der über diesen Termin angefertigten Sitzungsniederschrift ist Folgendes festgehalten:
"Der Berichterstatter schlägt den Beteiligten zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich
vor:
1. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2006 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden, und zwar innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem der vollständige Formularantrag - ausgefüllt und unterschrieben - nebst der erforderlichen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
2. Die Beschwerdeführerin ist hiermit einverstanden und erklärt die Verfahren
a) S 6 AS 3167/06, b) S 6 AS 3790/06, c) S 6 AS 3789/06 ER sowie d) L 8 AS 4587/06 ER-B
für erledigt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Verfahren beim SG Ulm (S 6 AS 3167/06, S 6 AS 3790/06, S 6 AS 3789/06 ER) mit Abschluss dieses Vergleiches in vollem Umfang erledigt sind.
Die Beteiligten erklären ihre Zustimmung zu diesem gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
v.u.g."
Mit ihren am 13.11.2006 und 23.11.2006 eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin geltend gemacht, einen solchen Vergleich nicht geschlossen zu haben. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, die Verfahren S 6 AS 3167/06, S 6 AS 3790/06, S 6 AS 3789/06 ER und L 8 AS 4587/06 ER-B zukünftig unter einem Aktenzeichen zu führen. Ihre Aussage sei vom BE falsch interpretiert worden. Einer Einstellung habe sie nicht zugestimmt. Außerdem hat sie mit diesen Schreiben erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie Leistungen in Höhe von monatlich 345 EUR ab 01.07.2006 begehrt. Der Senat hat im Verfahren L 8 AS 4587/06 ER-B mit Beschluss vom 07.12.2006 festgestellt, dass dieses Verfahren durch den vor dem BE am 13.10.2006 geschlossenen Prozessvergleich vollständig erledigt ist.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG). Zwar ist im vorliegenden Fall kein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Das LSG müsste sich deshalb instanziell für unzuständig erklären und das Verfahren an das SG verweisen. Davon kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall allerdings abgesehen werden, weil der von der Antragstellerin gestellte Antrag offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin begehrt wiederum Leistungen in Höhe von 345 EUR ab 01.07.2006. Diesen Antrag hat das SG bereits abgelehnt und seine Entscheidung ist durch den am 13.10.2006 vor dem BE des Senats geschlossenen Vergleich rechtskräftig geworden. Ein Antrag mit dem gleichen Inhalt ist deshalb bei unveränderter Sachlage nicht mehr zulässig. Aus Gründen der Prozessökonomie kann bei der hier gegebenen Sachlage von einer Verweisung des Antrags an das SG abgesehen und die Abweisung des erneuten Antrags als unzulässig auch vom Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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